Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167340/4/Kof/WU

Linz, 27.11.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des x,
geb. x, xstraße x, x gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 19. September 2012, VerkR96-13348-2012, wegen Übertretung des § 1 Abs.3 FSG, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 63 Abs.5 AVG iVm. § 24 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) wegen der Verwaltungsübertretung nach
§ 1 Abs.3 iVm. §§ 37 Abs.1 und 37 Abs.4 Z1 FSG eine Geldstrafe von 1.000 Euro – im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 312 Stunden – verhängt und weiters einen Verfahrenskostenbeitrag von 100 Euro vorgeschrieben.

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher ………………………………….... 1.100 Euro.

 

Dieses Straferkenntnis wurde dem Bw – im Wege der Hinterlegung –

am Montag, dem 24. September 2012 zugestellt.

 

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG (iVm. § 24 VStG) sowie der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung in diesem Straferkenntnis ist eine Berufung innerhalb von zwei Wochen – gerechnet ab Bescheidzustellung – einzubringen.

 

 

 

 

Im vorliegenden Fall hätte daher eine Berufung spätestens am Montag,

dem 08. Oktober 2012 erhoben werden müssen.

Der Bw hat am Montag, dem 22. Oktober 2012, somit – um zwei Wochen –

verspätet, eine Berufung eingebracht.

 

Dieser Sachverhalt wurde dem Bw mit Schreiben des UVS vom 12. November 2012, VwSen-167340/2 mitgeteilt ("Verspätungsvorhalt") und ihm Gelegenheit gegeben, innerhalb einer näher bezeichneten Frist eine Stellungnahme abzugeben.

 

Der Bw hat diese Frist ungenützt verstreichen lassen und bis zum heutigen Tag keine Stellungnahme abgegeben.

siehe dazu VwGH vom 09.11.2009, 2009/09/0207.

 

Es war daher die Berufung als verspätet eingebracht zurückzuweisen und

spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

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