Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101333/13/Bi/Fb

Linz, 06.04.1994

VwSen-101333/13/Bi/Fb Linz, am 6. April 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des B G V, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W, F, vom 4. Juni 1993 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 19. Mai 1993, VerkR96/14595/1992, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 22. März 1994 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigt wird, daß im Punkt 1) die Geschwindigkeit um 20 km/h überschritten wurde, im Punkt 2) eine Geschwindigkeit von 90 km/h eingehalten wurde und im Punkt 3) eine Beschleunigung auf 120 km/h erfolgt ist; die Geldstrafen jedoch in den Punkten 1) bis 3) auf je 800 S und die Ersatzfreiheitsstrafen auf je 18 Stunden herabgesetzt werden.

II. Der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich demgemäß auf 1) bis 3) jeweils 80 S, im Rechtsmittelverfahren entfällt jeglicher Kostenbeitrag.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 44a Z1 und 19 VStG, §§ 20 Abs.2, 52a Z10a und 99 Abs.3a StVO 1960.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) und 3) je §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3a StVO 1960 und 2) §§ 52a Z10a iVm 99 Abs.3a StVO 1960 Geldstrafen von 1) 4.000 S, 2) 4.500 S und 3) 4.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 108, 2) 120 und 3) 108 Stunden verhängt, weil er am 22. Juli 1992 gegen 0.50 Uhr den PKW auf der Attersee Bundesstraße von Pichlwang kommend in Richtung Timelkam und in weiterer Folge auf die B1 in Richtung Vöcklabruck gelenkt habe, wobei er 1) im Ortsgebiet von Pichlwang die für Ortsgebiete zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 50 km/h überschritten habe, 2) in weiterer Folge sei er auf der B1 auf Höhe des Gasthauses L bei der durch Vorschriftszeichen erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h eine Geschwindigkeit von 130 km/h gefahren, 3) anschließend habe er sein Fahrzeug in Richtung Vöcklabruck auf 150 km/h beschleunigt, obwohl für Freilandstraßen lediglich eine Geschwindigkeit von 100 km/h erlaubt sei.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von insgesamt 1.250 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da im einzelnen keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch ein Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 22. März 1994 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Rechtsmittelwerbers, seines Rechtsvertreters Rechtsanwalt Dr. R, der Zeugen RI K und RI M sowie des technischen Amtssachverständigen Ing.

L durchgeführt.

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, er habe bereits in seinen früheren Stellungnahmen Geschwindigkeitsüberschreitungen von jeweils rund 20 km/h zugestanden, jedoch nicht die hohen Geschwindigkeitsüberschreitungen, die die Meldungsleger nach ihren Angaben auf dem Tacho des Dienstfahrzeuges beobachtet hätten. Die Funktionsfähigkeit des Tachos sei nicht geprüft worden, obwohl die Erstinstanz Tachoabweichungen von 10 % bis 30 % von der tatsächlichen Geschwindigkeit nicht außer Zweifel gestellt habe. Nach den allgemeinen Grundsätzen des Strafverfahrens sei im Zweifel für ihn die günstigste Variante heranzuziehen, wenn das Gegenteil nicht objektiv erweislich sei. Die traditionelle Beweiswürdigung im Hinblick auf den geleisteten Diensteid und die Ermahnung zur Wahrheit vermöge die Entscheidung nicht zu begründen. Die Beamten hätten ihre Angaben aufgrund ihrer subjektiven Eindrücke gemacht, wobei weder die Wegstrecke, noch wann und wo durch 5 sec hindurch ein gleichbleibender Abstand eingehalten worden sei, festgestellt wurde, noch wo angeblich Äste und Blätter die Verfolgung verhindert hätten. Auf die Widersprüche und insbesondere darauf, daß bei 150 km/h das Anhalten des Fahrzeuges schon Probleme bereitet hätte, sei die Erstinstanz nicht eingegangen und habe, ohne auf die technischen Probleme einzugehen, auf den Diensteid der Beamten verwiesen. Die Begründung sei daher mangelhaft, weil eine sachliche Auseinandersetzung mit seinen Argumenten ausgeblieben sei. Im Rahmen der Amtshandlung hätten die Beamten auch keine Geschwindigkeit exakt genannt, sondern darüber diskutiert, wie schnell der Beschuldigte wohl gefahren sei. Dabei dürfe auch nicht übersehen werden, daß die Beamten auf einen Alkotest bestanden hätten, der negativ verlief, was ebenfalls zu einer gewissen Enttäuschungsreaktion mit Kompensationsneigung geführt haben könnte. Er beantrage daher, eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausmaß von lediglich 20 km/h zugrundezulegen und ein entsprechend niedrigeres Strafausmaß auszusprechen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Rechtsmittelwerber und sein ausgewiesener Vertreter gehört, die beiden Gendarmeriebeamten zeugenschaftlich einvernommen und auf dieser Grundlage ein technisches Sachverständigengutachten erstellt wurden.

