Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-740220/3/AL/HUE

Linz, 19.12.2012

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Astrid Lukas über die Berufung der C GmbH, V, G, vertreten durch Rechtsanwälte Mag. M P und Mag. H Z, W, W, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Gmunden vom 18. Oktober 2012, Zl. Pol96-179-2012, wegen der Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Gmunden vom 18. Oktober 2012, Zl. Pol96-179-2012, als belangter Behörde, der sowohl der Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) als auch dem Finanzamt zugestellt wurde, wurde wie folgt abgesprochen:

 

"Bescheid über eine Beschlagnahme

 

[...]

Die/der Verantwortliche der Firma C GmbH, mit Sitz in G, V hat es verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass durch das im Besitz der erwähnten Firma befindliche Glücksspielgerät

 

Sportwettenterminal, Profi Tech 3000/ldeal Tipp Evolution 2, Geräte Nr. 6065800019

 

welches zumindest vom 01.05.2012 bis 22.06.2012 in G, B, aufgestellt war, obwohl der Verdacht besteht, dass mit diesem Glückspielgerät, mit dem in das Glückspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des §52 Abs. 1 Glückspielgesetz verstoßen wird,

 

Verwaltungsübertretungen nach

§53 Abs. 1 iVm § 52 Abs. 1 21 Glücksspielgesetz - GSpG. idgF.

 

I. Zur Sicherung der Einziehung wird folgender Gegenstand in Beschlag genommen:

 

Sportwettenterminal, ProfiTech 3000/ldeal Tipp Evolution 2, Geräte Nr. 6065800019 Schlüssel und Chipkarte

 

Rechtsgrundlage: §§ 53 Abs. 1 Z. 1 lit. a Glücksspielgesetz - GSpG, idgF.

 

Begründung:

 

Bei einer von den Organen des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See am 22.06.2012 um 18:00 Uhr durchgeführten Kontrolle nach dem Glückspielgesetz wurde das im Spruch näher bezeichnete Glücksspielgerät betriebsbereit und eingeschaltet vorgefunden. Mit diesem wurde zumindest seit 01.05.2012 wiederholt Glücksspiele, in Form von virtuellen Hundewettrennen, bei denen der Ausgang bereits in der Vergangenheit stattgefunden hat, durchgeführt. Die Wiedergabe aufgezeichneter, virtueller Rennabläufe stellt eine Abfolge elektronischer Funktionen dar, nicht aber eine sportliche Veranstaltung.

 

Es bestand der Verdacht, dass mit dem Gerät durch das Veranstalten von verbotenen Ausspielungen in das Glückspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, weil die dafür erforderliche Konzession des Bundesministerium für Finanzen nicht vorlag.

Durch die dienstlichen Wahrnehmungen der Kontrollorgane wurde festgestellt, dass der Spieler keine Möglichkeit hatte, gezielt Einfluss auf das Zustandekommen gewinnbringender Rennergebnisse zu nehmen. Die Wettkunden können lediglich einen Einsatzbetrag und einen oder mehrere vermutete Rennergebnisse auswählen und nach Eingabe von Geld eine Wette darauf abschließen. Danach ist der in kurzen Abständen regelmäßig erfolgende Rennstart und das etwa 30 Sekunden dauernde Rennereignis abzuwarten, wonach der Verlust des Einsatzes oder ein Gewinn feststeht. Die Entscheidung über das Spielergebnis hing somit vom Zufall ab.

 

Der Lokalverantwortliche für diesen Tag, Herr A H, geb. X, gab zudem niederschriftlich im Wesentlichen an, dass die Firma C Lokalbetreiberin und sein Vorgesetzter Herr H K sei.

Laut Herrn H befinde sich das Gerät seit ca. 2 Monaten, mit Sicherheit aber seit 01.05.2012 im Lokal. Geliefert habe den Hundewettautomat die Firma C AG, welche zugleich auch die Eigentümerin des Glückspielgerätes sei. Weiters glaube H, dass den Gewinn des Spielgerätes die Firma C bekomme. Er selber entleere täglich die Geldlade und gebe das Geld in den Tresor. Jeden Morgen werden von Herrn K die Einnahmen abgerechnet und einmal monatlich folgt eine Abrechnung mit der Zentrale. Ob es Aufzeichnungen darüber gibt, wisse er nicht. Auf die Frage ob die Spiele auf den Geräten selbstständig ablaufen gab H an, dass diese mit dem Internet verbunden sind. Bezüglich der Handhabung des Gerätes, wisse er noch von den alten Geräten Bescheid, bei denen er von Herrn K eingeschult wurde. Über die Höhe des jeweiligen Spieleinsatzes gab er an, dass auf dem Gerät 50 Cent und 30 Cent aufleuchte. Es werde aber auch etwas mit 12,- Euro angezeigt, wobei H nicht wisse, was dies sei. Welche Höchstgewinne möglich sind, könne er nicht sagen. Er habe jedoch in den letzten Tagen einmal 520,- Euro an einen Spieler ausgezahlt. Über zusätzliche Gewinnmöglichkeiten habe Herr H von Kundschaften gehört, das man Gambeln könne und dass es Freispiele gebe. Über einen Zugang zur Gerätebuchhaltung verfüge er jedoch nicht. Die Wettautomaten werden von ihm über Nacht ausgeschaltet und am Morgen wieder in Betrieb genommen. Auf die Frage in welchem Verhältnis der Gewinn abgerechnet werde gab H an, dass er dies nicht wisse. Wenn er einen Gewinn ausbezahlt, schreibe er den Betrag auf einen Zettel, welcher von seinem Chef anschließend gegen verrechnet wird. Am 21.06.2012 sei das Gerät zum letzten Mal geleert worden. Wie viel Geld drinnen war könne er nicht sagen. Im Falle einer Störung am Gerät, melde er dies in der Zentrale von C. Wartungs-, Reinigungs- und Servicearbeiten waren noch nicht notwendig, da das Gerät erst vor Kurzem geliefert wurde. Wer die Einleitung der Datenleitung in das Lokal bezahle bzw. die laufenden Gebühren bezahle, wisse er nicht.

 

Von den kontrollierenden Organen wurde das Glückspielgerät gemäß § 53 Abs. 2 vorläufig beschlagnahmt.

 

Der Eigentümer des Gerätes und der Inhaber wurden mit der Bescheinigung über die vorläufige Übernahme gemäß § 53 Abs. 2 Glückspielgesetz aufgefordert sich binnen 4 Wochen bei der BH Gmunden als zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.

