Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-253019/14/Kü/TO/Ba

Linz, 29.11.2012

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung der Frau L L, vertreten durch P, V & Partner Rechtsanwälte GmbH, C, R vom 6. Dezember 2011, gegen die Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 18. November 2011 GZ: SV96-72-2011-Sc wegen Übertretungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26. September 2012, zu Recht erkannt:

 

 

I.        Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.    Die Berufungswerberin hat keinen Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:        § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF        iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991     idgF.

zu II.:   § 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 18. Novem­ber 2011, GZ: SV96-72-2011-Sc, wurden über die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) wegen Verwaltungsübertretungen nach § 33 Abs. 2 iVm § 111 Abs. 1 Z 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), zwei Geldstrafen in Höhe von jeweils 730 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit jeweils Ersatzfrei­heitsstrafen in Höhe von 112 Stunden verhängt.

 

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

"Sie haben als Dienstgeberin nachstehende Personen, bei welchen es sich um zumindest in der Unfallversicherung nach § 7 Z3 lit. a ASVG (geringfügig Beschäftigte) pflichtversicherte Personen handelt, im Massageclub "L L" mit Massagetätigkeiten beschäftigt, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei der Gebietskrankenkasse als in der Unfallversicherung Pflichtversicherte angemeldet wurden, obwohl Abs. 1 auch für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z3 lit.a Pflichtversicherten mit der Maßgabe gilt, dass die Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind. Sie wären als Dienstgeberin verpflichtet gewesen, die Beschäftigten vor Arbeitsantritt anzumelden und wurden die Meldungen nicht erstattet.

1.      I K, gebX, rumän. StA. von 07.07.2011 bis 08.07.2011

2.      C S, geb. X, deutsche StA., von 15.02.2011 bis 08.07.2011"

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Rechtsvertreter eingebrachte Berufung, in welcher die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt wird.

 

Begründend wird festgehalten, dass weder mit Frau I K noch mit Frau C S ein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 4 ASVG bestanden habe. Beide Personen wären selbständig Tätige und hätten ihr Einkommen selbständig versteuert und auch selbständig die Sozialversicherungsbeiträge abgeliefert.

 

Die Bw habe bereits in ihrer Stellungnahme dargelegt, dass hinsichtlich Frau S die BH Braunau unter Ge96-60-2010 ein Verfahren wegen der Ausübung eines Gewerbes ohne Gewerbeberechtigung abgeführt habe. Richtig sei, dass dieses Verfahren einen Zeitraum vor dem nunmehrigen Tatvorwurf betroffen habe. Da es aber weder zu einer Änderung der Gesetzeslage noch zu einer Änderung der Tätigkeit von Frau S gekommen sei, sei die nunmehrige Subsumtion der erstinstanzlichen Behörde nicht nachvollziehbar.

 

Ebenso sei auf das Verfahren Ge96-112-2011 betreffend Frau D C hingewiesen. Dass dieses Verfahren eine andere Person und einen anderen Zeitpunkt betreffe, sei unstrittig. Entscheidend sei vielmehr, dass auch dort dieselbe Kooperationsvereinbarung und dasselbe Mietverhältnis zugrunde liege, wie im gegenständlichen Fall. Dieselbe Behörde werfe Frau C unter denselben rechtlichen Umständen einen Verstoß gegen § 5 GewO vor.

 

Im Falle von Frau S habe sich die vertragliche Grundlage seit der Strafver­fügung, mit welcher sie wegen gewerbsmäßiger Betätigung ohne Berechtigung bestraft worden sei, nicht geändert. Zwischen der Bw und Frau S habe ein Mietverhältnis bestanden und sei vereinbart worden, dass das daraus zu be­zahlende Entgelt von Frau S nicht höher als 100 Euro sein würde. Tatsäch­lich sei ein entsprechendes Vertragsverhältnis dahingehend vereinbart worden, dass Frau S nach Einnahmen von mehr als 3 Kunden einen einmaligen Aufwandersatz von 50 Euro monatlich bezahlen müsse. Daneben zahle sie an Miete einen Betrag von 50 Euro monatlich. Der maximale Betrag, den Frau S an die Bw abführen habe müsse, sei 100 Euro monatlich. Damit verbleibe das gesamte Risiko und der gesamte Gewinn ihrer Tätigkeit bei Frau S.

 

Bei Frau K mangle es überhaupt bereits an einem Dienstverhältnis. Im Verfahren habe die erstinstanzliche Behörde festgestellt, dass die Zeugin K keine Angaben zur Entlohnung gemacht habe. Im Verfahren SV96-71-2011 nach AuslBG gegen die Bw sei festgehalten, dass sie bezüglich ihrer Entlohnung mit der Bw noch nicht darüber gesprochen habe. Es sei sohin überhaupt kein Vertrag vorgelegen. Tatsächlich sei über die Miete zwischen der Bw und Frau K noch nicht gesprochen worden, ein Arbeitsverhältnis sei ohnehin nicht angestrebt worden.

