Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-320184/2/Wim/Bu/TK

Linz, 30.10.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Anwälte X GmbH, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 29.03.2012,  N96-8-2011-Ps, wegen Übertretungen des Oö. Natur- und Landschaftsschutz­gesetzes 2001 zu Recht erkannt:

 

I.     Der Berufung gegen das Faktum 1 des angefochtenen Straf­er­kenntnisses wird keine Folge gegeben. Im diesbezüglichen Spruchpunkt wird die Formulierung auf: "… dass im Zeitraum vom 1.3. bis 10.8. der Jahre 2011 bis 2015 das Erlegen der Rabenkrähe …" richtiggestellt.

      

       Der Berufung gegen das Faktum 2 wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.  Hinsichtlich des Faktums 1 hat der Berufungswerber zusätzlich als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren 40 Euro zu leisten, dass sind 20 % der diesbezüglich verhängten Strafe.

       

       Der Ausspruch des erstinstanzlichen Verfahrenskostenbeitrages zum Faktum 2 entfällt.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen:

" Sie haben

am 13.5.2011 um 7.45 Uhr eine Falle zum Fangen von Krähen im Ausmaß von 30 cm x 30 cm auf dem Gst.Nr. X, KG und Gemeinde X aufgestellt und haben dadurch die in einer naturschutzbehördlichen Ausnahmebewilligung gemäß § 29 Abs. 1 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 verfügte Auflage nicht eingehalten, obwohl mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 23.9.2010, N10-199-2010-Ps in Punkt 3.5. rechtskräftig die Auflage vorgeschrieben wurde, dass im Zeitraum vom 1.3. bis 10.8. der Jahre 2010 bis 2015 das Erlegen der Rabenkrähe nur durch die im jeweiligen Jagdgebiet zur Jagdausübung befugten Jäger mit der Jagdwaffe oder durch die Beizjagd erlaubt ist, nicht aber mit der Falle.

Haben Sie am 13.5.2011 um ca. 7.45 Uhr in der widerrechtlich zum Fang von Krähen auf dem Gst.Nr. X, KG und Gemeinde X aufgestellten Falle im Ausmaß von 30 cm x 30 cm eine lebende Krähe als Lockvogel verwendet und haben dadurch in einer naturschutzbehördlichen Ausnahmebewilligung verfügte Auflage nicht eingehalten, obwohl mit Bescheid der Bezirkshaupt­mannschaft Braunau am Inn vom 23.3.2010, N10-199-2010-Ps in Punkt 2.6.1. rechtskräftig die Auflage vorgeschrieben wurde, dass beim Einsatz von Fallen (nur im Bejagungszeitraum vom 11.8. bis 28. bzw. 29.2. zulässig) die Verwendung von lebenden Lockvögeln unabhängig vom verwendeten Fallentyp verboten ist. Zum Anlocken dürfen lediglich Lockattrappen und Locknahrung verwendet werden.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

 

zu 1. § 56 Abs. 1 Ziffer 9 iVm. § 29 Abs. 1 Oö, Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001,

LGBI.Nr. 129 idgF. iVm. Punkt 3.5. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Braunau

am Inn vom 23.9.2010, N10-199-2010-Ps

zu 2. § 56 Abs. 1 Ziffer 9 iVm. § 29 Abs. 1 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001,

LGBI.Nr, 129 idgF. iVm. Punkt 2,6.1. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Braunau

am Inn vom 23.9.2010, N10-199-2010-Ps."

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Berufungswerber Geldstrafen in der Höhe von jeweils 200 Euro, bei Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 24 Stunden sowie ein 10 %-iger Verfahrens­kostenbeitrag verhängt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben und darin zusammengefasst im Westlichen vorgebracht, dass der Berufungswerber bereits Beschuldigter eines beim Bezirkshauptmannschaft Braunau abgeführten gerichtlichen Strafverfahrens wegen § 222 Abs. 1 Z1 StGB gewesen sei. Dieses gerichtliche Strafverfahren sei mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirks­gerichtes Braunau im Rahmen einer diversionellen Zahlung in der Höhe von 800 Euro eingestellt worden. Die nunmehrige Bestrafung würde dem Doppel­be­strafungsverbot widersprechen, da der Unrechts- und Schuldgehalt der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlung bereits durch § 222 Abs. 1 StGB in seinen wesentlichen Aspekten erfasst sei und somit ein Fall der Schein­konkurrenz vorliege. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass beide Straftatbestände nur vorsätzlich begangen werden könnten und nach § 56 Abs. 1 Z9 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 ausschließlich eine Geldstrafe verhängt werden dürfe, was ohnehin bereits im Zuge des gerichtlichen Strafverfahrens mittels diversioneller Strafzahlung erfolgt sei.

