Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167128/2/Zo/Ai

Linz, 18.01.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn X, geb. X, vertreten durch, Ing. X, X, vom 29.6.2012 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 18.6.2012, Zl. VerkR96-856-2011 wegen einer Übertretungen des GGBG, am 9.1.2013 eingeschränkt auf die Strafhöhe betreffend Punkt 2. zu Recht erkannt:

 

 

I.              Die Berufung gegen die Strafhöhe wird teilweise statt gegeben und die in Punkt 2. des angeführten Straferkenntnisses verhängte Geldstrafe von 450 Euro auf 150 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe von 108 Stunden auf 36 Stunden herabgesetzt.

Die Strafnorm des § 27 Abs.2 Z9 lit.b GGBG wird in der Fassung BGBl. I Nr. 63/2007 angewendet.

 

II.           Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten hinsichtlich Punkt 2. reduzieren sich auf 15 Euro, für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

Hinweis: Die Berufung hinsichtlich Punkt 1. wurde zurückgezogen, die dafür verhängte Geldstrafe sowie der Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 121 Euro sind daher in Rechtskraft erwachsen. Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt 286 Euro.

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis folgendes vorgeworfen:

 

"Sie haben

am

24.2.2011

um (von – bis)

09:15 Uhr

im

Gemeindegebiet Wels, auf der A 25, Abfahrt Wels Nord – Pannenbucht 50 m vor der B 137 in Fahrtrichtung Mitterfeldstraße,

 

Den Lkw, Kennz. X, gelenkt und dabei das gefährliche Gut:

UN 2794 BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, GEFÜLLT MIT SÄURE, (E)

4 Batterien/84,52 kg, Versandstücke

Befördert und es unterlassen, die in den gemäß § 2 Z1 GGBG 1998 angeführten Vorschriften (hier: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße – ADR) einzuhalten, weil

1) Sie die vorgeschriebenen Begleitpapiere nicht mitgeführt haben. Konkret fehlte das Beförderungspapier (Abschnitt 5.4.1 und UA 8.1.2.1 lit.a ADR), Gefahrenkategorie II.

2) Sie, obwohl Ihnen das zumutbar war, sich nicht davon überzeugt haben, dass

a) die Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten haben, nicht so durch geeignete Mittel, die in der Lage waren, die Güter im Fahrzeug oder Container so zurückzuhalten (zB durch Befestigungsgurte, Schiebewände, verstellbare Halterungen), gesichert waren, dass eine Bewegung während der Beförderung, durch die die Ausrichtung der Versandstücke geändert wird oder die zu einer Befestigung der Versandstücke führt, verhindert wurde. Die 4beförderten Batterien (UN 2794) wurden völlig ungesichert befördert, wobei sie ihre Lage vorwiegend nach vorwärts verändern konnten (UA 7.5.7.1 ADR), Gefahrenkategorie II.

b) bei der Beförderung des oben angeführten gefährlichen Gutes die Verpackungsanweisung P 801 nach der Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 8 ADR nicht eingehalten und somit vorschriftswidrig befördert wurde (UA 4.1.3.2 ADR), Gefahrenkategorie II.

c) die Aufschriften, Gefahrenzettel und sonstige Informationen über die gefährlichen Güter, nicht vorschriftsmäßig angebracht waren. Die Versandstücke nicht mit der UN Nummer der enthaltenen Güter, welcher die Buchstaben UN vorausgesetzt sind, gekennzeichnet (UA5.2.1.1 ADR), Gefahrenkategorie II.

d) die Aufschriften, Gefahrenzettel und sonstige Informationen über gefährliche Güter nicht vorschriftsmäßig angebracht waren.

 

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1) § 13 Abs.3 iVm § 27 Abs.2 Z9 GGBG

2 a-d) § 13 Abs.2 Z3 iVm § 27 Abs.2 Z9 GGBG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

 

Geldstrafe von                          falls diese uneinbringlich ist       gemäß §

Euro                                      Ersatzfreiheitsstrafe von

1)      110,00 Euro        27 Stunden                       27 Abs.2 Z9 lit.b GGBG

2a-d) 450,00 Euro        108 Stunden                     27 Abs.2 Z9 lit.b GGBG

 

Weitere Verfügungen (zB. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

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Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

56,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

          Euro als Ersatz der Barauslagen für

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher  616,00 Euro."

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass er damals zwei Paletten Batterien, UN 2794, NASS, gefüllt mit Säure, 8, (E) mit einer Masse von 1.000 kg sowie 4 Stück Batterien, UN 2794, NASS, gefüllt mit Säure, 8, (E) mit einer Masse von 84,52 kg transportiert habe. Die beiden Paletten seien ordnungsgemäß geladen und gesichert gewesen, weshalb sie die Vorsaussetzungen der Freistellung nach Sondervorschrift 598 erfüllt und nicht in den Anwendungsbereich des ADR gefallen seien. Die 4 Batterien seien auf dem Fahrzeugboden auf fix eingebrachten Rutschmatten abgestellt gewesen, weshalb er darauf habe vertrauen dürfen, dass diese 4 Batterien ebenfalls nach der Freistellung der Sondervorschrift 598 des ADR verladen gewesen seien.