4.1. Der unabhängige Verwaltungssenat geht von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

Die beiden Gendarmeriebeamten RI M und RI K versahen am 22. Juli 1992 um 0.50 Uhr im Ortsgebiet von Pichlwang Funkpatrouillendienst, wobei ihnen auf der Attersee Bundesstraße der PKW wegen offensichtlich überhöhter Geschwindigkeit auffiel. RI K, der Lenker des Gendarmeriefahrzeuges, fuhr dem PKW vom Standort in der Feldgasse aus Richtung Bundesstraße 1 nach und holte den PKW noch vor dem Ortsende von Pichlwang ein. Aussagen darüber, wo er auf den PKW aufgeschlossen hat, wie lang er diesem konkret mit einer Geschwindigkeit von annähernd 100 km/h nachgefahren ist und wie groß dieser gleichbleibende Abstand gewesen ist, waren aufgrund der verstrichenen Zeit weder dem Zeugen noch dem Meldungsleger möglich. Das Dienstfahrzeug war ein VW Golf mit 70 oder 75 PS, der Rechtsmittelwerber lenkte einen Alfa Romeo mit 143 PS. Der Rechtsmittelwerber hat laut Angaben der beiden Gendarmeriebeamten im Ortsgebiet eine Geschwindigkeit von 100 km/h eingehalten, hat nach dem Ortsende bereits auf 150 km/h beschleunigt und im Bereich der Kreuzung B151 - B1 beim Gasthaus L eine Geschwindigkeit von 130 km/h eingehalten, jedoch auf der B1 Richtung Vöcklabruck wieder auf 150 km/h beschleunigt. Die Zeugen gaben weiters an, sie hätten während der gesamten Fahrt den Rechtsmittelwerber nie aus den Augen verloren, allerdings sei bei der - laut Tacho des Dienstfahrzeuges Geschwindigkeit von 150 km/h ein Nachfahren in gleichbleibendem Abstand nicht mehr möglich gewesen, weil ihnen der Rechtsmittelwerber einfach davongefahren sei. Das Dienstfahrzeug war dem Posten S zugeteilt und wurde mittlerweile ausgeschieden, sodaß eventuelle Tachoabweichungen beiden Zeugen nicht bekannt waren. Insbesondere dem beim Gendarmerieposten S beschäftigten Meldungsleger RI M war über eine Überprüfung der Tachoanzeige mittels Radarmessung zum damaligen Zeitpunkt nichts bekannt.

Bei der Erörterung der Fahrstrecke führten beide Gendarmeriebeamten an, im Kreuzungsbereich zwischen den beiden Bundesstraßen befinde sich eine langgezogene Rechtskurve mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h und es habe zum damaligen Zeitpunkt gar kein und auf der B1 eher weniger Verkehr geherrscht, sodaß niemand gefährdet wurde. Der als Beifahrer fungierende Meldungsleger hat ausgeführt, er habe sich bemüht, die vom Rechtsmittelwerber über längere Zeit eingehaltenen Geschwindigkeiten so gut wie möglich festzuhalten und in der Anzeige zu detaillieren. Bei 130 km/h hätten bei der Beschleunigung ihres Dienstfahrzeuges keine Schwierigkeiten bestanden, bei 150 km/h sei der Golf ziemlich am Limit gewesen. Es könne durchaus sein, daß der Rechtsmittelwerber im Kreuzungsbereich der beiden Bundesstraßen langsamer geworden sei, die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h habe er aber mit Sicherheit nicht eingehalten. Auf der B1 sei ihnen der Rechtsmittelwerber davongefahren und, um das zu verhindern, hätten sie Blaulicht eingeschaltet. Den PKW hätten sie nie aus der Sicht verloren und die Anhaltung sei im Ortsgebiet von Vöcklabruck im Bereich der Einfahrt der Rettung erfolgt. Der Lenker sei von sich aus stehengeblieben, als er das Blaulicht bemerkt habe.

