Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730695/2/BP/JO

Linz, 19.12.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des X, StA von Indien, vertreten durch X, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 15. November 2012, Zl. 1034671/FP/12, mit dem ein Antrag des Berufungswerbers auf Aufhebung eines für die Dauer von 5 Jahren befristeten Einreiseverbotes abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

The appeal is dismissed as being unfounded and the decision opposed is upheld.

 

 

Rechtsgrundlage / legal basis:

§ 66 Abs. 4 iVm. § 67a Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels (nunmehr: Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat Wels) vom 19. August 2011, Zl. 1-1034671/FP/11, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) gemäß § 52 Abs. 1 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF eine Rückkehrentscheidung sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 3 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum erlassen.

 

1.2. Mit Bescheid vom 15. November 2012, Zl. 1034671/FP/12, wies die belangte Behörde einen Antrag des Bw vom 3. Mai 2012 auf Aufhebung dieses befristeten Einreiseverbotes ab.

 

Begründend führt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, dass der Bw Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z1 FPG sei, weil er die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitze.

 

Gemäß § 60 Abs. 1 FPG könne die Behörde ein Einreiseverbot gemäß § 51 Abs. 1 und 2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände auf die Hälfte des festgesetzten Zeitraumes herabsetzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen habe und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht habe. Die fristgerechte Ausreise habe der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

 

Ein Einreiseverbot könne demnach nicht aufgehoben, sondern nur unter den oben beschriebenen Umständen verkürzt werden.

 

Da der Bw das Bundesgebiet bisher nicht verlassen habe, könne § 60 Abs. 1 FPG nicht angewendet werden.

 

Der Antrag des Bw sei daher abzuweisen gewesen.

 

1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Bw durch seine rechtsfreundliche Vertreterin rechtzeitig Berufung mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2012.

 

Begründend wird in der Berufung wie folgt ausgeführt:

 

"Die Erstbehörde hat den Antrag des Einschreiters auf Aufhebung des befristeten Einreiseverbots abgewiesen, da gemäß § 60 Abs. 1 FPG die Behörde ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 und 2 FPG auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbots maßgeblichen Umstände nur dann auf die Hälfte des festgesetzten Zeitraums herabsetzen könne, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedsstaaten fristgerecht verlassen und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbots im Ausland verbracht habe. Der Drittstaatsangehörige habe die fristgerechte Ausreise nachzuweisen.

 

Richtig ist, dass der Einschreiter das Bundesgebiet nicht verlassen hat. Das Verlassen des Bundesgebietes ist dem Einschreiter jedoch unmöglich, da er über keinen Reisepass verfügt und ihm seitens seiner Vertretungsbehörde, der Indischen Botschaft in Österreich, kein neuer Reisepass ausgestellt wird.

 

Ein Einreiseverbot ist seiner Wirkung nach vergleichbar mit einem Aufenthaltsverbot. Daher müssen, da dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, dass er gleiches ungleich behandelt, trotz der Bestimmung des § 60 FPG die gleichen Voraussetzungen die zur Aufhebung einer Ausweisungsentscheidung heranzuziehen sind, auch in gegenständlicher Angelegenheit bei Aufhebung eines Einreiseverbots zur Anwendung kommen.

 

Zudem haben sich die Umstände seit dem Erlass des Einreiseverbots massiv zu Gunsten des Einschreiters geändert.

 

Gemäß § 69 Abs. 2 FPG 2005 ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

 

Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Fremden ist dann zulässig, wenn aufgrund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

 

Ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgeblichen Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen und gegen die Aufhebung der Maßnahmen sprechende Umstände Bedacht zu nehmen ist

 

Nichts anderes kann für einen Antrag auf Aufhebung eines Einreiseverbots gelten, da ihm doch ähnliche Wirkung zukommt. Die Umstände seit Ergehen des Einreiseverbots haben sich massiv zu Gunsten des Einschreiters verändert.

 

Wie bereits dargelegt, wurde gerichtlich festgestellt, dass der Einschreiter Vater eines in Österreich aufenthaltsberechtigten Kindes ist. Er lebt gemeinsam mit seiner Tochter und der Kindesmutter in einem gemeinsamen Haushalt. Mit der Kindesmutter besteht eine Lebensgemeinschaft. Durch das Aufrechterhalten des Einreiseverbotes, wird der Einschreiter in seinem Recht auf ein Privat- und Familienleben gemäß Artikel 8 EMRK verletzt.

 

Zudem ist er in Österreich gerichtlich unbescholten. Der weitere Aufenthalt des Einschreiters stellt keine Gefährdung der in Artikel 8 Abs. 2 EMRK genannten Interessen der Republik Österreich dar. Es ist außerdem zu berücksichtigen, dass der Einschreiter, sofern er sich rechtmäßig im Bundesgebiet niederlassen dürfte umgehend im „Josef - das Stadtbräu" eine vollsozialversicherungspflichtige Beschäftigung beginnen könnte."