 

Der Berufungswerber machte weiters ausführliche Ausführungen zu den einzelnen Tatvorwürfen und stellte dar, weshalb aus seiner Sicht diese unberechtigt seien. Weiters gab er an, dass es sich bei der Übertretung im Punkt 2. zwar um mehrere Verstöße des ADR handle, der Lenker gemäß § 13 Abs.2 Z3 GGBG aber nur verpflichtet ist, sich davon zu überzeugen, dass die Beförderungseinheit dem ADR entspricht. Diese mangelnde Überzeugung könne jedenfalls nur eine Übertretung darstellen, die Bezirkshauptmannschaft Freistadt habe jedoch die Strafen für die 4 einzelnen Verstöße gegen das ADR zusammengezählt.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Freistadt hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Am 9.1.2013 hat der Vertreter des Berufungswerbers  die Berufung hinsichtlich Punkt 1. zurück gezogen und hinsichtlich Punkt 2. auf die Strafhöhe eingeschränkt. Auf die ursprünglich beantragte mündliche Verhandlung wurde – genauso wie vom Vertreter der Erstinstanz – mündlich verzichtet. Eine solche war daher nicht erforderlich.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte am 24.2.2011 um 09:15 Uhr den im Spruch angeführten Lkw. Bei einer Kontrolle auf der A 25, Abfahrt Wels – Nord, Pannenbucht 50 m vor der B 137, wurde festgestellt, dass der Berufungswerber die im Spruch des Straferkenntnisses angeführten Gefahrgüter transportierte wobei – soweit für Punkt 2. noch relevant – 4 Batterien lose auf dem Fahrzeugboden abgestellt waren. Weiters waren die Batterien nicht mit der UN Nummer gekennzeichnet und nicht bezettelt.

 

Der Berufungswerber ist aktenkundig unbescholten und verfügt nach der unwidersprochenen erstbehördlichen Einschätzung über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.500 Euro bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Es ist nochmals festzuhalten, dass der Vertreter des Berufungswerbers die Berufung hinsichtlich Punkt 1. zurück gezogen und hinsichtlich Punkt 2. auf die Strafhöhe eingeschränkt hat. Die im Punkt 1. verhängte Geldstrafe ist daher bereits rechtskräftig und bezüglich Punkt 2. ist nur noch die Strafbemessung zu beurteilen.

 

Richtig ist das Vorbringen des Berufungswerbers, wonach entsprechend der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch bei mehreren Verstößen gegen das ADR der Lenker wegen des Unterlassens seiner "Überzeugungspflicht" nur eine Übertretung im Sinne des § 13 Abs.2 Z3 GGBG begeht und nur eine Strafe zu verhängen ist.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

 Gemäß § 27 Abs.2 Z9 lit.b GGBG in der zur Tatzeit geltenden Fassung begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlungen bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, wer als Lenker entgegen § 13 Abs.2 – 4, § 15 Abs.5 und 6 oder § 17 Abs.1 und 4 eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt, Begleitpapiere oder Ausstattungsgegenstände nicht mitführt oder nicht auf Verlangen aushändigt, und ist,

a)        wenn gemäß § 15a in Gefahrenkategorie I einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 750 Euro – 50.000 Euro, im Fall der Z 9 mit einer Geldstrafe von 150 Euro – 6.000 Euro oder

b)        wenn gemäß § 15a in Gefahrenkategorie II einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 110 Euro – 4.000 Euro oder

c)        wenn gemäß § 15 a in Gefahrenkategorie III einzustufen ist, mit einer Geldstrafe bis 80 Euro,

im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen gemäß lit.a oder b bis zu 6 Wochen betragen kann. Geldstrafen gemäß lit.c können auch durch Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG eingehoben werden.

 

Der gesetzliche Strafrahmen für die dem Berufungswerber in Punkt 2. vorgeworfene Übertretung ist daher davon abhängig, in welche Gefahrenkategorie gemäß § 15a die Übertretung einzustufen ist. Entsprechend dem zu dieser Bestimmung ergangenen Mängelkatalog handelt es sich um Verstöße gegen die Gefahrenkategorie II, sodass der gesetzliche Strafrahmen zwischen 110 und 4.000 Euro liegt.

 

Dem Berufungswerber kommt der Strafmilderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit zu gute. Weiters ist strafmildernd zu berücksichtigen, dass sich die Anwendbarkeit der Bestimmungen des ADR nur dadurch ergibt, dass 4 Batterien ohne ausreichende Sicherung transportiert wurden. Hätte der Berufungswerber diese 4 Batterien entsprechend gesichert oder nicht mitgeführt, wären die Bestimmungen des ADR überhaupt nicht anwendbar und der Transport rechtlich einwandfrei gewesen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sowie des relativ geringen Gerfahrenpotentials konnte die von der Bezirkshauptmannschaft Freistadt verhängte Geldstrafe deutlich herabgesetzt werden. Da das ADR jedoch in mehreren Punkten nicht beachtet wurde, kam eine Herabsetzung bis zur gesetzlichen Mindeststrafe von 110 Euro nicht in Betracht.

 

Die herabgesetzte Strafe entspricht auch den finanziellen Verhältnissen des Berufungswerbers und es ist anzunehmen, dass sie ausreicht, um den Berufungswerber in Zukunft zur genaueren Einhaltung der Bestimmungen bei Gefahrguttransporten zu verhalten. Auch spezialpräventive Gründe sprechen nicht gegen eine Herabsetzung der Strafe.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

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