 

Am 23.07.2012 langte bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden von der rechtlichen Vertretung der Firma C GmbH ein Antrag auf Ausfolgung des Gerätes ein. Im Wesentlichen wurde im Antrag angegeben, dass die Einschreiterin Eigentümerin des gegenständlichen Gerätes sei. Es handle sich beim Gerät um einen Internetterminal und um kein Glücksspielgerät. Der UVS Niederösterreich habe erst kürzlich In zwei Erkenntnissen bezüglich Wetten auf Hunderennen, welche auf Geräten der Marke Tipomat durch das Unternehmen C (X) angeboten wurden, festgestellt, dass kein Verstoß gegen das Glücksspielgesetz vorliege. Dies gehe auch aus einem Gutachten von Herrn X hervor. Weiters wurde auf einen Aufsatz des Herrn X vom September 2011 verwiesen, woraus hervorgehe, dass selbst wenn es sich um Glücksspiele handle (was bestritten werde) die Gesetzeslage europarechtswidrig sei.

 

[...]

 

Dazu stellt die Bezirkshauptmannschaft Gmunden fest (rechtliche Beurteilung):

 

Die Firma C AG, G, V hat seit ca. 2 Monaten ab dem Kontrolltag gerechnet das im Spruch angeführte Glücksspielgerät selbständig zur Erzielung von Einnahmen betrieben. Die erwähnte Firma bzw. deren Verantwortliche haben daher Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 1 GSpG veranstaltet, da sie als Unternehmer Glücksspiele veranstaltet haben, bei denen die Spieler eine Vermögenswerte Leistung mit der Teilnahme am Glücksspiel erbracht haben und denen vom Unternehmer eine Vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt worden ist.

 

Bezüglich der Bedenken bezüglich der Hunderennen stellt der Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung vom 27.04.2012, Zahl 2008/17/0175 fest, dass das 'Setzen' auf eine bestimmte Reihenfolge des Einlaufes von Hunden bei maschinell zufällig ausgewählten aufgezeichneten Rennen sich nicht wesentlich vom Spiel an elektronischen Apparaten, die zufällig bestimmte Zahlen- oder Symbolkombinationen kreieren, unterscheidet. Der Spieler hat somit keinen Einfluss auf das Spielergebnis, welches ausschließlich von der zufälligen Auswahl durch den Apparat abhängt.

Somit stellt das Höchstgericht eindeutig fest, dass aufgezeichnete Hunderennen keine Wetten, sondern Glücksspiele im Sinne des Glücksspielgesetzes sind. Somit sind die Einwände gehen die Einwände gegen die vorläufige Beschlagnahme völlig ins Leere.

 

Die Organe der Abgabenbehörde gaben dazu im gegenständlichen Fall an, dass die Wettkunden lediglich einen Einsatzbetrag und einen oder mehrere, vermutete Rennergebnisse auswählen konnten. Nach Eingabe von Geld konnte eine Wette darauf abgeschlossen werden. Danach war der in kurzen Abständen regelmäßig erfolgende Rennstart und das etwa 30 Sekunden dauernde Rennergebnis abzuwarten, wonach der Verlust des Einsatzes oder ein Gewinn feststand. Somit steht zweifelsfrei fest, dass die Wettkunden keinerlei Einfluss auf das Zustandekommen bestimmter Rennergebnisse hatten und die Auswahl der Rennen und somit auch das Spielergebnis völlig vom Zufall abhing.

 

Das Gerät wurde von der Firma C AG zur Verfügung gestellt. Der genaue Verteilungsschlüssel der Gewinne konnte bislang nicht festgestellt werden.

Es lagen jedenfalls Ausspielungen vor, für welche keine Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz erteilt worden ist, eine Ausnahme nach § 4 GSpG lag nicht vor. Die Ausspielungen waren daher verboten.

 

Da die Firma C GmbH Eigentümerin und Betreiberin des Gerätes und Lokalbetreiberin ist, bzw. weil davon auszugehen ist, dass die genannte Firma an den Gewinnen, die das Gerät abwirft, beteiligt ist, trifft auch die oben erwähnte Unternehmereigenschaft zu.

 

Es wurde bei der Kontrolle festgestellt, dass bei dem betreffenden Gerät virtuelle Hundewettrennen angeboten wurden. Es wurde den Spielern keine Möglichkeiten geboten, bewusst auf das Zustandekommen eines bestimmten Spielergebnisses Einfluss zu nehmen. Die Spieler konnten nur einen Einsatz auswählen und das etwa 30 Sekunden dauernde Rennereignis abwarten.

 

Die genannte Firma bzw. deren Verantwortliche stehen daher im Verdacht, als Unternehmer mit den angeführten Glücksspielgeräten in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen und eine Verwaltungsübertretung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 GSpG begangen zu haben. Die Organe der Abgabenbehörde waren daher auch befugt, das Glückspielgerät aus eigener Macht vorläufig in Beschlag zu nehmen.

 

Die vorläufige Beschlagnahme des im Spruch genannten Gerätes wurde im Zuge der Kontrolle durchgeführt. Die Ermittlung der Eigentumsverhältnisse des Gerätes ergab, dass die Firma C, G, V Eigentümerin des Gerätes ist. Der Beschlagnahmebescheid ergeht an die Eigentümerin des Glücksspielgerätes.

 

Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes und der durchgeführten Ermittlungen war für die Bezirkshauptmannschaft Gmunden erwiesen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beschlagnahme vorliegen.

 

Festzustellen ist, dass die genauen Verhältnisse bezüglich Vermietungen der Geräte, Gewinnbeteiligungen udgl. im Rahmen von dieser Beschlagnahme folgenden Verwaltungsstrafverfahren abzuhandeln sein werden.

 

Somit war wie im Spruch zu entscheiden."

 

1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitige Berufung, datiert mit "20.08.2012", eingelangt bei der belangten Behörde am 6. November 2012.

 

Die Bw führt in ihrer Berufung im Wesentlichen aus, dass der Bescheid seinem gesamten Inhalt nach angefochten werde; die Bw sei Eigentümerin des beschlagnahmten Gegenstandes.

 

Weiters wird in der Berufung vorgebracht, dass eine Auseinandersetzung mit den aufgezeichneten Rennen gänzlich fehle. So verfüge der Wettkunde tatsächlich über eine Vielzahl von Informationen – sogar weit mehr als beispielsweise bei einer Fußballwette – sodass keine Rede davon sein könne, dass es sich hierbei um Glücksspiel handle. Die im Bescheid getroffenen Feststellungen bezögen sich nur auf die (unvollständigen) Ermittlungsergebnisse der beschlagnahmenden Beamten.

