Linz, 29.11.2012
E r k e n n t n i s
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des X, StA von Libanon, vertreten durch Rechtsanwalt X, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 29. Oktober 2012, AZ.: 1050901/FRB, betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines auf 3 Jahre befristeten Einreiseverbots gegen den Berufungswerber nach dem Fremdenpolizeigesetz, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird mit der Maßgabe stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 2 Jahre herabgesetzt wird; im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.
Rechtsgrundlage:
§ 66 Abs. 4 AVG
Entscheidungsgründe:
1.1.1. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 29. Oktober 2012, AZ.: 1050901/FRB, wurde gegen den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) auf Basis der §§ 52 Abs. 1 und 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung, eine Rückkehrentscheidung und ein auf 3 Jahre befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum ausgesprochen. Gleichgehend wurde gemäß § 55 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Durchsetzbarkeit dieses Bescheides festgesetzt.
1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Bw durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schreiben vom 8. November 2012 rechtzeitig Berufung.
Darin führt er Folgendes aus:
Der Bw stellt die Anträge, die Berufungsbehörde möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung an die Behörde I. Instanz verweisen.
Seine Anträge begründet der Bw wie folgt:
2.1. Die belangte Behörde legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 9. November 2012 dem UVS des Landes Oberösterreich vor.
2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil eine solche nicht erforderlich war, nachdem sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt zweifelsfrei aus der Aktenlage ergibt, im Verfahren im Wesentlichen die Beurteilung von Rechtsfragen strittig ist und die Akten erkennen lassen, dass eine weitere mündliche Erörterung eine tiefgreifendere Klärung der Sache nicht erwarten lässt (§ 67d AVG). Auch liegt kein darauf gerichteter Parteienantrag des rechtsfreundlich vertretenen Bw vor, der in der Berufung explizit selbst vom "festgestellten Sachverhalt" ausgeht und lediglich die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde rügt.
2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von dem unter den Punkten 1.1.1. und 1.2. dieses Erkenntnisses dargestellten völlig unbestrittenen Sachverhalt aus.
2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl. § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).
3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:
3.1.1. Gemäß § 52 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 87/2012, ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, sofern nicht anderes bestimmt ist, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die Rückkehrentscheidung wird mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 66 Abs. 4 AVG auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
3.1.2. Im vorliegenden Fall ist zunächst auch vom Bw selbst unbestritten, dass er aktuell über keinen Aufenthaltstitel verfügt, zumal auch sein Asylverfahren im Juli 2012 rechtskräftig negativ abgeschlossen wurde. Nachdem er also nicht rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet ist, sind grundsätzlich die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG gegeben.
Es ist jedoch bei der Beurteilung der Rückkehrentscheidung bzw. des Einreiseverbotes auch auf Art. 8 EMRK sowie § 61 FPG Bedacht zu nehmen.
3.2.1. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist allerdings ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts gemäß Abs. 1 (nur) statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
3.2.2. Gemäß § 61 Abs. 1 FPG ist, sofern durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 61 Abs. 2 FPG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
4. der Grad der Integration;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltstatus bewusst waren;
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 61 Abs. 3 FPG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre.
3.2.3.1. Im Sinne der zitierten Normen ist eine Interessensabwägung – basierend auf einer einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung – vorzunehmen.
Es ist festzuhalten, dass es gestützt auf die ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte grundsätzlich zulässig und erforderlich ist, Maßnahmen zu ergreifen, um den unrechtmäßigen Aufenthalt einer Person zu beenden, da ein solcher rechtswidriger Status fraglos dazu geeignet ist, die öffentliche Ordnung eines Staates massiv zu beeinträchtigen. Um so mehr gilt dies, wenn durch das persönliche Verhalten eines Fremden und durch dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet werden.
3.2.3.2. Im Fall des Bw ist von der fremdenpolizeilichen Maßnahme primär das Privatleben betroffen, zumal er ledig und volljährig ist und in Österreich keine Sorgepflichten hat. Allerdings fallen die durchaus gegebenen familiären Beziehungen sowie die Tatsache, dass der Bw eine Lebensgefährtin hat, die österreichische Staatsangehörige ist und mit der er auch im gemeinsamen Haushalt lebt, im Rahmen des Privatlebens ins Gewicht und werden dort zu berücksichtigen sein.
3.2.3.3. Der Aufenthalt des Bw im Bundesgebiet erstreckt sich über immerhin 8 Jahre, dies auch weitgehend legal.
3.2.3.4. Als beruflich integriert oder gar selbsterhaltungsfähig kann der Bw nur bedingt bezeichnet werden, zumal er erst im September 2012 ein Gewerbe anmeldete (dafür aber die Sozialversicherungsbeiträge bislang noch nicht entrichtet hat) und davor keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachging.
