Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167412/4/Br/Ai

Linz, 10.12.2012

                                                                                                                         

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt  durch sein Mitglied Dr. Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Frau X, geb. am X, X, X,  gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich, vom 02. November 2012, Zl. S-24976/12-4, zu Recht:

 

 

 

I.   Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben als die Geldstrafe auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 40 Stunden ermäßigt wird.

 

 

II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demnach auf 20 Euro. Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 51e Abs.2 Z3 VStG.

Zu II.: § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wider die Berufungswerberin eine Geldstrafe von 365 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 3 Tagen verhängt, wobei ihr folgendes Tatverhalten zur Last gelegt wurde:

"Sie haben, wie am 08.06.2012 um 07:13 Uhr, in X, auf der A1 bei StrKm 165,965, Fahrtrichtung X festgestellt wurde, als Zulassungsbesitzerin des LKW, KZ: X, nicht dafür Sorge getragen, dass die Beladung und der Zustand des Kraftfahrzeuges den hierfür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht. Es wurde festgestellt, dass das höchstzulässige Gesamtgewicht des LKW von 3.500 kg um 1.850 kg überschritten wurde (Ergebnis der Feststellung mittels geeichten Radlastmessern: 5350 kg, Verkehrsfehlergrenze von 200 kg bereits abgezogen").

 

 

1.1. Zur Strafzumessung führte die Behörde erster Instanz die subjektive Tatseite betreffend aus, dass gemäß § 5 Abs.1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genüge, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimme. Im gegenständlichen Fall läge ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt vor und es trete somit eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen habe, während es Sache des Täters (hier der Zulassungsbesitzerin) sei, glaubhaft zu machen, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Ohne dies weiter auszuführen, ging die Behörde erster Instanz offenbar – wohl zu Recht – davon aus, dass von der Berufungswerberin ein Umstand des fehlenden Verschuldens nicht aufgezeigt werden konnte.

Bei der Bemessung der Strafe wurde auf das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen habe, verwiesen.

Die verhängte Geldstrafe wurde demnach dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat und notwendig erachtet, die Berufungswerberin in Hinkunft von der Begehung derartiger Übertretungen abzuhalten.

Als mildernd wurde bei der Strafbemessung das Fehlen von verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen gewertet; erschwerende Umstände lagen keine vor.

Weiters wird bei der Strafbemessung von keinem relevanten Vermögen, keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten und von einem Einkommen von € 1.000,- monatlich ausgegangen.

 

 

 

 

1.2. Was die weitwendige und holprige Formulierung des Spruches betrifft, ist dies angesichts des in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruches nicht weiter aufzugreifen.  Nicht verschwiegen sei vor dem Hintergrund des Gebotes, dass für den Bürger/die Bürgerin ein Schuldspruch auch les- u. nachvollziehbar sein sollte, dieser nicht mit einem über die für die Strafbarkeit entscheidende Tatelemente hinausgehende Begründungsdetails überfrachtet wird. Entbehrlich sind im Spruch die Ausführungen über die Art der Feststellung der Überladung und die Berücksichtigung des Verkehrsfehlers. Diese gehören in die Entscheidungsbegründung!

Auf die Ausführungen im h. Erk. gegen den Lenker (VwSen-167405) wird verwiesen.

 

 

2. In der dagegen fristgerecht per E-Mail eingebrachten und mit "X" unterfertigten und über h. Verbesserungsauftrag iSd § 13 Abs.3 AVG klar gestellten und letztlich auf das Strafausmaß eingeschränkten Berufung wird folgendes ausgeführt:  

"Wie mit Ihnen nach Erhalt Ihres Schreibens bereits telefonisch besprochen, möchte ich Ihnen hiermit mitteilen, dass ich heuer aufgrund des starken Winterfrostes und des Spätfrostes im Mai, der Trockenheit und des Hagels extrem starke Ernteeinbussen hatte und ein Defizit im 5stelligen Eurobereich erwirtschaften werde.

Ich werde deshalb heuer durch den Katastrophenfond des Landes NÖ unterstützt und übersende die Direktzuschusszusicherungen des Landesrates Hr.Dr.X.

 

Zu der Überladung des Fahrzeuges möchte ich Ihnen hiermit mitteilen, dass dieses Modell in seiner Bauart auf 3500 kg Nutzlast ausgelegt ist (wie auch die Beamten bei der Kontrolle feststellten und die starke zwillingsbereifte Hinterachse bestaunten) und zum besagten Zeitpunkt 2900 kg geladen waren, war also die technische Höchstlast noch immer um 600 kg unterschritten und es bestand zu diesem Zeitpunkt keinerlei Gefahr für den Fahrer oder andere Verkehrsteilnehmer. Außerdem ist das Fahrzeug mit den hochwertigsten Reifen, die es auf dem Markt gibt, ausgestattet und es gab auch sonst keinerlei Beanstandungen bei der Verkehrskontrolle, da unser Fahrzeug immer bestens gewartet ist.

 

Beim Kauf des neuen Lieferautos hatte ich besonders auf die Sicherheit, also Zwillingsbereifung und starke Bauweise geachtet, die leider auf Kosten der Nutzlast geht.

Dies ist meiner Meinung nach ein Fehler der Gesetzgeber, denn es müsste eine Nutzlastobergrenze geben und nicht eine Gesamtgewichtsobergrenze, weil diese wird durch das Anhängen von riesengrossen Anhängern bis 3500 kg Gesamtgewicht bzw. speziell umgebaute Klein-LKW mit Auflegern, die ein Gesamtgewicht von über 8000 kg Autobahnmautfrei transportieren dürfen umgangen und somit die Verkehrssicherheit sicher nicht gefördert wird.

