Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167459/2/Ki/Spe

Linz, 19.12.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn GSt, vom 21. November 2012, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 6. November, VerkR96-10576-2012, wegen einer Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt.

 

I.                  Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene  Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

II.              Zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 16 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

 

zu I: §§ 19, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG

zu II: § 64 Abs.1 VStG

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis vom 6. November 2012, VerkR96-10576-2012, hat die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen dem Berufungswerber zur Last gelegt, die Firma S GmbH sei als Zulassungsbesitzerin des Sattelanhängers der Marke Kögel mit dem behördlichen Kennzeichen XX mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 21. Juni 2012 aufgefordert worden, binnen zwei Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben , wer das angeführte Fahrzeug am 24. April 2012 um 11.29 Uhr in O., Bezirk G., auf der Westautobahn A 1 gelenkt, verwendet bzw. abgestellt habe. Er habe als zur Vertretung der angeführten Firma gemäß § 9 VStG nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt wurde. Er habe auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können. Er wäre als Verantwortlicher der genannten Firma verpflichtet gewesen, diese Auskunft vollständig zu erteilen. Er habe zwar schriftlich am 6. Juli 2012 einen rumänischen Staatsbürger als Verwender des Sattelanhängers bekanntgegeben, jedoch habe die genaue Zustellanschrift gefehlt und sei somit die erteilte Lenkerauskunft vom 6. Juli 2012 als unvollständig zu werten. Als Tatort wurde angeführt "Bezirkshauptmannschaft Gmunden  – Amstgebäude, ", als Tatzeit "6. Juli 2012" bzw. als Fahrzeug "Sattelanhänger, Marke x, behördliches Kennzeichen XX".

 

Er habe dadurch § 103 Abs.2 KFG 1967 iVm § 9 VStG verletzt.

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 8 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

1.2. In einer als Berufung zu wertenden E-Mail Eingabe vom 21. November 2012 übermittelte der Rechtsmittelwerber ein Schreiben an die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 31.10.2012, womit alles beantwortet worden sei. Somit sei das Straferkenntnis vom 6.11.2012 gegenstandslos.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 27. November 2012 vorgelegt (eingelangt am 18. Dezember 2012).

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das lt. Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen eingebracht du ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt.

 

Mit Schreiben vom 21. Juni 2012 hat die Bezirkshauptmannschaft Gmunden den Berufungswerber gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges XX, aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens der Bezirkshauptmannschaft Gmunden mitzuteilen, wer dieses Fahrzeug am 24.4.2012, 11.29 Uhr in der Gemeinde Ohlsdorf, A 1, bei km 217.638, Ohlsdorf Richtung Wien, gelenkt/verwendet bzw. zuletzt vor diesem Zeitpunkt am Tatort abgestellt hat oder die Person zu benennen, welche die Auskunft erteilen kann. Hingewiesen wurde der Berufungswerber, dass das Nichterteilen der Auskunft oder das Erteilen einer unrichtigen Auskunft als Verwaltungsübertretung strafbar sei.

 

Der Rechtsmittelwerber teilte daraufhin mit, Herr TP, wohnhaft in RO, habe das Fahrzeug mit dem im Aufforderungsschreiben angeführten Kennzeichen gelenkt/verwendet bzw. abgestellt. Eine genauere Zustelladresse wurde nicht angeführt.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden erließ daraufhin gegen den Berufungswerber eine Strafverfügung (VerkR96-2109-2012 vom 23. August 2012). Es wurde ihm vorgeworfen, er habe als zur Vertretung der Firma S. GmbH gemäß § 9 VStG nach Außen berufenes Organ zu verantworten, dass die Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt wurde. Gegen diese Strafverfügung hat der Rechtsmittelwerber Einspruch erhoben und es wurde das Verfahren von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden an die nach dem Wohnsitz des Berufungswerbers zuständige Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen abgetreten.

 

In weiteren Verfahren hat der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 31. Oktober 2012 ausgeführt, ein Mitarbeiter habe die Adresse des Fahrers TP nicht vollständig angegeben. Letztlich hat die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht, wer unter anderem diesem Bundesgesetz zuwider handelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Die Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen. Kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht. Demnach ist eine Auskunftserteilung nur dann als korrekt zu betrachten, wenn innerhalb der von der Behörde festgelegten Frist diese Auskunft, konkretisiert hinsichtlich aller Details, welche in § 103 Abs.2  KFG 1967 angeführt sind, erteilt wird.

 

Unbestritten liegt der Fall im gegenständlichen jedoch so, dass auf das Auskunftsverlangen der Bezirkshauptmannschaft Gmunden hin der Rechtsmittelwerber keine genaue Zustelladresse angeführt hat. Demnach war die erteilte Lenkerauskunft vom 6. Juli 2012 unvollständig und wurde somit der Tatbestand der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt. Der Umstand, dass, wie der Rechtsmittelwerber behauptet, der Mitarbeiter die Adresse nicht vollständig angegeben hat, vermag den Berufungswerber als zur Auskunftserteilung Verantwortlichen nicht entlasten.

 

Nachdem auch im Bereich der subjektiven Tatseite keine Umstände hervorgekommen sind, welche den Berufungswerber entlasten würden, ist der Schuldspruch zu Recht erfolgt.

 

3.2. Zur Straffestsetzung (§ 19 VStG) wird festgestellt, dass, wie die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen zu Recht ausgeführt hat, der mögliche Strafrahmen (Geldstrafe bis zu 5.000 Euro) bei Weitem nicht ausgeschöpft wurde. Bei der Strafbemessung wurde das monatliche Nettoeinkommen auf 2.000 Euro geschätzt und der Umstand, dass der Berufungswerber über kein Vermögen verfügt und keine Sorgepflichten hat, berücksichtigt. Fünf gleichartige rechtskräftige Bestrafungen mussten als erschwerend gewertet werden, mildernde Umstände konnten keine festgestellt werden. Unter Berücksichtigung des von der Erstbehörde angeführten Erschwerungsgrundes sieht der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich keine Veranlassung, die konkret gesehen äußerst milde bemessenen Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen.

 

Die Bestrafung wird auch sowohl generalpräventiven als auch spezialpräventiven Gründen gerecht und es stellt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich fest, dass der Rechtsmittelwerber auch durch die Strafbemessung nicht in seinen Rechten verletzt wurde.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

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