 

Die erstinstanzliche Behörde führe in ihrer rechtlichen Beurteilung aus, dass es Preisvorgaben gegeben hätte und die beiden Damen an den Einnahmen beteiligt gewesen wären. Im Sachverhalt stelle allerdings die Behörde fest, dass zur Ent­lohnung von keiner der beiden Damen eine Angabe gemacht worden sei. Die Behörde stelle weiters fest, dass erst ab ca. 3 Kunden bei einer Einnahme ab 90 Euro an die "Chefin" Beträge abgeliefert hätten werden müssen, und zwar ein Betrag von 50 Euro. Vorher habe an die Chefin nichts bezahlt werden müssen. Der Betrag von 50 Euro sei einmal monatlich zu bezahlen gewesen. Bereits aus dem festgestellten Sachverhalt ergebe sich, dass hier keine unselbstständige Tätigkeit vorliege. Die Beteiligung am Gewinn, an den Einnahmen sei ein Wesensmerkmal der selbstständigen Tätigkeit, während bei der unselbst­ständigen Tätigkeit ein Bemühen für einen Zeitraum entlohnt würde.

 

Die Behörde habe selber festgestellt, dass die Einnahmen von Frau S und Frau K selbst nicht an die Bw hätten abgeliefert werden müssen. Dies bedeute aber auch, dass sie nicht als Inkassobevollmächtigte gehandelt hätten, sondern selber die Einnahmen vereinnahmt hätten, da sie ja selber mit den Kunden die Verträge geschlossen hätten.

 

Wesen des Arbeitsverhältnisses sei, dass abhängige Dienste gegen Entgelt geleistet würden. Im gegenständlichen Fall würde das Entgelt überhaupt nicht von der Bw geleistet, sondern hätten die angeblichen Arbeitnehmerinnen selber mit den Kunden kontrahiert. Bis auf einen Betrag von 50 Euro an Unkosten, der auch erst bei tatsächlichem Anfall eingehoben worden sei, sei an die Bw überhaupt nichts bezahlt worden.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. hat mit Schreiben vom 20. Dezember 2011 die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26. September 2012, an welcher die Bw und ihr Rechtsvertreter teilgenommen haben.

 

4.1. Danach steht folgender Sachverhalt fest:

Die Bw ist Betreiberin des Massageclubs L L in B, den sie als Einzelunternehmerin führt.

 

Zum angelasteten Tatzeitpunkt war der Massageclub "L L" in B, V, situiert. Zwischenzeitig ist der Club an eine andere Adresse übersiedelt. Beim Standort V handelt es sich um eine Wohnung, welche aus Vorzimmer, Küche, Bad, Toilette und zwei Arbeitszimmern bestanden hat. Diese Arbeitszimmer waren als Massagezimmer eingerichtet, in denen jeweils ein Massagetisch gestanden ist. In einem Zimmer war zusätzlich eine kleine Sauna eingerichtet. Eingerichtet wurden diese Zimmer von der Bw. Einen Barbetrieb hat es in den Räumlichkeiten des Massageclubs nicht gegeben. Den Kunden wurden gratis Wasser, Cola oder Kaffee zur Verfügung gestellt.

 

Konkrete Öffnungszeiten des Massageclubs hat es nicht gegeben, zwischen den Damen, welche die Massagen durchführten, war vereinbart, dass dies in der Zeit von 10.00 bis 21.00 Uhr erfolgen soll.

 

Die Bw führt im Massageclub selbst auch Massagen durch. Die anderen Damen, so auch Frau I K und Frau C S wurden auf den Club durch die Internetseite aufmerksam. Die Damen haben sich dann telefonisch bei der Bw gemeldet. Vor Durchführung der Massagen wurde grundsätzlich darüber gesprochen, dass die Massagen von der jeweiligen Dame auf selbstständiger Basis durchgeführt werden und sie sich selbst versichern müssen. Dies wurde zwischen der Bw und den einzelnen Damen auch schriftlich in einer sogenannten Kooperationsvereinbarung vereinbart. In der Kooperationsvereinbarung ist fest­ge­halten, dass es sich dabei um eine Mietvereinbarung für die räumliche Nutzung von 10.00 bis 21.00 Uhr handelt. Die Damen haben sich in dieser Kooperationsvereinbarung dazu verpflichtet, ausschließlich gezieltes Handauflegen an bestimmten Körperstellen zur Hilfestellung der körperlichen Ausgewogenheit (erotische Massage) anzubieten. Festgeschrieben ist darüber hinaus, dass kein Arbeitsverhältnis zur Dame besteht, diese selbst Preise und Dauer festlegt und auch selbst für die Werbung zuständig ist, diese aber auch gemeinschaftlich mit der Bw geregelt werden kann, wobei die Kosten aufgeteilt werden.