 

Selbst wenn man der Beurteilung der Erstbehörde hinsichtlich der Verwaltungs­übertretungen dem Grunde nach folgen würde, sei die verhängte Strafe überhöht und stehe nicht im Einklang mit der Strafbemessung nach § 19 VStG. Die Erstbehörde habe lediglich pauschal festgestellt, dass das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz in erheblichem Maße geschädigt worden sei, es seien somit keine hinreichend konkreten Feststellungen hinsichtlich des mit der Verwaltungsübertretung verbundenen Schädigungs- oder Gefährdungs­potenziales erfolgt. Es sei unklar inwiefern eine erhebliche Schädigung durch das Aufstellen einer einzigen Falle sowie der Verwendung eines einzigen Lockvogels erfolgt sein sollte. Auch ansonsten würden keine spezial- oder generalpräventiven Gründe bestehen, die einen Gesamtstrafbetrag in der Höhe von 440 Euro zu rechtfertigen vermögen. Vielmehr sei lediglich von einem geringfügigen Verschulden des Beschuldigten auszugehen wobei die Folgen der Übertretung unbedeutend seien. Eine wie auch immer geartete erkennbare und/oder nachhaltige Störung des öffentlichen  Interesses sei nicht begründbar und sei von der Erstbehörde auch nicht festgestellt worden. Die Erstbehörde hätte daher im Sinne des § 21 VStG eine Ermahnung und der Absehung von der Verhängung einer Strafe aussprechen müssen. Jedenfalls sei die verhängte Geldstrafe überhöht.

 

Es wurde daher beantragt das angefochtene Straferkenntnis zur Gänze ersatzlos aufzuheben, in eventu den Beschuldigten im Sinne des § 21 VStG zu ermahnen, in eventu die verhängten Strafen bzw. den Gesamtstrafbetrag herabzusetzen.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Strafverfahrensakt.

 

Nachdem in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde, die verhängte Geldstrafe 500 Euro nicht überstiegen hat und durch den vertretenen Beschuldigten auch keine öffentliche mündliche Verhandlung beantragt wurde, konnte gemäß § 51e Abs. 3 VStG von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat geht von dem im Spruch festgestellten Sachverhalt aus und ergibt sich dieser eindeutig aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den erfolgten Einvernahmen durch die Polizei.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 56 Abs. 1 Z 9 Oö. NSchG 2001 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro zu bestrafen, wer in einer Bewilligung gemäß § 29 Abs. 1 verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen (§ 30 Abs. 3) nicht einhält oder als Inhaber einer entsprechenden Bewilligung diese samt einem zur Feststellung seiner Identität geeigneten Ausweis den nach diesem Landesgesetz mit Auflagen des Natur- und Landschaftsschutzes betrauten Organen, auf deren Verlangen nicht vorweist (§ 30 Abs. 4).

 

Laut Auflage Pkt. 3.5 des im erstinstanzlichen Spruch zitierten Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Braunau ist das Erlegen der Rabenkrähe im Zeitraum vom 1.3. bis 10.8. der Jahre 2011 bis 2015 nur durch die im jeweiligen Jagdgebiet zur Jagdausübung befugten Jäger mit der Jagdwaffe oder durch Beizjagd erlaubt, nicht aber mit der Falle. Durch die im Faktum 1 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vorgeworfenen Tathandlungen hat der Berufungs­werber eindeutig diesen Tatbestand erfüllt.

 

Die erfolgte Spruchberichtigung betraf nur das Beginnjahr der Vorschreibung und hat auf sein strafbares Verhalten keinerlei Einfluss, da dieses sowieso erst im Jahr 2011 gesetzt wurde. Eine Einschränkung seiner Rechte ist damit nicht erfolgt.

 

4.2. Hinsichtlich Faktum 2 ist auszuführen, dass der Auflagepunkt 2 des maßgeblichen Bescheides in seiner Einleitung lautet: "Das Fangen und/oder Erlegen von Rabenkrähen ist im Bejagungszeitraum vom 11.8. bis 28. bzw. 29.2. … nur unter folgenden Bestimmungen zulässig:

2.6. Beim Einsatz einer Falle sind folgende Auflagen einzuhalten:

2.6.1. Die Verwendung von lebenden Lockvögeln ist unabhängig von verwendeten Fallen nicht verboten. Zum Anlocken dürfen lediglich Lockattrappen und Locknahrung verwendet werden."

 

Der Auflagenpunkt 3 regelt den Abschuss der Rabenkrähe im Zeitraum vom 1.3. bis 10.8.. Da die vorgeworfene Übertretung in diesem Zeitraum stattgefunden hat, sind die Regelungen und Auflagen für die Zeit vom 11.8. bis 28. bzw. 29.2. gar nicht anwendbar zumal nach Auflage 3 nur die Auflagepunkte 1., 2.3. und 2.5. sinngemäß einzuhalten sind. Somit ist weder von der Tatzeit noch von den geltenden Auflagen diesbezüglich die vorgeworfene Übertretung gegeben. Es war daher das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt ersatzlos zu beheben.

