Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-510123/9/Kof/CG

Linz, 20.12.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn Ing. X, X Straße X, X gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 30. Oktober 2012, VerkR01-1368-2012, betreffend Entziehung der Fahrschulbewilligung, nach der am 19. Dezember 2012 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und

der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 115 Abs.2 lit.a iVm § 109 Abs.1 lit.c KFG,

 BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) mit Bescheid vom 24. Mai 2012, VerkR01-1368-2012 gemäß näher bezeichneter Rechts-grundlagen nach dem KFG die Bewilligung für die Verlegung des Standortes
der Fahrschule Ing. HW (= der Bw) von PLZ W., S.straße Nr. … nach PLZ. A., B.straße Nr. … unter gleichzeitiger Änderung der Fahrschulbezeichnung auf

Fahrschule R., Inhaber Ing. HW mit der Aus- und Weiterbildungsberechtigung für die Klassen A, B, B+E und F, befristet bis 31. Mai 2013, erteilt.

 

 

 

 

Weiters wurde die Bewilligung für den Betrieb der Fahrschule R., Inhaber Ing. HW am Standort PLZ A., B.straße Nr. …, befristet bis 31. Mai 2013 erteilt.

 

Mit Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 23. Oktober 2012, 20 S 126/12y, wurde über das Vermögen des Bw ein Konkursverfahren eröffnet und Herr Dr. GG, Rechtsanwalt in W., als Masseverwalter bestimmt.

 

Die belangte Behörde hat daraufhin mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem Bw die oa. erteilte Fahrschulbewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Fahrschule R., Inhaber Ing. HW mit dem Standort PLZ A., B.straße Nr. .. gemäß § 115 Abs.2 lit.a iVm § 109 Abs.1 lit.c KFG vollständig entzogen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist eine begründete Berufung erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a AVG) erwogen:

 

Gemäß § 109 Abs.1 Einleitungssatz KFG darf eine Fahrschulbewilligung nur einer natürlichen Person erteilt werden.

 

Gemäß § 115 Abs.2 lit.a iVm § 109 Abs.1 lit.c KFG ist die Fahrschulbewilligung zu entziehen, wenn der Besitzer die Leistungsfähigkeit der Fahrschule nicht mehr gewährleisten kann.

 

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig und allein, ob der Bw –
als Inhaber der Fahrschule R. in A. – die Leistungsfähigkeit dieser Fahrschule
iSd § 109 Abs.1 lit.c KFG gewährleisten kann oder nicht.

 

Träger von Rechten und Pflichten ist nicht die Firma,

sondern der damit gekennzeichnete Inhaber eines bestimmten Unternehmens.

= im vorliegenden Fall: der Bw.

OGH vom 25.03.2010, 5 Ob 219/09 f mit Vorjudikatur

 

Die Verantwortung für eine Berechtigung trägt deren Inhaber;

ständige Rechtssprechung des VwGH,  z.B. Erkenntnisse

·     vom 25.03.1991, AW 91/11/0006;

·     vom 24.03.1999, 98/11/0091 –

     betreffend die Vertrauenswürdigkeit des Inhabers einer Fahrschule;

 

 

·     vom 21.12.2004, 2000/04/0118 –

    Normadressat sowohl für die Einhaltung der ex lege bestehenden Gebote,

    als auch eines bescheidmäßigen Auftrages ist (jedenfalls nur) der Inhaber;

·     vom 21.12.2004, 2000/04/0201 und vom 21.12.2004, 2002/04/0207 –antragslegitimiert ist (allein) der Inhaber;

·     vom 26.01.2000, 95/03/0145 –

    als Unternehmer kann nur der Inhaber einer Konzession gelten;

·    vom 23.01.1990, 89/11/0187 – ein Fahrschulinhaber hat jedenfalls mehr

    als die Hälfte seiner Arbeitskraft der Leitung der Fahrschule zu widmen;

·     vom 21.12.1960, GZ: 0690/60 – unter dem Fahrschulbetrieb ist nicht nur der theoretische und praktische Unterricht, sondern auch der technische und kommerzielle Betrieb zu verstehen. Das KFG erwartet vom Inhaber einer Fahrschule grundsätzlich die unmittelbare persönliche Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit in der Fahrschule;

·     vom 25.03.1960, GZ: 0302/60 – der Betrieb einer Fahrschule ist vom Inhaber der Bewilligung selbst zu führen. Die Verpflichtung zur Überwachung des technischen und kommerziellen Betriebes darf nicht abgewälzt werden.

 

Der Bw ist – wie dargelegt – Inhaber der Fahrschule R. in A. und

dadurch alleiniger Träger von Rechten und Pflichten betreffend diese Fahrschule.

 

Am 23. Oktober wurde – ebenfalls wie dargelegt – über das Vermögen des Bw ein Konkursverfahren eröffnet.