 

Dass dem Kunden über entsprechende – im konkreten Fall nicht abgerufene – Masken alle für den Abschluss der Rennen notwendigen Informationen zur Verfügung gestellt würden, bleibe im Bescheid unerwähnt. So seien die Namen der teilnehmenden Hunde sogar schon fünf Rennen im Voraus ersichtlich, weiters die Historie der einzelnen Rennteilnehmer (Siege und Plätze in den vorangegangenen Rennen), der Kunde könne eine Formkurve abrufen und sich entscheiden, lediglich auf jene Rennen zu setzen, in denen seine Favoriten teilnehmen würden. Auch der Veranstaltungsort sei für den Kunden ersichtlich. Auch könne der Kunde zwischen den folgenden fünf Rennen wählen und jeweils auf seine Favoriten setzen.

 

Der Ablauf aller von C angebotenen bewettbaren Rennen sei im gesamten Bundesgebiet gleich. Dies bedeute, dass ein und dasselbe bewettbare Rennen gleichzeitig in ganz Österreich angeboten werde. Es könne keine Rede davon sein, dass nach dem letzten Handeln des Kunden eine Entscheidung durch ein "Spielprogramm" getroffen werde. Diese Feststellung zeige nur, dass sich bislang niemand mit dem Wettablauf ernsthaft auseinandergesetzt habe.

 

Dass die Wettkunden daher keinen Einfluss auf das Zustandekommen der Rennergebnisse hätten, sei zwar richtig (was für jede Wette auf ein Sportereignis zuträfe); die Kunden wären aber über die Stärke und Tendenz der Rennteilnehmer bestens informiert. Dass die entsprechenden Informationsmaterialien von der Finanzpolizei regelmäßig nicht abgerufen würden, vermöge die Beschlagnahme nicht zu rechtfertigen.

 

Bei den angebotenen Wetten handle es sich um normale Wetten, die nicht unter das Glücksspielgesetz subsumierbar seien. Ob eine Bewilligung für Hunderennen nach Landesrecht vorliege bzw. vorliegen könne, stelle keine rechtserhebliche Frage im Zusammenhang mit der Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz dar. Sämtliche angebotenen Rennen seien sportliche Veranstaltungen. Keine Bestimmung des GSpG oder einer sonstigen Gesetzesnorm besage, dass Wetten – seien sie auch in der Vergangenheit erfolgt – keine Sportwetten seien (Verweis auf Gutachten X). In einer erst kürzlich ergangenen Entscheidung des UVS des Landes Niederösterreich vom 12.8.2011 sei im Rahmen eines umfassenden Beweisverfahrens genau das Gegenteil festgestellt worden, nämlich dass der Wettkunde umfassende Informationen am Terminal abrufen könne.

 

Im Übrigen sei die Behauptung von "virtuellen Hunderennen" überhaupt nicht nachvollziehbar, da es sich um tatsächlich stattgefundene Hunderennen handle. Genausowenig sei verständlich, was eine virtuelle Bildschirmtaste – "wie im Bescheid angeführt" – sei.

 

Weiters werden ausführliche gemeinschaftsrechtliche Überlegungen angestellt, die im Ergebnis von der Gemeinschaftswidrigkeit des österreichischen Glücksspielmonopols und der damit verbundenen Unanwendbarkeit der gemeinschaftswidrigen nationalen Glücksspielregelungen ausgehen. In diesem Zusammenhang wird weiters ausgeführt, dass die Wetten an dem Internetterminal nicht von der Bw angeboten würden, sondern von der in X ansässigen "C (X) Ltd.". Gegebenenfalls wird die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens beim EuGH angeregt.

 

In weiterer Folge werden – unter Verweis auf diesbezügliche Gesetzesprüfungsverfahren des Oö. Verwaltungssenates beim Verfassungsgerichtshof – noch verfassungsrechtliche Bedenken dahingehend formuliert, dass § 5 GSpG grob verfassungswidrig scheine bzw. es einer verfassungskonformen Interpretation des GSpG bedürfe.

 

Abschließend wird beantragt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den angefochtenen Beschlagnahmebescheid raschest möglich ersatzlos zu beheben.

 

 

2.1. Mit Schreiben vom 6. November 2012 übermittelte die belangte Behörde unter gleichzeitiger Vorlage der Berufung den bezughabenden Verwaltungsakt.

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, insbesondere die im Akt einliegende Dokumentation (Bescheinigung, Niederschrift, Aktenvermerk) der einschreitenden Organe des Finanzamtes.

 

Da die Entscheidung über eine Beschlagnahme einen verfahrensrechtlichen Bescheid darstellt, konnte der Unabhängige Verwaltungssenat unter Zugrundelegung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 14.12.2011, 2011/17/0171; ebenso jüngst VwGH 27.4.2012, 2011/17/0313; 27.4.2012, 2011/17/0315 sowie einen ähnlich gelagerten Fall betreffend 15.11.2012, 2012/17/0439) gemäß § 51e Abs. 4 VStG ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, zumal eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung auch nicht erwarten ließ und dem auch nicht Art. 6 EMRK entgegensteht. Mit anderen Worten: Es waren ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen; der dafür entscheidungswesentliche Sachverhalt war aufgrund der Aktenlage eindeutig geklärt. Die Beurteilung der Glücksspielnatur des in Rede stehenden Spieltyps und der vorliegenden Verdachtslage iSd § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a GSpG war unzweifelhaft möglich, weshalb auch die beantragte Zeugeneinvernahme entbehrlich war.

 

Der allgemein gehaltene Einwand in der Berufung, es sei der Sachverhalt nicht bzw. nur unvollständig erhoben bzw. dargestellt worden, geht ins Leere. Vielmehr gehen diese Angaben aus den Erhebungen der Finanzpolizei hinreichend hervor und werden auch unter Pkt. 2.3. dieser Entscheidung wiedergegeben.