Der Bw weist naturgemäß aufgrund der relativ langen Aufenthaltdauer gewisse Elemente einer sozialen Integration auf, verfügt über entsprechende Deutschsprachkenntnisse und einen Bekannten- bzw. Freundeskreis im Bundesgebiet, wo ja auch seine Lebensgefährtin lebt. Allerdings ist der belangten Behörde nichts entgegen zu halten, wenn sie durch das bisherige kontinuierliche strafrechtsrelevante Verhalten des Bw seine Integration als noch nicht gelungen ansieht.
3.2.3.5. Das Privatleben des Bw erscheint im durchschnittlichen Maße schützenswert, da es betreffend die im Bundesgebiet aufhältigen Familienmitglieder keinerlei rechtliche Verbindlichkeiten gibt und die ins Treffen geführte Lebensgemeinschaft, die zwar schon seit 6 Jahren besteht, ihrer Intensität nach durchaus noch im letzten Jahr nachhaltig erschüttert wurde, was durch die Verurteilung wegen gefährlicher Drohung klar zum Ausdruck gebracht wird. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass das Interesse der Lebensgefährtin, die zudem österreichische Staatsangehörige ist, nicht zu vernachlässigen ist. Aber auch in sinngemäßer Anwendung des § 61 Abs. 3 FPG müsste festgestellt werden, dass die Beziehung zu einem Zeitpunkt entstand, als sich der Bw und dessen Lebensgefährtin des unsicheren aufenthaltsrechtlichen Status hätten bewusst sein müssen; dies in Anbetracht der zuvor erfolgten erstinstanzlichen asylrechtlichen Abweisung des Asylbegehrens. Im Ergebnis bedeutet dies also eine allenfalls durchschnittliche Schutzwürdigkeit des Privatlebens des Bw – auch unter Berücksichtigung der Interessen der Lebensgefährtin.
Die lediglich in seiner ersten Stellungnahme lapidar angeführte gesundheitliche Beeinträchtigung wurde zum Einen in der Berufung nicht aufrechterhalten und lässt sich auch nicht aus der Aktenlage (Asylverfahren etc.) konkretisieren. Deshalb kann sie in der ggst. Abwägung nicht ausschlaggebend miteinbezogen werden.
3.2.3.6. Der Bw verließ sein Heimatland im Alter von rund 32 Jahren, verbrachte also den Großteil seines Lebens im Libanon, wo er nicht nur sprachlich und ausbildungsbezogen, sondern auch kulturell völlig sozialisiert ist. Dass er – laut seinen Angaben – über keine Angehörigen im Herkunftsland verfügt, ändert nichts an der Tatsache, dass eine Reintegration durchaus denkbar und auch zumutbar erscheint.
3.2.3.7. Auf die – jedenfalls vorliegenden - gerichtlichen Verurteilungen wird in der Folge noch einzugehen sein. Festzuhalten ist hier, dass aufgrund der kontinuierlich auftretenden Straffälligkeiten nicht von Unbescholtenheit gesprochen werden kann.
3.2.3.8. Das Privatleben des Bw entwickelte sich zum Teil erst während des unrechtmäßigen Aufenthalts (vgl. oben).
Besondere Verzögerungen von Seiten der Behörden können zudem nicht erkannt werden.
3.2.3.9. Insgesamt ist also der belangten Behörde zu folgen, dass den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK im konkreten Einzelfall eindeutig der Vorrang vor den persönlichen Interessen des Bw gegeben werden muss. Auch wenn letztere durchaus in nicht unerheblicher Weise vorliegen, verlagert sich das Hauptgewicht auf den Schutz der öffentlichen Interessen. Gegen diese haben auch die Interessen der Familie und der Lebensgefährtin, die österreichische Staatsangehörige ist, zurückzutreten.
Der Bw kann sich somit nicht durchschlagend auf den Schutz seines Privat- und Familienlebens berufen.
3.3.1. Gemäß § 53 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung unter Einem ein Einreiseverbot erlassen. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für Fünf Jahre zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm. § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1a, 1b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z. 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm. 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1.000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn er ist rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Bundesgebiet mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für den selben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Aufrechterhaltung eines Aufenthaltstitels für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens 10 Jahren, in den Fällen der Z. 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder gerichtlich strafbaren Handlung im sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
7. aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich in einer Versammlung oder durch Verbreitung von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
Gemäß § 53 Abs. 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
3.3.2. Mit einer Rückkehrentscheidung ist also gemäß § 53 Abs. 1 FPG gleichzeitig ein Einreiseverbot zu verhängen. Bei der Bemessung dessen Dauer hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Gemäß § 53 Abs. 3 Z. 1 bis 4 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für bis zu 10 Jahren zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Als Fiktion dieser Umstände wird in Z. 1 dieser Bestimmung das Vorliegen mehrerer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Straftaten angeführt. Vom Bw im Übrigen nicht in Abrede gestellt, liegt dieser Tatbestand vor, da der Bw bereits dreimal wegen Diebstahls gerichtlich verurteilt wurde.
