Linz, 21.11.2012
E R K E N N T N I S
Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, X, X, X, vertreten durch RAe X, X, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, vom 25.09.2012, AZ.: VerkR-08-049917, nach der am 21.11.2012 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird statt gegeben; der Aufforderungsbescheid wird behoben.
Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 111/2010 – AVG, § 24 Abs.1 Z2 u. § 24 Abs.4 iVm § 3 Abs.1 Z3, § 8 Abs.1 und 2 Führerscheingesetz – FSG, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012.
Entscheidungsgründe:
2. Der Berufungswerber tritt dem Entzug der Lenkberechtigung mit seiner fristgerecht durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung mit nachfolgenden Ausführungen entgegen.
2.1. Mit diesem Vorbringen ist der Berufungswerber im Recht!
3. Der Berufungsakt wurde von der Behörde I. Instanz dem Oö. Verwaltungssenat vorgelegt. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 67a Abs.1 2 Absatz AVG).
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung schien zur Verifizierung der gesetzlich nicht näher determinierten, jedoch von der Judikatur als "begründet" bezeichneten Bedenken an der gesundheitlichen Eignung, geboten (§ 67d Abs.2 Z1 AVG).
3.1. Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt, sowie durch Anhörung des persönlich zur Berufungsverhandlung erschienen Berufungswerbers, der seinerseits einen aktuellen (negativen) Harnbefund auf Drogen-Metabolite vorlegte. Ein Vertreter der Behörde erster Instanz nahm entschuldigt an der Berufungsverhandlung nicht teil, wobei das entsprechende Schreiben dem Mitglied erst nach der Verkündung des Berufungsbescheides zugegangen ist.
4. Die Faktenlage:
Beim Berufungswerber wurde am 6.7.2012 in der von ihm betriebenen Firma "X" im Rahmen einer laut seinen Angaben freiwillig gewährten Nachschau sogenannte "Indoor-Aufzuchtzelte" mit insgesamt 120 Cannabisplanzen vorgefunden. Diesbezüglich wurde der Berufungswerber bei der Staatsanwaltschaft anzeigt und laut seiner Darstellung im Rahmen der Berufungsverhandlung nach § 27 SMG zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Betreffend den § 28 SMG wurde er freigesprochen.
Der Berufungswerber legte einen aktuellen negativen Harnbefund vor. Sein Erscheinungsbild ließ keinen wie immer gearteten Schluss auf ein gesundheitliches Problem zu. Er zeigte sich aufgeschlossen und problembewusst, wobei er einräumte letztmals drei Wochen vor der genannten Durchsuchung Cannabis konsumiert zu haben.
Festzustellen ist, dass der Berufungswerber etwa noch nie bei einer Verkehrsteilnahme in einem durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand aufgefallen ist.
Seine Nichtbereitschaft zur amtsärztlichen Untersuchung begründet er mit seiner Erfahrung aus dem Jahr 2007, was sich für ihn wegen der regelmäßig verlangten Laboruntersuchungen als sehr teuer gestaltete. Im Ergebnis, so der Berufungswerber, werde das Führerscheinverfahren als eine Art Neben- oder Zusatzsanktion für Verstöße gegen das SMG benutzt.
Er helfe mit seiner Firma Personen die mit Suchtgift Probleme haben indem er diese berät, so der Berufungswerber im Tenor anlässlich der Berufungsverhandlung.
Auf die Teilnahme seines Rechtsvertreters an der Berufungsverhandlung verzichtete er und verwies diesbezüglich auch auf die Absprache mit seinem Rechtsvertreter.
5. Der Oö. Verwaltungssenat hat rechtlich erwogen:
Nach § 24 Abs.1 FSG Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1) die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2) die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.
Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.
Hierbei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (vgl. Erk. 2.5.2005, KUVS-209/10/2005). Diese können und konnten objektiv betrachtet in der Person des Berufungswerbers nicht erkannt werden. Auch der vorgelegte Laborbefund unterstrich dies zusätzlich.
5.1. Ein gelegentlicher Suchtmittelkonsum allein rechtfertigt ebenfalls noch keine Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung des Betreffenden zum Lenken von Kraftfahrzeugen (VwGH 24. August 1999, Zl. 99/11/0092 und 0175, und vom 23. Mai 2000, Zl. 99/11/0340). Es bedürfte dazu vielmehr konkreter Feststellungen über die Zeitpunkte des Suchtmittelkonsums sowie die Art und Menge des konsumierten Suchtmittels.
Hier konnten keine hinreichend begründete Anhaltspunkte gefunden werden, welche bei sachlicher Beurteilung an der gesundheitlichen Eignung zweifeln ließen.
Des Weiteren hat der Gerichtshof dazu ausgeführt (vgl. VwGH vom 23. Mai 2000, Zl. 99/11/0340), dass ein gelegentlicher Konsum von Cannabis die gesundheitliche Eignung nicht berührt (VwGH 24.4.2001, 2000/11/0231).
Derart kann aber auch aus dem frühren und bereits in einem anderen Verfahren abgehandelten gelegentlichen Konsum von Cannabis noch kein Verdacht auf eine Suchtmittelabhängigkeit abgeleitet werden.
Aus diesem Grund war der Aufforderungsbescheid zu beheben.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
H i n w e i s
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von insgesamt 17,20 Euro [14,30 Euro Eingabegebühr und für eine Beilage 3,90 Euro] angefallen.
Dr. B l e i e r