 

Weiters ist es zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen der Beschlagnahme – insbesondere dem Glücksspielcharakter des in Rede stehenden Spieltyps – ohne weitere rechtliche Relevanz, ob es sich um ein rein virtuelles (durch ein Computerprogramm generiertes) oder um ein tatsächlich stattgefundenes aufgezeichnetes Rennen handelt. Das Berufungsvorbringen, dass nicht nachvollziehbar sei, was unter einer virtuellen Bildschirmtaste "(wie im Bescheid angeführt)" zu verstehen sei, geht schon insofern ins Leere, als sich im bekämpften Bescheid diese Begrifflichkeit nicht findet; im Übrigen wäre aber auch mit der Verwendung der Bezeichnung "virtuelle Bildschirmtasten" keine Rechtswidrigkeit verbunden, da notorisch ist, dass damit Touch-Screen-Tasten (dh am Bildschirm integrierte Tastenfunktionen) gemeint sind. Auch diesbezüglich ist festzuhalten, dass für die Beurteilung des Glücksspielcharakters des in Rede stehenden Spieltyps in keiner Weise maßgeblich ist, ob es sich bei den Funktionstasten um mechanische oder am Bildschirm integrierte virtuelle Tasten handelt.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht sohin von dem unter Pkt. 1.1. und 1.2. dargestellten, in den entscheidungswesentlichen Passagen unbestrittenen Sachverhalt aus. Zusammengefasst ist festzuhalten:

 

Aufgrund einer von Organen der Abgabenbehörde am 22. Juni 2012 im Lokal "C" in G, B, durchgeführten Kontrolle wurde der oa. Eingriffsgegenstand, welcher im Eigentum der Bw steht (siehe die Ausführungen im Berufungsvorbringen, S. 2), aufgestellt und grundsätzlich funktionsfähig vorgefunden und in der Folge vorläufig beschlagnahmt. Mit diesem Gerät wurden jedenfalls seit Dezember 2011 bis zur Beschlagnahme am 22. Juni 2012 aufgezeichnete Hunderennen durchgeführt, bei denen für einen bestimmten Einsatzbetrag in Verbindung mit bestimmten Quoten Gewinne in Aussicht gestellt worden sind (vgl. dazu den Aktenvermerk der Finanzpolizei über die erfolgten Probespiele sowie die Ausführungen von Herrn H in der Niederschrift vom 22. Juni 2012, an deren Richtigkeit kein Grund zu zweifeln besteht).

 

Der konkrete Spielablauf stellt sich für das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates unter Bezugnahme auf den schlüssigen Aktenvermerk der Finanzpolizei vom 22. Juni 2012 wie folgt dar:

 

Bei dem in Rede stehenden Gerät konnten "Wetten" auf den Ausgang von bereits in der Vergangenheit stattgefundenen aufgezeichneten Hunderennen abgeschlossen werden (vgl. so auch die Ausführungen in der Berufung). Dabei standen den Kunden keinerlei sinnvoll verwertbaren Informationen bezüglich des Rennaustragungsortes oder der Hunde zur Verfügung.

 

Die Kunden konnten lediglich einen Einsatzbetrag und einen oder mehrere vermutete Rennergebnisse auswählen und nach Eingabe von Geld eine "Wette" darauf abschließen. Danach war der in kurzen Abständen regelmäßig erfolgende Rennstart und das etwa 30 Sekunden dauernde Rennereignis abzuwarten, wonach der Verlust des Einsatzes oder ein Gewinn feststand.

 

Die auf dem vorläufig beschlagnahmten Gerät angebotenen Spiele waren "Wetten" auf den Ausgang der Wiedergabe aufgezeichneter Hunderennen. Diese Rennen waren – wie auch in der Berufung in keiner Weise bestritten – Aufzeichnungen von bereits in der Vergangenheit stattgefundenen Rennveranstaltungen.

 

Die Kunden hatten keinerlei Einfluss auf das Zustandekommen bestimmter Spielergebnisse (siehe dazu die Ausführungen unter Pkt. 3.2.5.). Sie konnten nur einen Einsatz wählen und eine Siegwette abschließen und anschließend den Rennausgang abwarten. Der Ausgang dieses Spiels konnte vom Spieler somit – wie auch in der Berufung ausdrücklich festgehalten – nicht beeinflusst werden. Die Entscheidung über das Spielergebnis hing somit jedenfalls vorwiegend vom Zufall ab.

 

2.4. Nach § 51c VStG hat der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Zur Zulässigkeit der – rechtzeitig erhobenen – Berufung:

 

3.1.1. Aus § 53 Abs. 3 GSpG ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.6.1997, 94/17/0388), dass der Beschlagnahmebescheid jedenfalls einer der genannten Personen, also dem Eigentümer, dem Veranstalter oder dem Inhaber zuzustellen ist.

 

Die Bw ist – wie auch in der Berufung selbst festgehalten – Eigentümerin des oa. Gerätes. Der Bw kommt daher als Sacheigentümerin Parteistellung im Beschlagnahmeverfahren zu (vgl. VwGH 14.12.2011, 2011/17/0084 mwN; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, 1502, Anm. 3a. zu § 39 VStG).

 

Die Berufung der Bw gegen den gegenständlichen Beschlagnahmebescheid ist daher zulässig.

 

3.1.2. Zur Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates ist darauf hinzuweisen, dass die Unabhängigen Verwaltungssenate gemäß § 50 Abs. 1 Glücksspielgesetz für die Durchführung von Strafverfahren in zweiter Instanz zuständig sind. Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung (VwGH 3.7.2009, 2005/17/0178; 3.7.2009, 2009/17/0065) davon aus, dass die "Vorschriften des § 53 [Glücksspielgesetz] als (von § 39 VStG abweichende) Regelungen des Verwaltungsstrafverfahrens zu verstehen" sind. Eine solche Beschlagnahme sei daher "nicht ... als eine Beschlagnahme, die nicht im Rahmen eines Strafverfahrens ergeht, zu qualifizieren". Da der bezogene Regelungsgehalt des § 53 Glücksspielgesetz auch in der gegenständlich maßgeblichen Rechtslage im Wesentlichen unverändert geblieben ist, ist nach Auffassung des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenates § 53 Glücksspielgesetz (nach wie vor) dem Verwaltungsstrafverfahren zuzurechnen. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben, da dieser gem. § 50 Abs. 1 Glücksspielgesetz (sowie auch unmittelbar nach Art. 129a Abs. 1 Z 1 B-VG; vgl. diesbezüglich die zitierten Entscheidungen des VwGH sowie auch jüngst VwGH 20.7.2011, 2011/17/0097, 27.4.2012, 2012/17/0057) für Strafverfahren (nicht aber für Administrativverfahren – mit Ausnahme von Betriebsschließungen) zuständig ist.

 

Örtlich zuständig ist dabei gemäß § 50 Abs. 1 Glücksspielgesetz iVm § 51 Abs. 1 VStG der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

 

 

3.2. In der Sache:

 

3.2.1. Vorweg ist festzuhalten, dass die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Bescheiderlassung nach § 50 Abs. 1 Glücksspielgesetz – GSpG, BGBl. Nr. 620/1989, in der im Beschlagnahmezeitpunkt geltenden Fassung, gegeben war.