 

Hinsichtlich der Anwesenheit hat sich die Bw mit den anderen Masseurinnen abgesprochen und wurde gemeinsam vereinbart, wer an welchen Tagen Massagen durchführt. Diese Absprachen haben in wöchentlichen Abständen stattgefunden. Eine unvorhergesehene Abwesenheit oder auch ein Krankheitsfall wurde von den Damen mit der Bw abgesprochen, damit bei Anfragen von Kunden, ob die Dame anwesend ist oder nicht, entsprechend Auskunft gegeben werden konnte.

 

Auf der Internetseite des Clubs L L war Frau S präsent und ist sie dort dargestellt worden, Frau K war am Kontrolltag den ersten Tag im Club L L und wurde deshalb im Internet nicht präsentiert.

 

Die Terminvereinbarung mit den Kunden erfolgte über das sogenannte Haustelefon. Das war das Telefon, welches in der Wohnung, in der der Massage­club eingerichtet war, vorhanden war. Die jeweils anwesende Dame hat auch für die anderen Termine vereinbart.

 

Zur Preisgestaltung ist festzuhalten, dass es keinen Richtpreis für die Massage­tätigkeiten gegeben hat. Die Bw hat sich mit Frau S und Frau K ab­gesprochen, dass von allen für eine Massage für die halbe Stunde 50 Euro verlangt werden. Allfällige Sonderwünsche der Kunden waren Angelegenheit der jeweiligen Masseurin.

 

Weder Frau S noch Frau K hatten eine fixe Miete zu bezahlen sondern hatten erst bei Erreichen eines bestimmten Umsatzes einen Betrag von 50 Euro monatlich an die Bw zu bezahlen. Frau S hat in der Wohnung auch ab und zu genächtigt. Wenn dies der Fall gewesen ist, hat sie 150 Euro Miete im Monat bezahlt, damit waren alle Kosten abgedeckt. Die Massageöle, Kerzen und Handtücher, die bei den Massagen verwendet wurden, wurden grundsätzlich von der Bw besorgt. Die Kosten, die entstanden sind, wurden anteilig von Frau S und Frau K getragen.

 

Nach dem Benützen wurde das Zimmer von der jeweiligen Masseurin wieder entsprechend hergerichtet.

 

Die Kunden bezahlten für die Leistungen bei der jeweiligen Masseurin in bar. Eine Bankomatkassa hat es im Club nicht gegeben.

 

Wenn Frau S oder Frau K verhindert gewesen sind, haben sie nicht selbst für Ersatz gesorgt. Meistens ist die Bw dann eingesprungen und hat die vereinbarte Massage durchgeführt. Es war aber grundsätzlich so, dass mit den Kunden keine Fixtermine vereinbart worden sind, sondern diese jeweils einen Tag vorher angerufen haben und einen Termin vereinbart haben. Wenn die vom Kunden gewünschte Masseurin nicht anwesend gewesen ist, ist er entweder nicht gekommen oder hat sich von der Vertretung massieren lassen.

 

Am 8.7.2011 wurde von  Organen des Finanzamtes Braunau Ried Schärding eine Kontrolle im Massageclub L L durchgeführt. Bei der Kontrolle wurden die rumänische Staatsangehörige I K und die deutsche Staatsangehörige C S angetroffen, die beide angaben, im Club als Masseurin tätig zu sein. Über eine Entlohnung wurden von beiden keine Angaben gemacht. Eine Überprüfung durch die Kontrollbeamten hat ergeben, dass die beiden von der Bw nicht zur Sozialversicherung gemeldet gewesen sind.

 

Frau S als auch eine andere im Club tätige Masseurin wurden von der BH Braunau als Gewerbebehörde wegen der Ausübung eines Gewerbes ohne entsprechende Gewerbeberechtigung bestraft.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den glaubwürdigen Angaben der Bw in der mündlichen Verhandlung und den in der Sachverhaltsfeststellung genannten Schriftstücken. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat versucht, sowohl Frau I K als auch Frau C S zur mündlichen Verhandlung unter den im Akt auf­scheinenden Adressen in Deutschland zu laden. Beide Ladungen sind mit dem Vermerk, wonach die Empfängerinnen an der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln waren, zurückgeschickt worden. Insofern war daher eine Einvernahme der beiden als Zeuginnen in der mündlichen Verhandlung nicht möglich. Festzu­halten ist allerdings, dass sich die Angaben der beiden Damen in dem während der Kontrolle aufgenommenen Personenblatt mit den Angaben der Bw in der mündlichen Verhandlung decken. Insbesondere wurde von der Bw angegeben, dass sich die drei Damen jeweils die Zeiten, in denen Massagen durchgeführt werden, vereinbart haben und sich aus diesen Vereinbarungen auch die Arbeitszeitangaben in den Personenblättern erklären. Wesentlich ist, dass beide Damen in den Personenblättern keine Angaben hinsichtlich einer Entlohnung gemacht haben.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte (Vollversicherte und teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

 

Gemäß § 111 Abs. 1 Z1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs.3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet.

