Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167260/7/Ki/CG

Linz, 23.11.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung von Herrn B.S., vom 6. September 2012 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 27. August 2012, VerkR96-43040-2011, nach Durchführung einer mündlichen  Berufungsverhandlung am 19. November 2012, zu Recht erkannt:

 

I.                   Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass als Tatzeit hinsichtlich Faktum 2 "15.28 Uhr" festgestellt wird.

II.                Zusätzlich zu den Verfahrenskosten I. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von insgesamt 32,40 Euro, das sind jeweils 20% der verhängten Geldstrafen, zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: §§ 19, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG.

Zu II. § 64 Abs. 1 und 2 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1.            Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit Straferkenntnis vom 27. August 2012, VerkR96-43040-2011, dem Berufungswerber nachstehende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt:

 

"1. Sie haben im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 30 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

 

Tatort: Gemeinde Ebensee, xstraße, bei Km x, Str.Km angegeben nach der alten Kilometrierung, ausgehend von Km x im Bereich der Bushaltestelle S, Fahrtrichtung Bad Ischl

 

Tatzeit: 24.10.2011, 15.29 Uhr

 

2. Sie haben auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen "Überholen verboten" gekennzeichnet ist, ein mehrspuriges Kraftfahrzeug überholt.

 

Tatort: Gemeinde Ebensee xststraße, bei Km x, Str.Km angegeben nach der alten Kilometrierung, ausgehend von Km x im Bereich der Bushaltestelle S, Fahrtrichtung Bad Ischl

 

Tatzeit: 22.09.2011, 14.28 Uhr

 

Fahrzeug: PKW, Kennzeichen x".

 

Er habe dadurch

1.)     § 52 lit.a Zif. 10a StVO,

2.)     § 16 Abs.2 lit.a StVO

verletzt.

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO wurden über ihn hinsichtlich Faktum 1 eine Geldstrafe in Höhe von 72,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 34 Stunden) und hinsichtlich Faktum 2 eine Geldstrafe von 90,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 51 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten den Strafverfahrens in Höhe von insgesamt 16,20 Euro (das sind jeweils 10 % der verhängten Geldstrafen) verpflichtet.

 

1.2.            Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung vom 6. September 2012 und es werden darin folgende Widerspruchsgründe angeführt:

 

Die angegebene Tatzeit unter Punkt 2 stimmt nicht.

 

Ich habe nicht überholt, sondern den Vorgang eingeleitet.

 

Ich bestreite die Geschwindigkeitsmessung, da logischerweise nach Einscheren vor dem LKW mein Fahrzeug durch den LKW verdeckt wurde.

 

Die Beschleunigungswerte sind nicht richtig, lt. Handbuch im opt. Fall 11,9 sek.

 

Die Abschnitte auf Seite 2 Ihrer Verfügung als Grundlage der Strafbemessung ist nicht mein Fall gerade für mich sprechend, da an der beschriebenen Stelle des angebl. Verstoßes die Straßenführung ca. 1,5 bis 2 km schnurgerade und einsehbar ist, insofern greifen die angeführten Argumente der Bestrafung nicht.

 

Ich habe auch kein Einkommen in der angegebenen Höhe, lt. Steuerbescheid ca. 950,00 Euro pro Jahr.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 9. Oktober 2012 vorgelegt.

 

2.2.  Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs. 1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 19. November 2012. An dieser Verhandlung nahm der Berufungswerber teil, die belangte Behörde hat sich entschuldigt, als Zeuge war der Meldungsleger, GI. F. M., anwesend.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt bzw. als Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Polizeiinspektion E. vom 6. November 2011 zu Grunde. Darin beschreibt der Meldungsleger die inkriminierenden Sachverhalte. Die Messung der Geschwindigkeit erfolgte mit einem Lasermessgerät, LTI 20.20 TS/KM.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden erließ gegen den Berufungswerber zunächst eine Strafverfügung (VerkR96-43040-2011 vom 8. November 2011), welche von diesem beeinsprucht wurde. Im Zuge des daraufhin geführten Ermittlungsverfahrens bestritt der Berufungswerber im Wesentlichen die ihm zur Last gelegten Sachverhalte, er habe den Überholvorgang nach der Bushaltestelle begonnen bzw. könne sein PKW auf dieser kurzen Strecke nicht derart beschleunigen.

 

Letztlich hat die Bezirkshauptmannschaft Gmunden das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

Im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung verblieb der Berufungswerber bei seiner Rechtfertigung.

 

Der Meldungsleger führte, nachdem zunächst die wesentlichen Aktenbestandteile zur Verlegung gebracht wurden, bei seiner zeugenschaftlichen Befragung aus, er habe damals zusammen mit seinem Kollegen Verkehrsüberwachung im Vorfallsbereich durchgeführt. Er hätte sich in einer Bushaltestelle im Wartehäuschen, welches in Fahrtrichtung Bad Ischl gesehen links der Fahrbahn situiert ist, befunden. Das Buswartehäuschen befindet sich am Ende der zuvor endenden Kurve, jedenfalls noch innerhalb des verordneten 80 km/h Beschränkungsbereiches bzw. Überholverbotes. Die Messung der Geschwindigkeit erfolgte mittels Lasermessgerät, dieses sei auf einem Stativ gestanden. Während der Verkehrskontrollen sei ein Fahrzeug und zwar das des heutigen Berufungswerbers, aufgefallen, welches in Durchführung eines Überholvorganges eines LKW´s auf der in Richtung Bad Ischl gesehen gelegenen Gegenfahrbahn an dem Beamten vorbeifuhr. Der überholte LKW dürfte die erlaubte Geschwindigkeit eingehalten haben. Konkret sei das Fahrzeug des Berufungswerbers zum Zeitpunkt der Beobachtung auf Höhe der Hinterachse des LKW, dies zur Gänze am linken Fahrstreifen in Fahrtrichtung Bad Ischl, unterwegs gewesen. Der Lenker habe in der Folge beschleunigt und es sei mittels Lasermessgerät die Geschwindigkeit gemessen worden. Der Meldungsleger sei für die Verwendung des Lasermessgerätes geschult, er führe derartige Messungen seit ca. 20 Jahren durch. Das Messgerät sei seines Erachtens in Ordnung gewesen, es wären alle Überprüfungen durchgeführt worden. Vor Inbetriebnahme des Messgerätes seien sämtliche erforderlichen Vorarbeiten durchgeführt worden, das Gerät sei, das könne er mit Sicherheit sagen, zum Vorfallszeitpunkt geeicht gewesen. Die Messung sei im abfließenden Verkehr erfolgt, es seien diesbezüglich mehrere Messungen durchgeführt worden und man konnte erkennen, dass die Geschwindigkeit sich stets erhöhte. Die Messungen seien erfolgt, solange sich das Fahrzeug auf der Gegenfahrbahn befunden habe. Eine Gefährdung oder Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer wurde vom Zeugen ausgeschlossen. Die Entfernung von Standort beim Buswartehäuschen bis zum Ende des Überholverbotes habe lt. Messung des Meldungslegers 52 m betragen.

 

Zur Verlesung gebracht wurde weiters ein E-Mail des verkehrstechnischen Amtssachverständigen des Amtes der Oö. Landesregierung, T.OAR. Dipl.-HTL-Ing. x, aus diesem herrvorgeht, dass die beschilderte Beschleunigung durchaus im Bereich des Möglichen liegt.

 

2.6.            In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die Aussagen des Meldungslegers, welche schlüssig sind und nicht den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen widersprechen, der Entscheidung zu Grunde gelegt werden können. Zu berücksichtigen ist, dass es sich um einen mit Verkehrsüberwachungsaufgaben betrauten und diesbezüglich geschulten Polizeibeamten handelt, welcher als Zeuge zur Wahrheit verpflichtet war. Eine falsche Aussage hätte für ihn sowohl straf- als auch dienstrechtliche Konsequenzen. Was die mögliche Beschleunigung anbelangt, so wurde ebenfalls eine Recherche durchgeführt und es konnte festgestellt werden, dass diese Überholbeschleunigung durchaus im Bereich des Möglichen gelegen ist. Insbesondere wird auch darauf verwiesen, dass lt. Aussage des Zeugen die Messung erfolgte als sich der Berufungswerber noch auf der Gegenfahrbahn befand und sohin die Sicht auf das von ihm gelenkte Fahrzeug nicht behindert war.

 

Der Berufungswerber konnte sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden Falle ist es ihm jedoch nicht gelungen, die Angaben des Meldungslegers zu widerlegen.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer unter anderem als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach dem Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e, oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 52 lit.a Z.10a StVO 1960 wird durch das Verkehrszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" angezeigt, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

Gemäß § 16 Abs.2 lit.a StVO 1960 darf der Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges auf Straßenstrecken, die durch das Vorschriftszeichen "Überholen verboten" gekennzeichnet sind, nicht überholen.

 

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Berufungswerber beide zur Last gelegten Sachverhalte objektiv verwirklicht hat und es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche ihn im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden. Er hat den Überholvorgang noch innerhalb des verordneten Überholverbotes begonnen und im Zuge dieses Überholvorganges sein Fahrzeug auf die gemessene Geschwindigkeit beschleunigt.

 

Die Korrektur der Tatzeit in der Berufungsentscheidung war geboten, offensichtlich handelt es sich hier um einen Schreibfehler. Ausdrücklich wird festgehalten, dass die korrekte Tatzeit lt. vorliegenden Verfahrensunterlagen innerhalb der gesetzlichen Verfolgungsverjährungsfrist vorgehalten worden ist.

 

Der Schuldspruch ist somit zu Recht erfolgt.

 

3.2. Zur Straffestsetzung (§ 19 VStG) wird zunächst festgestellt, dass derartige Fahrmanöver, insbesonders bezogen auf den konkreten Tatort, jedenfalls eine potentielle Gefährdung der Verkehrsteilnehmer darstellen und es hiedurch immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen kommt. Aus generalpräventiven Gründen ist daher, auch wenn konkret keine Gefährdung oder Behinderung erfolgte, im Interesse der Verkehrssicherheit eine entsprechend strenge Bestrafung geboten um die Allgemeinheit auf dieses Gefährdungspotential zu sensibilisieren. Darüber hinaus bedarf es auch aus spezialpräventiven Gründen einer entsprechenden Bestrafung, um die beschuldigte Person vor der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Ausgehend davon, dass der Berufungswerber als verwaltungsstrafrechtlich unbescholten anzusehen ist, was einen Milderungsgrund darstellt, und keine ausdrücklichen Straferschwerungsgründe vorliegen, erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat unter Berücksichtigung des gesetzlichen Strafrahmens, dass die Bezirkshauptmannschaft Gmunden in beiden Fällen bei der Strafbemessung Ermessen im Sinne des Gesetzes ausgeübt hat und daher, dies, zumal die Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen im unteren Bereich des Strafrahmens liegen, auch unter dem vom Berufungswerber geschilderten sozialen Verhältnissen eine Herabsetzung nicht in Erwägung zu ziehen ist. 

 

Der Berufungswerber wurde auch durch die Strafbemessung nicht in seinen Rechten verletzt.

 

  4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

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