 

3.2.2. Mit der Novelle BGBl. I Nr. 73/2010 wurde das Glücksspielwesen einem grundsätzlich neuen System unterstellt, und zwar derart, dass neben den dem Monopol des Bundes unterliegenden Ausspielungen in Form von Lotterien und Spielbanken nunmehr auch das für vergleichsweise geringere Einsätze und Gewinne konzipierte sog. "kleine Glücksspiel" mittels Automaten explizit einer Konzessionspflicht unterstellt und damit für zulässig erklärt ist, wobei die darauf bezüglichen Vorschriften vom Landesgesetzgeber zu erlassen sind; hinsichtlich derartiger "Landesausspielungen" besteht sohin (mangels eines entsprechenden Kompetenztatbestandes in Art. 12 B-VG) eine ergänzende, inhaltlich allerdings auf jener des Bundes notwendig aufbauende Regelungszuständigkeit der Länder (die jedoch – im Gegensatz zum Verhältnis zwischen Grundsatz- und Ausführungsgesetz gemäß Art. 12 B-VG – von Letzteren nicht in Anspruch genommen werden muss, also auch ungenutzt bleiben kann).

 

Im Besonderen gilt nunmehr Folgendes:

 

3.2.3. Gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a Glücksspielgesetz – GSpG, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2012, kann die Behörde die Beschlagnahme von Glücksspielautomaten, sonstigen Eingriffsgegenständen und technischen Hilfsmitteln anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn der Verdacht besteht, dass mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wird.

 

Gemäß § 54 Abs. 1 GSpG sind Gegenstände, mit denen gegen Bestimmungen des § 52 Abs. 1 leg.cit. verstoßen wird, zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß Bestimmungen des § 52 Abs. 1 leg.cit. einzuziehen, es sei denn, der Verstoß war geringfügig.

 

Gemäß § 52 Abs. 3 letzter Satz GSpG unterliegen Gegenstände, mit deren Hilfe eine verbotene Ausspielung iSd § 2 Abs. 4 GSpG durchgeführt oder auf andere Weise in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, sofern sie nicht gem. § 54 leg.cit. einzuziehen sind, dem Verfall.

 

Nach § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG begeht ua. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 22.000 Euro zu bestrafen, der verbotene Ausspielungen iSd § 2 Abs. 4 GSpG veranstaltet, organisiert, anbietet oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer iSd § 2 Abs. 2 leg.cit. daran beteiligt.

 

Ebenso begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 52 Abs. 1 Z 6 GSpG mit einer Geldstrafe bis zu 22.000 Euro zu bestrafen, wer die Teilnahme an verbotenen Ausspielungen iSd § 2 Abs. 4 GSpG – insbesondere durch die Vermittlung der Spielteilnahme, das Bereithalten von anderen Eingriffsgegenständen als Glücksspielautomaten oder die unternehmerische Schaltung von Internet-Links – fördert oder ermöglicht.

 

Ausspielungen sind gemäß § 2 Abs. 1 GSpG Glücksspiele (das sind gem. § 1 Abs. 1 leg.cit. Spiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt),

 

1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und

2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und

3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).

 

Unternehmer ist gem. Abs. 2 leg.cit., wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.

 

Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt gemäß § 2 Abs. 3 leg.cit. vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt.

 

Gemäß § 2 Abs. 4 GSpG sind verbotene Ausspielungen solche Ausspielungen, für die einerseits eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt wurde und die andererseits auch nicht iSd § 4 GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen sind.

Gemäß § 12a Abs. 1 GSpG sind elektronische Lotterien Ausspielungen, bei denen die Spielteilnahme unmittelbar durch den Spieler über elektronische Medien erfolgt und die Entscheidung über das Spielergebnis zentralseitig herbeigeführt sowie über elektronische Medien zur Verfügung gestellt wird.

 

3.2.4. Nach stRsp des Verwaltungsgerichtshofs (jüngst VwGH 27.4.2012, 2011/17/0046 uHa VwGH 20.7.2011, 2011/17/0097; ebenso nunmehr auch VfGH 14.06.2012, G 4/12-10 ua) ist von der Zulässigkeit einer verwaltungsbehördlichen Beschlagnahme auch in Fällen der Subsidiarität des verwaltungsbehördlichen Straftatbestandes auszugehen. Denn die Notwendigkeit der Sicherung des Verfalls oder der Einziehung sei im Fall eines subsidiären Verwaltungsstraftatbestandes in gleicher Weise gegeben wie im Fall eines kumulativ neben einem gerichtlichen Straftatbestand anwendbaren Straftatbestandes oder im Falle des gänzlichen Fehlens eines gerichtlichen strafbaren Tatbestandes, der durch die verwaltungsstrafrechtlich sanktionierten Handlungen verwirklicht sein könnte. Da nach dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes eine verwaltungsbehördliche Beschlagnahme auch dann zulässig ist, "wenn wegen der inkriminierten Handlungen gleichzeitig ein gerichtliches Strafverfahren geführt wird bzw. zu führen ist", stellt sich auch nicht die Frage, "welcher Grad der Wahrscheinlichkeit der Erfüllung eines gerichtlichen Straftatbestandes vorliegen muss, um die Beschlagnahme unzulässig zu machen".

 

Die vorliegende Beschlagnahme erfolgte aufgrund eines Verdachtes, dass gegen die Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG fortgesetzt verstoßen wird. Dieser Verdacht iSd § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a GSpG muss entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates noch) ausreichend substanziiert sein (VwGH 26.1.2009, 2005/17/0223 und 2008/17/0009; 10.5.2010, 2009/17/0202; vgl. jüngst auch VwGH 20.7.2011, 2011/17/0097).

 

3.2.5. Hinsichtlich des Charakters der an dem beschlagnahmten Gegenstand verfügbaren aufgezeichneten Hunderennen ergibt sich aufgrund des unter 2.3. skizzierten Spielablaufes – entgegen den Behauptungen in der Berufung – der Verdacht, dass das Spielergebnis zumindest vorwiegend vom Zufall abhängt und die Spiele damit als Glücksspiele iSd § 1 Abs. 1 GSpG zu qualifizieren sind. Anders als bei Sportwetten unterscheidet sich das "Setzen" auf eine bestimmte Reihenfolge des Einlaufes von Hunden bei maschinell zufällig ausgewählten bzw. zentralseitig zufällig bestimmten, aufgezeichneten Rennen nicht wesentlich vom Spiel an elektronischen Apparaten, die zufällig bestimmte Zahlen- oder Symbolkombination kreieren. Der Spieler hat keinen Einfluss auf das Spielergebnis, welches ausschließlich von der zufälligen Auswahl durch den Apparat bzw. von der zentralseitigen zufälligen Bestimmung abhängt (statt vieler VwGH 27.4.2012, 2008/17/0175).

