Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-253262/5/Py/Hu

Linz, 06.11.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die Berufung der Frau x, c/o x, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 26. Juli 2012, Gz. 0023275/2012, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit Straferkenntnis vom  26. Juli 2012, Gz. 0023275/2012, über Frau x wegen Übertretungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) Geld- und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.

 

Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postrückschein am 3. August 2012 beim Postamt 4030 hinterlegt. Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 17. August 2012. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die mit 27. August 2012 datierte Berufung jedoch erst an diesem Tag bei der Erstbehörde eingebracht.

 

Mit Schreiben vom 12. September 2012 wurde die Berufungswerberin auf die offenkundige Verspätung ihres Rechtsmittels hingewiesen und ihr Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. In ihrer daraufhin ergangenen Stellungnahme führt die Berufungswerberin an, dass sie die Berufung aufrecht erhalten möchte und weiters, dass sie seit Februar 2012 aufgrund ihrer Erkrankung nur sehr eingeschränkt einsatzfähig ist. Mit diesem Vorbringen vermag die Berufungswerberin jedoch nicht darzulegen, dass sie nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangte. Bei der Berufungsfrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

Die Berufung war daher nach erfolgter Wahrung des Rechts auf Parteiengehör ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Andrea Panny

 

 

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum