Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166980/2/Kei/TR/Eg

Linz, 13.12.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Michael KEINBERGER über die Berufung der X, vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. X, X, X, gegen das Straferkenntnis der BPD Linz vom 10.5.2012, AZ: S-6754/12-VP, zu Recht erkannt:

I.                  Der Berufung wird keine Folge gegeben.

II.              Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 16 Euro zu leisten (das sind 20% der Geldstrafe).

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

zu II.: § 64 Abs. 1 und 2 VStG.


Entscheidungsgründe:

Zu I.:
1. Die BPD Linz hat der Berufungswerberin im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass sie am 9.2.2012 um 9:35 Uhr in Linz, Kreuzung X – X, die Fahrbahn von Seite der Xstraße kommend Richtung Xstraße bzw Richtung Bushaltestelle "Xstraße" nächst dem stadtauswärts führenden Fahrstreifen der X überquerend als Fußgängerin an einer Stelle, wo der Verkehr für Fußgänger durch besondere Lichtzeichen geregelt ist, die Fahrbahn bei rotem Licht betreten habe. Sie habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gem. § 76 Abs. 3 StVO 1960 begangen, weshalb über sie gem. § 99 Abs. 3 lit. a leg cit eine Geldstrafe in der Höhe von € 80 (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt wurde.

Weiters wurde sie zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von € 8 verpflichtet.

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte die Berufungswerberin, vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. X zusammengefasst aus, dass das gegenständliche Verwaltungserkenntnis ohne ihre Anhörung gefällt wurde; dies obwohl ihr Rechtsvertreter am Ende der Frist Vollmacht gelegt und die Einräumung einer Frist zur Stellungnahme beantragt hat.

Weiters bemängelt sie, dass keiner von den einvernommenen Zeugen zum Zeitpunkt des Betretens der Fahrbahn die für sie gültigen Lichtsignale wahrgenommen hat, sondern nur aufgrund der Schaltung der anderen Lichtsignale der Schluss gezogen wurde, dass für die Berufungswerberin Rotlicht war. Weiters war es den Zeugen nach Ansicht der Berufungswerberin nicht möglich gleichzeitig die Beschuldigte und das Ampelsignal zu beobachten. Ebenso kann nicht festgestellt werden, wie lange vor dem Betreten der Fahrbahn das Lichtsignal für sie auf Rot umgeschaltet war, weshalb es möglich ist, dass die Berufungswerberin den Entschluss zum Überqueren der Straße fasste, als noch Grünlicht war und erst während sie sich auf der Fahrbahn befand das Signal auf Rotlicht erfolgte.

In Bezug auf die Strafbemessung führt die Berufungswerberin aus, dass die Folgen der Verwaltungsübertretung einzig die Berufungswerberin getroffen haben, weshalb dies als Milderungsgrund gem. § 34 Abs. 1 Z 19 StGB anzusehen ist. Da das Übersehen des Rotlichts, wie der Rechtsvertreter ausführt, ein bloßes Versehen der Berufungswerberin darstellt, ist dies sicher nicht als schweres Verschulden zu bewerten. Deshalb erscheint die Anwendung des § 21 VStG angezeigt. In eventu erscheint die Anwendung des § 20 VStG aus denselben Erwägungen angezeigt.

3. Die BPD Linz hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat Oberösterreich, UVS zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt  sich daher die Zuständigkeit des UVS, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (51c VStG).

4. Der UVS hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt.

Da sich bereits aus den Akten in Verbindung mit dem Parteienvorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, hatte gem. § 51c Abs. 2 Z 1 VStG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entfallen.

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentlicher Sachverhalt:

Die Berufungswerberin befand sich auf der Kreuzung X - X und wollte die Straße von Seite der X kommend in Richtung X auf dem Schutzweg überqueren und den Bus der Linie 25 Fahrtrichtung X. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite, sprich auf der X Fahrtrichtung X befindet sich die Bushaltestelle auf der rechten Seite nach der Kreuzung mit der X. Die Berufungswerberin führt aus, dass ihres Erachtens die Ampel noch auf Grünlicht war, als sie besagte Kreuzung erreichte. Sie gibt an, dass die Fahrzeuge auf der X in Fahrtrichtung X noch standen. Die Berufungswerberin gibt an, dass erst nach ein paar Schritten die Ampel auf Rotlicht schaltete. Sie wollte die Fahrbahn noch überqueren und wurde in Folge vom PKW des Herrn X erfasst und niedergestoßen.

Dieser Aussage stehen mehrere Zeugenaussagen entgegen:

Die Zeugin X, jene Person, die den PKW lenkte, an dem die Berufungswerberin vorbeigegangen bzw gelaufen ist, gibt an, dass sie mit ihrem PKW am rechten Fahrstreifen von der X nach rechts in die X einfahren wollte. Ihren Angaben zufolge war die Ampel bereits auf Grünlicht geschaltet. Sie gibt an dass die Berufungswerberin die X quer von der rechten Ecke der X zur linken Ecke besagter Straße – aus der Sicht der Zeugin von rechts nach links – zu überqueren. Ihres Eindrucks nach hat die Berufungswerberin nur mehr den Bus im Auge und schenkte dem Verkehr keine Aufmerksamkeit.

Der Zeuge X gibt an, dass der auf der X von der X kommend in Richtung X ging. Er beabsichtigte die Fahrbahn der X auf dem rechten Schutzweg der ampelgeregelten Kreuzung  zu überqueren. Als er zur Kreuzung kam war für ihn die Ampel bereits auf Rotlicht geschaltet. Bei der Kreuzung angelangt, blieb er stehen und beobachtete, wie auf der entgegengesetzten Seite auf der X eine Frau (die Berufungswerberin) in Richtung zur Kreuzung lief. Als sie zur Kreuzung hinkam, hob sie den linken Arm hin zu den Fahrzeuglenkern, die auf der X in Fahrtrichtung X fuhren. Auf der X stand ein PKW zum Linksabbiegen in Fahrtrichtung stadteinwärts. Ein geradeausfahrender PKW stieß die Berufungswerberin nieder. Der PKW erfasste die Fußgängerin jedenfalls am Schutzweg.

Der Zeuge X gibt an, dass er mit seinem  PKW auf der Nebenfahrbahn der X vor der X in Richtung zur Kreuzung mit der X stand. Auf den Gehweg sah er eine Fußgängerin, die nervös auf das Umschalten der Fußgängerampel in ihrer Richtung auf Grünlicht wartete. Auf der X blieb ein PKW auf der X in Richtung zur X stehen. Sobald dieser PKW stand, lief die Frau auf die Fahrbahn. Gleichzeitig sah Herr X einen weitern PKW in Richtung zur X fahren. Dieser fuhr ohne anzuhalten auf den mittleren Fahrstreifen in die Kreuzung ein und erfasste die Fußgängerin, die auf dem Schutzweg die Fahrbahn der X, aus der Sicht des PKW-Lenkers von rechts nach links überqueren wollte.  

4.2. Zu diesen zum Teil divergierenden Aussagen wird in freier Beweiswürdigung folgendes festgehalten:

 

In der Berufung wird behauptet, dass keiner der einvernommenen Zeugen beobachtet hat, dass für die Beschuldigte zum Zeitpunkt des Betretens der Fahrbahn bereits das rote Lichtsignal der Ampel bestand. Dem ist entgegenzuhalten dass Zeuge X in seiner Zeugenvernehmung zu Protokoll gab, dass die Ampel bereits auf rot geschaltet war, als sie zur Kreuzung hinkam. Die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen ist insofern plausibel, als er auf der anderen Seite der Straße stand und die Kreuzung überqueren wollte, jedoch infolge des Rotlichts der Ampel, welche auch für die Beschuldigte galt, dies nicht mehr tat. Als Indiz für das "Rotsein" der Ampel ist auch das vom selben Zeugen beobachtete Verhalten der Beschuldigten, wie sie beim Überqueren der Straße den linken Arm hob um den Autofahren offensichtlich zu signalisieren, dass die die Straße (noch) überqueren wollte.   

Da die Ampel nach Zeugenaussage bereits rot war wird auch die vom Rechtsvertreter ins Treffen geführte Zeitspanne, welche zwischen Blickzu- und abwendung vergeht, als Schutzbehauptung gewertet.

Nach der Aussage des Zeugen X bestätigt sich der angenommene Sachverhalt, dass die Beschuldigte während der Rotphase die Straße überquerte. Nach der Zeugenaussage betrat die Beschuldigte während der Rotphase und nicht wie vom Rechtsvertreter behauptet in der Zeit zwischen Grün und Rotphase die Straße. Vielmehr gestaltet sich der Sachverhalt nach Zeugenaussage von Herrn X so, dass die Rotphase noch bestand und die Beschuldigte auf die nächste Grünphase wartete.

Zeugin X, jene Autolenkerin, die nach rechts abbiegen wollte hatte nach ihren Aussagen bereits grün, als sie sich der Kreuzung näherte und die Beschuldigte an ihrem PKW vorbeilief. Auch hier ist anzunehmen, dass wenn für sie die Ampel bereits auf grün geschaltet ist, für die Fußgänger bereits rot sein muss. Dies stimmt auch mit den anderen Zeugenaussagen überein.

Aus den Zeugenaussagen lässt sich damit einheitlich schließen, dass die Beschuldigte bei rotem Signal über die Ampel lief um den Bus auf der gegenüberliegenden Seite zu erreichen. Es ist kein Grund ersichtlich die Wahrheit dieser Aussagen  in Zweifel zu ziehen.

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

5.1. Gem. § 76 Abs. 3 erster Satz StVO 1960 dürfen an Stellen, wo der Verkehr für Fußgänger durch besondere Lichtzeichen (§ 38 Abs. 8) geregelt ist, Fußgänger nur bei grünem Licht die Fahrbahn zum Überqueren betreten.

Infolge des Ergebnisses der Beweiswürdigung (Punkt 4.2.) ist die Berufungswerberin bei Rotlicht über die Kreuzung Gruberstraße – Kaplanhofstraße gegangen.

5.2. Bezüglich des Einwandes der Berufungswerberin, dass das Verwaltungserkenntnis ohne ihre Anhörung gefällt wurde; dies obwohl der ihr Rechtsvertreter am Ende der Frist Vollmacht gelegt und die Einräumung einer Frist zur Stellungnahme beantragt hat.

Diesbezüglich ist festhalten, dass das Fax mit der Vollmachtsbekanntgabe am 10.5.2012 um 13:50 bei der Behörde eingelangt ist. Die Verhandlung war aber bereits für 11:30 desselben Tages anberaumt gewesen, weshalb der Einwand der Fällung des Erkenntnisses ohne Anhörungsfrist der Beschuldigten nicht begründet ist. Aus den Akten geht hervor, dass sowohl eine Eigenhandzustellung als auch die Androhung, dass das Strafverfahren ohne die Anhörung der Beschuldigten durchgeführt werden kann, erfolgte. Damit sind die Voraussetzungen des § 41 Abs. 3 VStG erfüllt, wonach die Verhandlung ohne der Beschuldigten durchgeführt werden kann.

5.3. Gem. § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gem. § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die gesetzliche Höchststrafe für die gegenständliche Übertretung beträgt gem. § 99 Abs. 3 lit. a StVO € 726.

 

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Folgen einzig sie betroffen haben und verlangt daher eine Strafmilderung iSd § 34 Abs. 1 Z 19 StGB; dies wird jedoch vom VwGH (23.7.2004, 2004/02/0215) anders gesehen. Weiters ist zu beachten, dass erschwerend die vorsätzliche Begehung der Tat – obwohl Fahrlässigkeit ausreicht, was hier der Fall ist (angesichts der nicht ausdrücklich geregelten Verschuldensmaßstabs genügt gem. § 5 VStG Fahrlässigkeit) – zu werten ist. Dabei ist zu beachten, dass auf den Verschuldensmaßstab gem. § 19 Abs. 2 Satz 2 VStG besonders Bedacht zu nehmen ist.