3.3.3. Es ist – im Hinblick auf die festzusetzende Dauer des Einreiseverbotes sowie aus Gründen der Verhältnismäßigkeit - nun zu prüfen, ob das Verhalten des Bw auch aus derzeitiger Sicht geeignet erscheint, die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich schwerwiegend zu gefährden.
Die Verhinderung von Straftaten gerade im so sensiblen Bereich der Eigentums- und Gewaltdelikte – insbesondere, wenn sie in konstanter Form (hier Eigentumsdelikte) gegeben sind – zählt unbestritten zum Grundinteresse der Gesellschaft, auf dem die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit basiert.
3.3.4. Maßgeblich ist aber nicht primär, dass eine strafgerichtliche Verurteilung ausgesprochen wurde, sondern dass im Sinne einer Prognoseentscheidung das gegenwärtige und zukünftige Verhalten einer Person im Lichte einer strafgerichtlichen Verurteilung rechtlich zu würdigen ist. Es ist also im konkreten Einzelfall zu analysieren, ob davon ausgegangen werden kann, dass sich der Bw hinkünftig rechtskonform verhalten wird.
Es zeugt fraglos von konstanter krimineller Energie über eine zumindest mehrjährige Dauer hinweg – wenn auch nicht äußerst schwerwiegende - Eigentumsdelikte zu begehen. Wenn man berechtigt einwenden würde, dass die letzten Straftaten im Eigentumsbereich schon zwei Jahre zurückliegen, ist zu entgegnen, dass der Bw schon im Jahr 2005 strafällig wurde und dazwischen auch Jahre der Unbescholtenheit lagen. Es wäre hier also ein gewisser Beobachtungszeitraum erforderlich, um vom Wegfall der kriminellen Energie ausgehen zu können. In ein besonderes Licht wird aber das Verhalten des Bw durch die letzte von ihm begangene Straftat in Form der zweifachen gefährlichen Drohungen gegen seine Lebensgefährtin gerückt, die ein nicht unbeträchtliches Aggressionspotential zum Ausdruck bringt. In Zusammenschau dieser Umstände ergibt sich jedenfalls ein für den Bw derzeit noch durchaus ungünstiges Bild, das keinesfalls den Wegfall der beim Bw vorgefundenen kriminellen Neigung annehmen lässt. Einsicht oder gar Reue brachte der Bw in der Berufung überdies nicht zum Ausdruck.
3.3.5. Ohne den Grundsatz in dubio pro "reo" außer Acht zu lassen, folgt das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates der Ansicht der belangten Behörde, dass das Verhalten des Bw auch zum jetzigen bzw. zukünftigen Zeitpunkt eine schwerwiegende Gefährdung des Grundinteresses der Gesellschaft an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der Verhinderung von Straftaten bildet.
3.4. In Anbetracht dessen, dass der Bw – zumindest in strafrechtlicher Hinsicht – ein Jahr des nachträglichen Wohlverhaltens aufweist, konnte im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgebotes die von der belangten Behörde festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes von 3 Jahren auf 2 Jahre herabgesetzt werden. Diese Dauer ist aber jedenfalls erforderlich um feststellen zu können, ob der Bw eine ernsthafte Neuorientierung seines Verhaltens weiter zu verfolgen bereit ist. Frühestens dann wird von einem vermutlichen Wegfall der kriminellen Energie gesprochen werden können.
3.5.1. Es war daher im Ergebnis der Berufung mit der Maßgabe stattzugeben, als die Dauer des in Rede stehenden Einreiseverbotes auf 2 Jahre herabzusetzen, der angefochtene Bescheid im Übrigen zu bestätigen war. Die im angefochtenen Bescheid gewährte 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise war gemäß § 55 FPG ebenfalls nicht zu beeinspruchen.
3.5.2. Nachdem der Bw jedenfalls der deutschen Sprache mächtig ist, konnte auf die Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides gemäß § 59 Abs. 2 FPG verzichtet werden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro (Eingabegebühr) angefallen.
Bernhard Pree
Beachte:
Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.
VwGH vom 24.01.2013, Zl.: 2013/21/0002-4