 

Dabei mag dahingestellt bleiben, ob die Behauptung der Bw, wonach die Kunden über "eine Vielzahl von Informationen" verfügen würden (konkret: abrufbare Masken, über die die Namen der teilnehmenden Hunde bereits fünf Rennen im Voraus ersichtlich seien; weiters die Historie der einzelnen Rennteilnehmer [Siege und Plätze in den vorangegangenen Rennen]; vom Kunden abrufbare Formkurven und Möglichkeit, nur auf die Rennen zu setzen, in denen die "Favoriten" des Kunden teilnehmen; ersichtlicher Veranstaltungsort; Kunde kann zwischen den folgenden fünf Rennen wählen und jeweils auf seine "Favoriten" setzen), zutrifft. Selbst bei Wahrunterstellung würden diese dem Kunden zur Verfügung gestellten Daten den gegenständlichen Rennspielen ihren Glücksspielcharakter nicht nehmen.

 

Wie die Bw selbst einräumt, handelt es sich um aufgezeichnete Rennen, die zentralseitig ausgewählt und wiedergegeben werden. Die Teilnehmer des in der Vergangenheit stattgefundenen Rennens sind dem Kunden somit aus eigener Wahrnehmung völlig unbekannt. Im Gegensatz zu einem in der Zukunft stattfindenden Rennen, über welches der Kunde alle ihm von Bedeutung erscheinenden Informationen selbst einholen kann, um seine Chancen abschätzen zu können, ist er beim Setzen auf ein aufgezeichnetes, zufällig ausgewähltes Rennen auf die vom Gerät oder zentralseitig bestimmten (und beschränkten) Informationen angewiesen (vgl. VwGH 15.3.2012, 2012/17/0042). Derartige allenfalls zur Verfügung gestellte Informationen ermöglichen jedoch keine denklogischen Schlussfolgerungen auf das Ergebnis von in der Vergangenheit stattgefundenen und zufällig ausgewählten Rennen. Dies auch insbesondere vor dem Hintergrund der in kurzen Abständen regelmäßig erfolgenden Rennstarts, die eine sinnvolle Verwertung der Informationen nahezu unmöglich machen.

Dieses Ergebnis wurde im Übrigen erst jüngst – in einem ganz ähnlich gelagerten Fall – vom Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf seine Entscheidungen vom 25.9.2012, 2011/17/0296 und 2011/17/0299 erneut bestätigt (VwGH 15.11.2012, 2012/17/0439). So ging das Höchstgericht schon damals davon aus, dass "Informationen über die Ergebnisse von Rennen vor dem dem Kunden sodann gezeigten Rennen [...] insoweit von geringer Aussagekraft [sind], als dabei die näheren Umstände dieser Rennen zwangsläufig ebenfalls unbekannt bleiben. Siege und Platzierungen sind ohne Aussagewert, wenn die Gegner des Hundes und die Bahn, auf der gelaufen wurde, oder sonstige, allenfalls als relevant ins Kalkül zu ziehende Umstände nicht bekannt sind". Da es aber dem Kunden im vorliegenden Fall nicht möglich war, aus eigener Wahrnehmung sämtliche für ihn subjektiv "als relevant ins Kalkül zu ziehenden Umstände" – in überdies realistischen Zeitabständen – zu erfassen und entsprechend zu verwerten, sind die in Rede stehenden Spiele als zufallsabhängige Glücksspiele zu qualifizieren.

 

Denn wie bereits ausgeführt hat der Kunde bei den gegenständlichen Hunderennen – ungeachtet des Zutreffens der von der Bw aufgestellten Behauptung – somit keine Einflussnahmemöglichkeit auf das Zustandekommen eines bestimmten Rennergebnisses. Auch hängt die Entscheidung über das Spielergebnis von der zufälligen Auswahl durch das Gerät bzw. von der zentralseitig bestimmten zufälligen Auswahl und damit vorwiegend vom Zufall ab. Es liegt daher – nicht zuletzt auch im Lichte der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – jedenfalls ein Glücksspiel iSd § 1 Abs. 1 GSpG vor.

 

Weiters handelt es sich bei diesen Glücksspielen offensichtlich um Ausspielungen iSd § 2 GSpG: Aufgrund des oa. Gerätes mit den darauf verfügbaren Spielen, bei denen Spieleinsätze zu leisten und Gewinne in Aussicht gestellt sind, ist – in Ermangelung einer Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz – von einer verbotenen Ausspielung iSd § 2 Abs. 1 iVm Abs. 4 GSpG auszugehen. Dabei ist es im Rahmen des Beschlagnahmeverfahrens unerheblich, ob die Ausspielung mit Glücksspielautomaten iSd § 2 Abs. 3 GSpG oder – wie im gegenständlichen Fall schon aufgrund der Ausführungen der Bw selbst anzunehmen – in Form von elektronischen Lotterien iSd § 12a Abs. 1 GSpG erfolgte; in beiden Fällen liegt bei Fehlen einer entsprechenden Konzession bzw. Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes eine verbotene Ausspielung gem. § 2 Abs. 4 leg.cit. vor.

 

Auch nach stRspr. des Verwaltungsgerichtshofes kann im Beschlagnahmeverfahren (noch) dahinstehen, ob es sich bei den gegenständlichen Ausspielungen um "elektronische Lotterien" iSd § 12a GSpG oder um Ausspielungen mit Glücksspielautomaten iSd § 2 Abs 3 leg.cit. handelt; denn als strafrechtlicher Anknüpfungspunkt, auf den sich der begründete Verdacht nach § 53 Abs 1 Z 1 lit a GSpG bezieht, dient ausschließlich das Vorliegen einer verbotenen Ausspielung gemäß § 2 Abs 4 GSpG. In beiden Fällen ist die Beschlagnahme nach § 53 Abs 1 Z 1 lit a GSpG vorgesehen (vgl VwGH 10.05.2010, 2009/17/0202 mwN). Der für die Beschlagnahme nach § 53 GSpG erforderliche Verdacht liegt auch vor, wenn die beschlagnahmten Geräte als "elektronische Lotterien" (im Besonderen auch Video-Lotterie-Terminals) anzusehen sind (vgl VwGH 04.11.2009, Zl. 2009/17/0147). Eine abschließende Klärung, ob ein Glücksspielautomat iSd § 2 Abs 3 GSpG oder ein Gerät (Terminal) vorliegt, bei dem das Spielergebnis zentralseitig (über einen Server im Internet) herbeigeführt wird, war für die Rechtmäßigkeit des Beschlagnahmebescheids nicht von Bedeutung (vgl VwGH 27.04.2012, Zl. 2011/17/0074 unter Hinweis auf VwGH 27.01.2012, Zl. 2011/17/0269).