Im Übrigen ist neben der Schädigung der physischen Integrität des Beschwerdeführerin ein (wenn auch geringer) als Sachschaden an dem betroffenen PKW entstanden ist; weiters sind auch Behandlungskosten entstanden. Die Beschwerdeführerin hat durch ihr Verhalten den Straßenverkehr im Speziellen gefährdet. Eine Sanktionierung des Verhaltens ist neben von der Erstbehörde bereits dargelegten spezialpräventiven Erwägungen in weiterer Folge auch unter generalpräventiven Aspekten erforderlich.

Bereits im Straferkenntnis der BPD Linz wurde die Unbescholtenheit (sprich das Nichtvorliegen von verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen) der Berufungswerberin als mildernder Umstand bereits berücksichtigt worden. Die Unbescholtenheit der Berufungswerberin wird durch den Oö Verwaltungssenat als mildernd gewertet.

 

Hinsichtlich des vorgebrachten § 21 Abs. 1 VStG ist auszuführen, dass Bedingung für die Anwendung besagter Bestimmung das geringfügige Verschulden des Täters ist sowie die Folgen der Übertretung geringfügig sind; die Voraussetzungen müssen daher kumulativ vorliegen (VwGH 10.12.1996, 96/04/0154). Liegen sie vor, besteht ein Rechtsanspruch darauf (vgl VwGH 29.11.2007, 2007/09/0229). Bezüglich der ersten Voraussetzung ist zu erwähnen, dass das Verschulden der Berufungswerberin nicht als bloß geringfügig beurteilt wird. Die Berufungswerberin hat bewusst bei rotem Lichtsignal eine Straße überquert und sich darüber hinaus dabei nicht sorgfältig verhalten (vgl VwGH 21.9.1988, 87/03/0237 zum bewussten Verhalten gegen das Halteverbot und die verordnete Einbahnregelung). Zwar schließt grundsätzlich auch vorsätzliches Verhalten die Anwendung des § 21 VStG nicht aus (vgl aber etwa N. Raschauer/Wessely, Verwaltungsstrafrecht – Allgemeiner Teil 98), doch müssen dafür besondere Umstände bei der Begehung der Tat, wie verminderte Zurechungsfähigkeit, Unbesonnenheit udgl diesen Schluss rechtfertigen (VwGH 31.5.1995, 94/16/0167; 29.5.1998, 98/02/0050).
In Bezug auf die Folgen der Übertretung wird vom Vertreter geltend gemacht, dass diese nur die Berufungswerberin getroffen hätten. Nichts desto trotz sind die Folgen als nicht geringfügig anzusehen; § 21 Abs. 1 VStG ist objektiv ausgerichtet, weshalb es nicht maßgeblich ist, wen die Folgen im Einzelnen treffen. Weiters liegen die Folgen auch angesichts der Schwere der Verletzung in dem nicht geringfügigen Behandlungsaufwand.

 

Der vom bevollmächtigten Rechtsanwalt in eventu vorgebrachte § 20 VStG ist insofern unanwendbar, als für die gem. § 76 Abs. 3 iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO verhängte Geldstrafe von € 80 keine Strafuntergrenze festgelegt ist (arg: "und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro...zu bestrafen"); siehe VwGH 21.4.1999, 98/03/0353.

 

Da von der Berufungswerberin auch in ihrer erhobenen Berufung keine Angaben zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen getätigt wurden, wird ebenso wie von der Erstbehörde, davon ausgangen, dass sie kein hierfür relevantes Vermögen besitzt, keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten hat und ein Einkommen von etwa € 1.000 monatlich bezieht.

Damit wird das Straferkenntnis der BPD Linz vollinhaltlich bestätigt.

Zu II.:        
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr. Michael KEINBERGER

 

 

 

 

 

 

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