Kurz vor dem Vorfall habe ein heftiger Sturm geherrscht und es hätten sich Blätter und auch kleinere Äste auf der Fahrbahn befunden, über die sie hinweggefahren seien. Diese Verhältnisse hätten auf der gesamten Fahrstrecke auf der B151 und auf der B1 bis Vöcklabruck geherrscht.

Der technische Amtssachverständige hat in seinem Gutachten im wesentlichen ausgeführt, daß, wenn der Rechtsmittelwerber im Ortsgebiet Pichlwang die Geschwindigkeit schon beim Erkennen durch die Exekutive stark überschritten habe, es für die Meldungsleger schwierig sei, das Fahrzeug überhaupt bis zum Ende des Ortsgebietes einzuholen bzw über eine gewisse Distanz innerhalb des Ortsgebietes die Geschwindigkeitsübertretung nachzuweisen. Da hinsichtlich der Tachoabweichung keinerlei Feststellungen getroffen werden konnten, nahm der Amtssachverständige die bei Untersuchungen bei Fahrzeugen dieser Baureihe je nach Reifenzustand mögliche Geschwindigkeitsabweichung bis 10 % vom angezeigten Tachowert an.

Der Bereich der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h erstreckt sich über 400 m, beginnt ca 200 m vor der B1 und endet ca 150 bis 200 m auf der B1 Richtung Vöcklabruck. Die Gendarmeriebeamten haben bestätigt, daß der Rechtsmittelwerber im ca 150 m langen Kurvenbereich die Geschwindigkeit stark verminderte und wesentlich langsamer in die Kreuzung einfuhr, als die angegebenen 130 km/h. Eine konkrete Nachfahrstrecke mit gleichmäßigem Abstand und ebensolcher Geschwindigkeit im Bereich dieser 400 m war nicht feststellbar. Die Kurve sei mit einer Geschwindigkeit von 90 km/h problemlos zu fahren. Die Strecke nach Einmündung in die B1 bis Vöcklabruck erstreckt sich über 1 bis 1,5 km und ist vierspurig. Bei der Einfahrt links nach Vöcklabruck mußte der Rechtsmittelwerber die Geschwindigkeit auf jedenfalls 70 km/h vermindern, um von der B1 Richtung Krankenhaus weiterfahren zu können. Der gesamte Nachfahrbereich auf der B1 bestehe aus kombinierten Beschleunigungs- und Verzögerungsvorgängen, sodaß keine konstanten Geschwindigkeiten feststellbar gewesen seien.

Dazu kämen beim Dienstfahrzeug die Schwierigkeiten, die Beschleunigung nachzuvollziehen, und die bereits in der Anzeige angeführte Geschwindigkeit von 90 km/h bei der Einfahrt nach Vöcklabruck sei nur schwer einzuhalten, weil sich das Rote Kreuz, bei dem der Rechtsmittelwerber angehalten wurde, kurz nach der Ortstafel befinde.

Zusammenfassend führte der Amtssachverständige aus, daß aufgrund der mindestens 10 % betragenden Tachoabweichung die Geschwindigkeitswerte laut Anzeige entsprechend zu reduzieren seien, wobei ein gleichmäßiges Nachfahren über einen bestimmten Bereich in keinem der drei Punkte nachvollzogen werden konnte.