 

Gemäß § 111 Abs. 2 ASVG ist die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar mit Geldstrafe von 730 Euro bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 2.180 Euro bis zu 5.000 Euro, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in der Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strenger Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetztes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigem Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf 365 Euro herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.

 

Nach § 35 Abs.1 ASVG gilt als Dienstgeber i.S. dieses Gesetzes u.a. derjenige, für dessen Rechnung jener Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 ASVG pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

 

Nach § 4 Abs.2 ASVG ist als Dienstnehmer anzusehen, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

 

Gemäß § 539a Abs.1 ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.

 

5.2. Die Kriterien, die für die Annahme (überwiegender) persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Einzelnen beachtlich sind, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung ausführlich dargelegt. Die persönliche Abhängigkeit charakterisierte der Gerichtshof dabei als weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten, die sich insbesondere in seiner Unterwerfung unter betriebliche Ordnungsvorschriften, seiner Verpflichtung zur Befolgung von Weisungen des Dienstgebers, der Überwachung der Arbeit durch den Dienstgeber und der disziplinären Verantwortlichkeit des Dienstnehmers äußere. Nach der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes sind bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung des Gesamtbildes seiner Beschäftigung für die persönliche Abhängigkeit des Beschäftigten vom Dienstgeber - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - allerdings nur die Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen rechtlicher Gestaltung der Beschäftigung. Die wirtschaftliche Abhängigkeit ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit. Das Fehlen eines an sich unterscheidungskräftigen Merkmales persönlicher Abhängigkeit lässt im Hinblick darauf, dass schon das Überwiegen genügt, keinen zwingenden Schluss darauf zu, dass die zu beurteilende Tätigkeit nicht der Versicherungspflicht unterliegt; es kommt vielmehr darauf an, ob unter Berücksichtigung aller im Einzelfall gegebenen Umstände die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet ist (vgl. VwGH vom 10.6.2009, Zl. 2007/08/0142, mwN).

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht erkennen, dass Frau S und Frau K von der Bw im Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Massage­club L L als Dienstnehmerinnen beschäftigt worden sind. Die Bw ist zwar als alleinige Mieterin und somit Betreiberin der Clubräumlichkeiten aufgetreten, ohne allerdings den beiden Damen Anweisungen hinsichtlich der Art und Weise der Durchführung der Massagen, deren Anwesenheit, des vom Kunden zu bezahlenden Preises und die Art und Weise der Bezahlung durch den Kunden zu geben. Vielmehr wurden die Anwesenheiten zwischen den Damen in wöchentlichen Abständen vereinbart und konnte von jeder die Zeit ihrer Tätigkeit frei bestimmt werden. Fest steht auch, dass weder Frau S noch Frau K für ihre Tätigkeiten von der Bw ein Entgelt erhalten haben, vielmehr war es so, dass die beiden Damen bei Erreichung eines entsprechenden Umsatzes einen Beitrag zur Miete zu leisten hatten. Auch der Vereinbarung zwischen den Damen, dass Frau S und Frau K ihre Abwesenheiten der Bw zu melden hatten, ist bei Gesamtbetrachtung der Sachverhaltselemente nicht jenes Gewicht beizumessen, das alleine ausschlaggebend für die Annahme eines Dienstverhältnisses sein kann. Zudem ist festzuhalten, dass von der Bezirks­hauptmannschaft als Gewerbebehörde Frau S bzw. eine andere Masseurin, die nicht Anlass für das gegenständliche Verwaltungsverfahren gewesen ist, wegen Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit ohne erforderliche Gewerbe­berechtigung bestraft wurden. Auch dieser Umstand zeigt, dass die Gewerbebehörde von selbstständiger Tätigkeit und keinem Dienstverhältnis der beiden Masseurinnen ausgegangen ist. In Würdigung sämtlicher Umstände des Falles gelangt das erkennende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates daher zum Schluss, dass sowohl Frau S als auch Frau K keinen Vorgaben hinsichtlich Arbeitszeit und arbeitsbe­zogenem Verhalten unterlegen sind und die Bw auch keine Weisungs- und Kontrollbefugnisse gegenüber den beiden Damen ausgeübt hat. Insgesamt ist daher festzuhalten, dass die beiden Damen nicht als Dienstnehmerinnen in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit verwendet worden sind, weshalb der Berufung Folge zu geben, das gegenständliche Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

 

6. Aufgrund der Einstellung des Strafverfahrens entfällt gemäß § 66 Abs.1 VStG auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

 

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