 

4.3. Wenn der Berufungswerber zumindest im Erstverfahren ausführt, dass ihm der konkrete Bescheid nicht bekannt gewesen sei, so ist auch hier auf die Begründung der Erstinstanz zu verweisen, wonach bei Nichtvorliegen einer Ausnahmegenehmigung der Fang von Krähen überhaupt verboten wäre und somit es zumindest notwendig gewesen wäre, wenn der Berufungswerber schon eine solche Falle aufstellt, dass er sich bei den entsprechenden Jagdleitern bzw. beim Bezirksjägermeister oder bei der Behörde erkundigt, ob es nicht hiezu eine Ausnahmegenehmigung gibt. Überdies wurde der Bescheid auch an alle Jagdausübungsberechtigten des Bezirkes Braunau am Inn zu Handen der Jagdleiter und Eigenjagdberechtigten zugestellt. Weiters geht aus dem Bescheid hervor, dass es bereits für die Jahre 2009 und 2010 im Grunde ähnliche bzw. gleichlautende Ausnahmebewilligungen gegeben hat. In dem sich der Berufungswerber nicht entsprechend erkundigt hat, ist ihm dies zumindest als Fahrlässigkeit anzurechnen und hätte ein ordnungsgemäßer Jäger diesbezüglich anderes gehandelt. Überdies ist gemäß § 5 Abs. 1 VStG die angeführte Übertretung ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt gemäß § 5 Abs. 1 VStG, bei dem Fahrlässigkeit dann ohne weiters anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Auch dies ist durch den Berufungswerber nicht erfolgt, sodass von Fahrlässigkeit auszugehen ist für diese Übertretung. Angesicht des den Berufungswerber als Jäger treffenden besonderen Sorgfaltsmaßstabs kann hier auch keinesfalls von einem bloß geringfügigen Versehen oder nur leichter Fahrlässigkeit gesprochen werden.

 

Der Berufungswerber hat daher diese Übertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

4.4. Hinsichtlich des vom Berufungswerber angesprochenen Doppelbestrafungs­ver­botes ist der Erstinstanz Recht zu geben, als es sich bei dem gerichtlichen Delikt der Tierquälerei und dem Verstoß gegen das Oö. Natur- und Landschafts­schutzgesetz um zwei völlig unterschiedliche Strafzwecke handelt. Wie schon die erste Instanz ausgeführt hat, hat das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz zum Ziel die heimische Natur und Landschaft in ihren Lebens- und Erscheinungsformen zu erhalten, sie zu gestalten und zu pflegen und dadurch dem Menschen eine ihm angemessene bestmögliche Lebensgrundlage zu sichern, während das gerichtliche Strafdelikt der Tierquälerei ein Quälen von Tieren verhindern soll. Somit kann keinesfalls von einem gleichen Schutzzweck der übertretenen Normen ausgegangen werden und erreichen auch die Angaben, dass beide Strafbestände nur vorsätzlich begangen werden können (was hinsichtlich der gegenständlichen Übertretung nicht zutrifft) sowie der Umstand, dass bereits diversionell ein Geldbetrag eingehoben wurde und nunmehr eine neuerliche Geldstrafe verhängt wird, nicht aus um hier von einer Scheinkonkurrenz zu sprechen bzw. von einem gleichen Wesensgehalt der Bestimmungen auszugehen. Eine Doppelbestrafung liegt daher keinesfalls vor.

 

4.5. Hinsichtlich der Strafbemessung zum Faktum 1 kann grundsätzlich auch auf die Ausführungen der Erstbehörde hingewiesen werden. Sie hat dabei die Vorgaben des § 19 VStG grundsätzlich richtig angewendet und die verhängte Geldstrafe in der Höhe von 10 % der Höchststrafe ist keineswegs als überhöht anzusehen. Sowohl general- als auch spezialpräventive Gründe liegen vor, da sowohl der Berufungswerber als auch die Allgemeinheit von der Begehung weiterer gleichartiger Delikte abgehalten werden soll. Dass mit der konkreten Übertretung auch die Interessen des Natur- und Landschaftsschutzgesetzes beeinträchtigt wurden, ergibt sich schon aus den Tatumständen, da eben kein Krähenfang mit einer Falle im Tatzeitpunkt zugelassen war. Auf jeden Fall ist die Schwere der Tat im Sinne der Strafbemessung als angemessen berücksichtigt worden, auch wenn es sich nur um eine Falle gehandelt hat.

 

Es liegen somit weder ein geringfügiges Verschulden noch unbedeutende Folgen der Übertretung vor, sodass der Anwendungsbereich des § 21 VStG nicht gegeben ist.

 

Die zusätzliche Kostenvorschreibung für das Berufungsverfahren ergibt sich aus den in der Rechtsgrundlage angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Ingesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

 

 

 

 

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