4.2. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, daß nach Erörterung der gesamten Fahrstrecke im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Ausführungen des Amtssachverständigen vollinhaltlich nachvollziehbar sind, zumal einerseits sich die beiden Meldungsleger aufgrund der inzwischen verstrichenen Zeit an Einzelheiten nicht mehr erinnern konnten und zum anderen der Zustand bzw die Leistungsfähigkeit des Dienstfahrzeuges nicht mehr feststellbar war. Eine konkrete Nachfahrstrecke, bei der das Gendarmeriefahrzeug mit gleichbleibender Geschwindigkeit und gleichbleibendem Abstand hinter dem PKW des Rechtsmittelwerbers nachgefahren sein könnte, und die auch ausreichend lang war, die Einhaltung dieser Geschwindigkeit zumindest einmal zu kontrollieren, hat sich aus dem gesamten Beweisverfahren nicht ergeben, weil im Punkt 1) nicht geklärt werden konnte, wo das Gendarmeriefahrzeug den PKW des Rechtsmittelwerbers eingeholt hat und wie lang die Nachfahrtstrecke innerhalb des Ortsgebietes war. Im Punkt 2) war eine exakte Geschwindigkeitsfeststellung deshalb nicht möglich, weil der Lenker des Gendarmeriefahrzeuges vor dem 70-km/h-Bereich Schwierigkeiten hatte, dem PKW des Rechtsmittelwerbers überhaupt zu folgen, und laut Aussagen beider Gendarmeriebeamter die Kurve im Kreuzungsbereich wesentlich langsamer durchfahren wurde. Zum Punkt 3) ist auszuführen, daß auf der B1 wiederum die wesentlich geringere Leistung des Gendarmeriefahrzeuges eine gleichmäßige Beschleunigung verhinderte, wobei vor der Einfahrt Vöcklabruck eine erhebliche Geschwindigkeitsreduzierung erforderlich war.

Auch diesbezüglich ergab sich keine ausreichend lange Nachfahrstrecke, die die Geschwindigkeitsangaben der Gendarmeriebeamten nachvollziehbar gemacht hätte.

Der Rechtsmittelwerber hat während des gesamten Verfahrens nie bestritten, die Geschwindigkeit in allen drei ihm vorgeworfenen Fällen um höchstens 20 km/h überschritten zu haben. Mangels gegenteiliger Feststellungen geht der unabhängige Verwaltungssenat von der Richtigkeit dieser Angaben aus und legt sie seiner Berufungsentscheidung zugrunde. Es ist daher im Punkt 1) von einer Geschwindigkeit von 70 km/h, sohin einer Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchsgeschwindigkeit um 20 km/h auszugehen, im Bereich der 70-km/h-Beschränkungen von einer Geschwindigkeit von 90 km/h und auf der Bundesstraße Richtung Vöcklabruck von einer Geschwindigkeit von 120 statt der erlaubten 100 km/h.

Der Rechtsmittelwerber hat zweifellos die ihm zur Last gelegten Tatbestände erfüllt - die Spruchabänderung erfolgte aufgrund der nunmehr angenommenen Geschwindigkeiten - und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Hinsichtlich der Strafbemessung ist auszuführen, daß die Strafhöhe aufgrund der nunmehr angenommenen Geschwindigkeiten wesentlich herabzusetzen war, wobei der Rechtsmittelwerber eine einschlägige Vormerkung vom Mai 1989 aufweist, die aufgrund der in nächster Zeit erfolgenden Tilgung nicht mehr als erschwerend zu werten war. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde auch festgestellt, daß durch eventuell nach dem Sturm auf der Fahrbahn liegende kleine Äste keinesfalls eine Behinderung weder des Gendarmeriefahrzeuges noch anderer Verkehrsteilnehmer erfolgt ist, sodaß dieser Umstand ebenfalls nicht als erschwerend anzusehen war. Mildernd hingegen war in vollem Umfang das Geständnis des Rechtsmittelwerbers zu berücksichtigen.

Die nunmehr verhängten Strafen entsprechen unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG sowohl dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung, als auch sind sie den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Rechtsmittelwerbers angemessen (14.000 S netto monatlich, kein Vermögen, keine Sorgepflichten). Die Strafen entsprechen dem Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitungen und liegen im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens (§ 99 Abs.3 StVO sieht Geldstrafen bis 10.000 S, Ersatzfreiheitsstrafen bis zwei Wochen vor). Die Verhängung der Strafen war im Hinblick auf general- und vor allem spezialpräventive Überlegungen erforderlich.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über die Kosten ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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