Würde man so einem schwach gebauten Fahrzeug (wie z.B. Fiat Ducato) noch einen Anhänger anhängen, könnte man noch 1500 kg mehr gesetzeskonform laden. Nur ob das die Verkehrssicherheit fördert, bezweifle ich.

So sieht man oft auf Autobahnen Klein-LKW's mit Anhängern, die 3 PKW's transportieren und hierbei das Gesetz nicht übertreten.

 

Um die Verkehrssicherheit zu fördern, wäre es vielleicht wichtig, mehr auf sicherere Fahrzeuge zu achten und statt der 3,5 to Regelung eine 2,5 to Nutzlastregelung einzuführen, um die Fahrzeuge dementsprechend ausstatten zu können und nicht auf leicht gebaute Fahrzeuge mit Anhänger ausweichen zu müssen.

 

Ein kontrollierender Beamte hat mir einmal gesagt, dass es eigentlich eine gute Idee wäre, eine Nutzlastobergrenze festzulegen, jedoch dass es viele "hochrangige" Personen gibt, die ihre Motorboote, etc. mitführen und sich gegen eine solche Regelung wehren würden, da sie sonst die hohe Autobahnmaut zahlen müssten."

 

 

2.1. Mit diesen Ausführungen hätte auch die Berufungswerberin als Zulassungsbesitzerin die Rechtslage verkannt, wobei dies mit Blick auf die Einschränkung des Rechtsmittels ebenfalls auf sich bewenden bleiben kann!

In Antwort auf das h. Parteiengehör verweist neben den Ehegatten als Lenker, wohl auch die Berufungswerberin abermals auf ihre Überzeugung betreffend einer sachgerechteren Lösung durch die Einführung einer Nutzlastobergrenze, anstatt der höchsten zulässigen Gesamtmasse. Im übrigen wird klargestellt, dass sich das Rechtsmittel nur gegen das Strafausmaß richtet, wobei abermals auf die Ernteausfälle im Katastrophenjahr 2012 und damit auf die Wirtschaftslage verwiesen, wobei das ausgesprochene Strafausmaß für einen kleinen Familienbetrieb zu hoch wäre. Letztlich wird auch seitens der Berufungswerberin ein mildes "Urteil" erbeten.

Der Berufung fanden sich noch zwei Schreiben über die vom Land Niederösterreich zuerkannten Förderung für die an den Dauerkulturen erlittenen extremen Frostschäden beigeschlossen.

Der Berufung fanden sich noch zwei Schreiben über die vom Land Niederösterreich zuerkannten Förderung für die an den Dauerkulturen eingetretenen extremen Frostschäden beigeschlossen.

 

 

 

3. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer Berufungsver­handlung konnte mit Blick auf das der Berufungswerberin  gewährte Parteiengehör und die darauf ergangene Einschränkung auf das Strafausmaß unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

 

4. Zur Strafzumessung:

Für die Strafzumessung ist mit Blick § 19 VStG die Grundlage stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch - StGB sinngemäß anzuwenden.

Auch die Berufungswerberin als Zulassungsbesitzerin des überladenen und von ihrem Ehemann gelenkten Lkw,  vertritt, so wie ihr Ehemann in der inhaltsgleich ausführten Berufung die Auffassung, dass die stärkere bzw. schwerere Bauweise dieses Klein-LKW´s auf Kosten der Nutzlast gehen würde, wobei die Betriebssicherheit nicht beeinträchtigt würde. Dabei wird jedoch der Aspekt der Verkehrssicherheit – etwa durch die Verlängerung des Bremsweges – übersehen.

Im Übrigen wären  die fachlichen Betrachtungen an den Gesetzgeber zu richten. Sie stehen jedenfalls nicht in der Disposition der Gesetzesvollziehung. 

Grundsätzlich ist wohl der Behörde erster Instanz zur Folgen, wenn sie auf den im Ausmaß der Gewichtsüberschreitung basierenden objektiven Unwertgehalt Bezug nimmt. Das dies der Verkehrssicherheit zum Nachteil gereicht ist wohl nicht zu verleugnen.

Dass die Berufungswerberin die Überladung überwacht hätte bzw. ein Kontrollsystem zur Vermeidung eines solchen Regelverstoßes vorgehalten hätte, behauptet sie nicht einmal selbst.

Da hier sowohl über die  Berufungswerberin  als  Zulassungsbesitzerin des offenbar im gemeinsam betriebenen Weingut betriebenen Kleinlastkraftwagens als auch gegen ihren Ehemann als  Lenker jeweils die gleiche  Strafe ausgesprochen wurde, muss letztlich die Gesamtstrafe in den Fokus der Sanktionsfolgen gerückt werden.

Dass letztlich die subjektive Tatschuld bei der Zulassungsbesitzerin geringer anzusehen ist ergibt sich aus dem Umstand ihrer nicht unmittelbaren Täterschaft. Da nicht festgestellt gilt, ob sie etwa bei der Beladung selbst mitarbeitete, oder ihr diese sonst zu Kenntnis gelangte, ist ihr lediglich eine mangelhafte Kontrolltätigkeit vorzuwerfen, welcher ein geringerer Schuldgehalt zuzuordnen ist  als dies beim Fahrer eines überladenen Fahrzeuges zutrifft.

Aus diesem Grund kann die nunmehr ausgesprochene Strafe als schuldangemessen erachtet werden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

 

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