 

Zur Leistungsfähigkeit des Bw iSd § 109 Abs.1 lit.c KFG:

·     Liegen die Entziehungsgründe beim Inhaber selbst vor, so ist die Gewerbeberechtigung zu entziehen; VwGH vom 29.06.2005, 2005/04/0012

·     Ist das Vermögen des Gemeinschuldners seiner freien Verfügung entzogen, kann keinesfalls mehr von einer "finanziellen Leistungsfähigkeit" gesprochen werden; VwGH vom 22.03.2001, 97/03/0201  

·     Wird über das Vermögen eines Inhabers der Konkurs eröffnet, dann ist der Betreffende solange von der Gewerbeausübung ausgeschlossen, als nicht ein etwa im Zuge des Konkursverfahrens abgeschlossener Zwangsausgleich auch tatsächlich erfüllt wurde.

Ist aber der Inhaber einer Gewerbeberechtigung von der Gewerbeausübung ausgeschlossen, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen;

VwGH vom 16.10.2003, 2002/03/0038.

·     Dem KFG lässt sich eine Verpflichtung der Behörde,

mit der Entziehung der Fahrschulbewilligung so lange zuzuwarten bis feststeht, ob es im Zuge des Konkursverfahrens über das Vermögen des Fahrschulinhabers zu einem Zwangsausgleich kommt und dieser auch tatsächlich erfüllt wird,

nicht entnehmen; VwGH vom 15.09.1999, 99/04/0132

 

In einem Verwaltungsverfahren tritt nach Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passiv-bestandteile der Konkursmasse handelt; VwGH vom 25.04.1995, 95/05/0094

 

Der Masseverwalter als gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners mit Beschränkung auf die Konkursmasse hat insoweit auch den Gemeinschuldner im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde zu vertreten;

VwGH vom 30.09.2010, 2010/07/0170 mit Vorjudikatur

 

Ab der am 23. Oktober 2012 erfolgten Konkurseröffnung

ist somit Inhaber der Fahrschulbewilligung:

der vom Gericht bestellte Masseverwalter, Herr Rechtsanwalt Dr. GG.

 

Am 19. Dezember 2012 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Bw, der Masseverwalter Rechtsanwalt Dr. GG, ein Vertreter der belangten Behörde sowie der Fahrschulinspektor Herr Dr. PA, teilgenommen haben.

 

Anmerkung:   Im Folgenden wird der Name des Bw durch die Wendung „Bw“

                      – in der jeweils grammatikalisch richtigen Form – ersetzt.

 

Stellungnahme des Bw:

Bis zur Konkurseröffnung am 23. Oktober 2012 war ich

bei der Fahrschule R. in A.

-         der Arbeitgeber bzw. Dienstgeber der Fahrschullehrer, Fahrlehrer und

     Sekretärinnen

-         zuständig für die Steuererklärungen sowie

     für die Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge

-         Vertragspartner der Fahrschüler und Fahrschülerinnen

-         gegenüber der Behörde (Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck) im Sinne des § 5 Abs.3 FSG verantwortlich, z.B. für die Erfassung der Anträge
auf Erteilung der Lenkberechtigung nach § 5 Abs.1 FSG sowie die anderen behördlichen Aufgaben, welche von einer Fahrschule zu erledigen sind (z.B. Eintragungen nach § 4c FSG).

 

Stellungnahme des Herrn Rechtsanwalt Dr. G.G.:

Die bis zur Konkurseröffnung dem Bw zukommenden Verpflichtungen einschl. Vertragspartnerschaft im "Kooperationsvertrag" mit Herrn MR werden von mir nicht übernommen.

 

 

 

Der Masseverwalter, Herr Rechtsanwalt Dr. GG, hat somit bei der mVh am 19.12.2012 ausdrücklich erklärt, dass er die dem Bw als Gemeinschuldner bis zur Konkurseröffnung treffenden Verpflichtungen, insbesondere

-     als Arbeitgeber/Dienstgeber der Fahrschullehrer, Fahrlehrer und Sekretärinnen der Fahrschule R.

-     als Vertragspartner der Fahrschüler bzw. Fahrschülerinnen

-     gegenüber der Behörde, z.B. betreffend die

    o  Anträge auf Erteilung der Lenkberechtigung iSd § 5 Abs.1 FSG

    o  Eintragungen nach § 4c FSG (zweite Ausbildungsphase) usw.

        sowie

-  die Kooperationsvereinbarung des Bw mit Herrn MR, Fahrschule R.

nicht übernimmt!

 

Da somit ist die Leistungsfähigkeit des Bw (= Gemeinschuldner) zum Betrieb der Fahrschule R. nicht gegeben ist, war

·         die Berufung als unbegründet abzuweisen,

·         der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen und

·         spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen -
jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

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