 

Da im Beschlagnahmeverfahren der begründete Verdacht eines fortgesetzten Verstoßes gegen die Bestimmungen iSd § 52 Abs. 1 GSpG genügt und im Rahmen des Beschlagnahmeverfahrens "noch keine endgültige und gesicherte rechtliche Beurteilung der Spiele erforderlich" ist (VwGH 26.01.2009, 2005/17/0223), braucht eine abschließende Beurteilung der Spiele und eine abschließende Klärung, ob das beschlagnahmte Gerät tatsächlich ein Glücksspielautomat oder ein sonstiger Eingriffsgegenstand iSd GSpG ist oder nicht (VwGH 03.07.2009, 2005/17/0178), im gegenständlichen Beschlagnahmeverfahren – anders als in einem Straferkenntnis – (noch) nicht getroffen zu werden.

 

Für die Beschlagnahme genügt iSd § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a GSpG der entsprechend substanziierte Verdacht, dass mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen (mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird) fortgesetzt gegen § 52 Abs. 1 leg.cit. verstoßen wird; es muss also etwa ein begründeter Verdacht von (fortgesetzten) verbotenen Ausspielungen iSd § 2 Abs. 4 leg.cit. – konkret deren Veranstaltung, Organisation oder unternehmerische Zugänglich-Machung bzw. Beteiligung (§ 52 Abs. 1 Z 1 leg.cit.) bzw. die Förderung oder Ermöglichung der Teilnahme an solchen Ausspielungen (§ 52 Abs. 1 Z 6 leg.cit.) – bestehen. Dass aber mit dem oa. Gegenstand von Dezember 2011 bis zur Beschlagnahme verbotene Ausspielungen iSd § 2 leg.cit. im oa. Aufstellungslokal mit entsprechend erbrachtem Spieleinsatz der Spieler bei in Aussicht gestellten Gewinnen durchgeführt wurden bzw. jedenfalls ein diesbezüglicher Verdacht vorliegt, ergibt sich unstreitig aus den Ausführungen im Aktenvermerk der Finanzpolizei vom 22. Juni 2012 sowie aus der Niederschrift mit Herrn H und wird auch von der Bw dem Grunde nach nicht bestritten. Darauf gründet sich der Verdacht, dass auch künftig – dh "fortgesetzt" – gegen die Bestimmungen des § 52 Abs. 1 (insbes. Z 1 bzw. Z 6) GSpG verstoßen wird (vgl. eingehend VwGH 20.12.1999, 97/17/0233).

 

Die rechtliche Qualifikation der Stellung der Bw in Bezug auf die strafbare Handlung, auf die sich der Verdacht bezieht, ist nicht von Bedeutung (VwGH 10.5.2010, 2009/17/0202). So ist unter Zugrundelegung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nach § 52 Abs. 1 Z 1 iVm § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a GSpG nicht ausschlaggebend, ob die Bw selbst Veranstalterin der entgegen dem Glücksspielgesetz betriebenen Glücksspiele ist bzw. ob diese Spiele auf ihre Rechnung betrieben wurden. "Ausschlaggebend ist lediglich der Verdacht eines Verstoßes gegen das Glücksspielgesetz, unerheblich ist es hingegen, ob (auch) der Eigentümer der Geräte eine Übertretung des Glücksspielgesetzes zu verantworten hat."

Vor diesem Hintergrund geht daher das Berufungsvorbringen, wonach die Bw selbst keinerlei Wetten, Spiele oder dergleichen anbiete, sondern allein das Unternehmen C (X) Ltd. die Wetten auf dem in Rede stehenden Internetterminal anbiete, ins Leere. Ob der Verdacht eines Verstoßes gegen das Glücksspielgesetz durch die Bw selbst oder jemand anderen begründet ist, ist im Beschlagnahmeverfahren nicht von Relevanz.

 

 

3.2.6. Das Vorbringen in der Berufung, wonach § 5 GSpG grob verfassungswidrig sei, geht im vorliegenden Fall schon insofern ins Leere, als diese Bestimmung ausschließlich Ausspielungen mit Glücksspielautomaten betrifft. Da das in Rede stehende Gerät – wie in der Berufung selbst ausgeführt – ein Internetterminal ist und an diesem die Entscheidung über das Spielergebnis jedenfalls zentralseitig erfolgt (vgl. die diesbezüglichen Ausführungen in der Berufung auf Seite 2 unten), handelt es sich bei diesem somit um keinen Glücksspielautomaten iSd § 2 Abs. 3 iVm § 5 GSpG und findet diese Bestimmung daher von vornherein auch keine Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt.

 

3.2.7. Auch die in der Berufung allgemein gehaltenen unionsrechtlichen Bedenken gegen die österreichische Rechtslage nach dem Glücksspielgesetz greifen im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits in seinem Erkenntnis vom 28. Juni 2011, Zl.2011/17/0068, mit der Judikatur des EuGH (insb Urteil v 8.09.2010, Rs C-316/07 ua, Rechtssachen Placanica und Stoß, und Urteil v 9.09.2010, Rs C‑64/08, Rechtssache Engelmann) zum Art 43 und 49 EGV (nunmehr Art 49 und 56 AEUV) und weiter im darauffolgenden Erkenntnis vom 20. Juli 2011, Zl. 2011/17/0097, damit befasst. Dabei hat er ausgesprochen, dass aus der jüngeren Judikatur des EuGH nicht abgeleitet werden könne, dass das Gemeinschafts-recht (Unionsrecht) der Anwendung jeglicher nationaler Vorschrift auf dem Gebiet des Glücksspielwesens entgegenstünde, sobald nur eine Regelung auf diesem Gebiet nicht unionsrechtskonform ist. Die Verpflichtung zur Nichtanwendung nationaler Rechtsvorschriften bestehe nach der Rechtsprechung des EuGH nur für solche Rechtsvorschriften, die im Widerspruch zu Unionsrecht stehen. So könne eine nationale Vorschrift, die das Erfordernis einer bestimmten Rechtsform (Aktiengesellschaft) für die Verleihung einer Konzession auf dem Gebiet des Glücksspielwesens normiere, für sich nicht unionsrechtlich bedenklich sein. Eine aus der Rechtsprechung des EuGH ableitbare Unanwendbarkeit von Sanktionen gegenüber Personen, denen unionsrechtswidriger Weise die Erlangung einer Konzession verwehrt worden wäre, greife etwa gegenüber einem Rechtsträger in Form einer GmbH nicht. Dies sei auch auf die Rechtsform der Limited zu übertragen.