 

Aus all diesen Gründen beantragt der Bw wie folgt:

 

"Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge den bekämpften Bescheid des Landespolizeidirektors zu 1034671/FP/12 vom 15.11.2012 dahingehend abändern, dass er lautet:

 

Das mit Bescheid vom 19.08.2011 verhängte und auf die Dauer von 5 Jahren befristete Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum wird aufgehoben,

in eventu,

den bekämpften Bescheid aufheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückverweisen."

 

 

2.1. Die belangte Behörde legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat mit Schreiben vom 7. Dezember 2012, beim UVS eingelangt am 12. Dezember 2012, zur Entscheidungsfindung vor.

 

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, zumal der entscheidungswesentliche Sachverhalt völlig unbestritten ist, lediglich die Klärung von Rechtsfragen vorzunehmen war und auch die Akten erkennen lassen, dass eine allfällige weiterführende Erörterung für den Sachverhalt ergebnisneutral wäre. Im Übrigen wurde auch kein darauf gerichteter Parteienantrag gestellt.

 

2.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von dem unter den Punkten 1.1. bis 1.3. dieses Erkenntnisses dargestellten relevanten Sachverhalt aus.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl. § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 60 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG idgF. BGBl. I Nr. 87/2012, kann die Behörde ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 und 2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände auf die Hälfte des festgesetzten Zeitraumes herabsetzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

 

3.2.1. Im vorliegenden Fall ist zunächst unbestritten, dass gegen den Bw ein Einreiseverbot gemäß § 53 ABs. 1 iVm. Abs. 2 erlassen wurde. Dies bedeutet aber schon allein nach dem Wortlaut, dass § 60 Abs. 1 FPG zur Anwendung gebracht werden muss, da diese Bestimmung – im Gegensatz zu der vom Bw intendierten des § 69 Abs. 2 FPG – explizit Handhaben gegen rechtskräftig erlassene Einreiseverbote vorsieht.

 

3.2.2. Entgegen der Ansicht des Bw war es nach dem Wortlaut des § 60 Abs. 1 FPG dem Gesetzgeber offenkundig ein Anliegen zwischen den Fallgruppen der nachträglichen Einschränkung von Einreiseverboten und der Aufhebung von Aufenthaltsverboten zu differenzieren. Dabei ist auch zu beachten, dass es einen maßgeblichen sachlichen Unterschied zwischen diesen Fallgruppen gibt, der die vorgenommene Differenzierung rechtfertigt: Bei Aufenthaltsverboten etwa nach § 63 oder § 67 FPG verfügt  ein Fremder vor Erlassung der fremdenpolizeilichen Maßnahme über einen Aufenthaltstitel; bei Einreiseverboten nach § 53 FPG ist dies aber nicht der Fall; der Fremde ist bei Erlassung illegal aufhältig, was seine Interessenslage an der Erlangung (eben nicht Wiedererlangung) der Einreisemöglichkeit zu mindern geeignet ist.

 

3.3.1. Nachdem aber § 60 Abs. 1 FPG als Antragslegitimation voraussetzt, dass ein Drittstaatsangehöriger das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat, im vorliegenden Fall der Bw bislang das Bundesgebiet aber nicht verlassen hat, fehlt es im Grunde schon an der Zugangsvoraussetzung bzw. der Antragslegitimation. Es schadet dabei auch nicht, dass dem Bw von seinem Heimatstaat bislang noch kein Einreisetitel ausgestellt wurde, wodurch die Frist des in Rede stehenden Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs.  4 FPG noch gar nicht zu laufen begonnen hat.  

 

Ein Eingehen auf allfällig geänderte Umstände im Sinne des § 60 Abs. 1 FPG ist daher den Behörden wie auch dem UVS im Rahmen der Berufung verwehrt.

 

3.3.2. Die belangte Behörde wies den Antrag des Bw inhaltlich ab. Es wäre im Sinne des Obgesagten angezeigt gewesen, den Antrag als unzulässig zurückzuweisen, da es an der Antragslegitimation fehlt. Im Übrigen sieht das FPG bei Einreiseverboten nicht die Möglichkeit der gänzlichen Aufhebung, sondern lediglich die Verkürzung vor, weshalb ein auf die Aufhebung gerichteter Antrag ebenfalls nicht zulässig ist.

 

Da aber der Bw durch eine "inhaltliche" Abweisung im Verhältnis zur Zurückweisung keinesfalls schlechter gestellt und somit in seinen Rechten nicht verletzt ist, war die in Rede stehende Berufung als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro (Eingabegebühr) angefallen.

 

 

Instruction on the right to appeal

No legal remedies are permitted against this decision.

 

Information

Within 6 weeks after delivery a complaint can be lodged against this decision with the Constitutional Court and/or with the Administrative Court; except from legal exceptions, it must be lodged by an authorized attorney. Paying 220 Euros as an appeal fee is required for each complaint to be lodged.

 

 

Bernhard Pree

 

 

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