Entsprechend der vom EuGH in der Rechtssache Engelmann (Urteil v 9.09.2010, Rs C-64/08) mit Rücksicht auf das Transparenzgebot geforderten Ausschreibung wurde die österreichische Rechtslage der §§ 14 und 21 GSpG zur Konzessionsvergabe bekanntlich inzwischen geändert (BGBl I Nr. 111/2010) und eine öffentlich Interessentensuche vorgesehen, wobei sich auch Wirtschaftsteilnehmer mit Sitz im Hoheitsgebiet von anderen Mitgliedsstaaten bewerben können.

 

Auch aus der Rechtssache Dickinger und Ömer (Urteil v 15.09.2011, Rs C 347/09) lässt sich die in der Berufung behauptete Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielmonopols und die Unanwendbarkeit von glücksspielrechtlichen Bestimmungen nicht ableiten. Der EuGH hat in dieser Entscheidung zur österreichischen Rechtslage festgehalten, dass ein Mitgliedstaat, der bestrebt ist, ein besonderes Schutzniveau für Verbraucher im Glücksspielsektor zu gewährleisten, Grund zu der Annahme haben kann, dass ihm nur die Errichtung eines Monopols zugunsten einer einzigen Einrichtung, die von den Behörden genau überwacht wird, erlaubt, die Kriminalität in diesem Sektor zu beherrschen und hinreichend wirksam zu verfolgen. In diesem Zusammenhang können auch gewisse verhältnismäßige Beschränkungen des Monopolinhabers erforderlich sein: Etwa kann das Erfordernis einer bestimmten Rechtsform der Glücksspielanbieter durch das Ziel der Geldwäsche- und Betrugsvorbeugung gerechtfertigt sein; ebenso kann sich das Erfordernis, über ein Gesellschaftskapital in einer bestimmten Höhe zu verfügen, als nützlich erweisen, um eine gewisse Finanzkraft des Anbieters zu gewährleisten und sicherzustellen, dass er in der Lage ist, die Verpflichtungen zu erfüllen, die er gegenüber Gewinnern haben könnte. Das Unionsrecht sei auch derart auszulegen, dass – um mit den Zielen der Kriminalitätsbekämpfung und der Verringerung der Spielgelegenheiten im Einklang zu stehen – eine nationale Regelung nur den Einsatz maßvoller Werbung zulassen darf.

 

Der Umstand, dass ein Mitgliedstaat ein anderes Schutzsystem als ein anderer Mitgliedstaat gewählt hat, könne keinen Einfluss auf die Beurteilung der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit der einschlägigen Bestimmungen haben.

 

Im zitierten Urteil des EuGH in der Rechtssache Dickinger und Ömer hält der Gerichtshof fest, dass es den Mitgliedstaaten grundsätzlich frei steht, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele – im Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung – festzulegen. Es steht durchaus im Einklang mit den unionsrechtlichen Vorgaben, wenn der österreichische Gesetzgeber davon ausgeht, dass das Glücksspielmonopol vorrangig ordnungspolitischen Zielen (wie Verbraucherschutz iSv Spielerschutz sowie soziale Sicherheit der Familien und Kinder, Jugendschutz, Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Kriminalitätsabwehr, Wettbewerbsfairness – vgl. eingehend RV 657 BlgNR 14. GP) dient (vgl. die Erl der RV 1067 und AB 1139 BlgNR 17. GP; weiters Strejcek/Bresich, Glücksspielgesetz-Kommentar [2009], 24 und Rz 9 ff zu § 3 GSpG).

 

Eine entsprechende Aufsicht über die Ausübung der Konzessionen durch den Bundesminister für Finanzen ist ausdrücklich im § 31 GSpG vorgesehen. Durch das Erfordernis eines gewissen Stamm- und Grundkapitals für die Erteilung einer Konzession (nach § 14 Abs 2 und nach § 21 Abs 2 GSpG) will der Gesetzgeber sicherstellen, dass "das verlangte eingezahlte Eigenkapital dem konzessionierten Spielbetrieb bei Konzessionsantritt als Haftungsstock auch unbelastet zur Verfügung steht" (RV 981 BlgNR 14. GP zu § 14 und zu § 21 GSpG). Weiters wird im § 56 Abs 1 GSpG normiert, dass bei Werbeauftritten ein "verantwortungsvoller Maßstab" zu wahren ist, was im Aufsichtswege überwacht wird.

Nach Ansicht des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenats hat die Berufung im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine hinreichend schlüssige Argumentation vorgebracht, warum die geltende Regelung nicht im Sinne der Judikatur des EuGH verhältnismäßig sein soll. Deshalb sind beim erkennenden Mitglied des Oö. Verwaltungssenats auch keine Bedenken wegen der behaupteten Unionsrechtswidrigkeit aufgekommen.

 

3.3. Abschließend sei für das weitere Verfahren Folgendes angemerkt:

 

Wenn auch die Beurteilung des Vorliegens eines begründeten Verdachts iSd § 53 Abs. 1 GSpG noch keine abschließende rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhalts als Verwaltungsübertretung iSd GSpG erfordert, wird dies – insbesondere auch im Hinblick auf eine endgültige und gesicherte Abgrenzung zum Gerichtsdelikt nach § 168 StGB (der im Lichte des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Doppelbestrafungsverbotes und der vom Verwaltungsgerichtshof postulierten Subsidiarität des Verwaltungsstraftatbestandes gegenüber dem Gerichtsdelikt [vgl. VwGH 22.3.1999, 98/17/0134; VwGH 8.9.2009, 2009/17/0181] besondere Bedeutung zukommt) – im Rahmen eines allfällig folgenden Strafverfahrens sehr wohl Gegenstand sein.

 

Da es im vorliegenden Fall schon im Beschlagnahmeverfahren nicht ausgeschlossen erscheint, dass das dem Verdacht iSd § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a GSpG zugrundeliegende Verhalten den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet und infolge der Subsidiarität der Verwaltungsstraftatbestände nach § 52 GSpG nicht von den Verwaltungsbehörden zu ahnden wäre, wird die belangte Behörde eingehend zu prüfen haben, ob (auch) ein Verdacht auf eine gemäß § 30 Abs. 2 VStG relevante gerichtlich strafbare Handlung vorliegt; gegebenenfalls wird – unter Zugrundelegung der diesbezüglich eindeutigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 14.12.2011, 2011/17/0233; 22.3.1999, 98/17/0134) – gemäß § 78 Abs. 1 StPO Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten und sodann das Verwaltungsstrafverfahren bis zum Ausgang des gerichtlichen Strafverfahrens gem. § 30 Abs. 2 VStG auszusetzen sein.

 

4. Aufgrund eines hinreichend substanziierten Verdachtes auf einen fortgesetzten Verstoß gegen Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

D r .  L u k a s

 

 

 

 

 

 

 

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