Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167347/3/MZ/JO

Linz, 21.01.2013

                                                                                                                                                        

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Markus Zeinhofer über die Berufung des X, geboren am X, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 28. September 2012, AZ: S-41179/LZ/11, betreffend eine Übertretung der Straßenverkehrsordnung zu Recht erkannt:

 

I.                  Aus Anlass der Berufung wird der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.              Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 24, 45 Abs 1 Z 1, 64 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 iVm § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991.

zu II.: § 65 Verwaltungsstrafgesetz.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 28. September 2012, AZ: S-41179/LZ/11, wurde dem Berufungswerber (im Folgenden: Bw) angelastet, am 28. Juni 2011 um 10:10 Uhr in Linz auf der A7 bei StrKm X bei der Abfahrt X in Fahrtrichtung Süd das KFZ mit dem Kennzeichen X gelenkt und im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h überschritten zu haben, da – nach Abzug der Messtoleranz – die Fahrgeschwindigkeit 89 km/h betragen habe.

 

Der Bw habe dadurch § 52 lit a Z 10a StVO verletzt, weshalb gemäß § 99 Abs 3 lit a leg cit eine Geldstrafe in der Höhe von 85,00 EUR, ersatzweise 36 Stunden Freiheitsstrafe, verhängt wurden.

 

Das Straferkenntnis begründend führt die belangte Behörde auf das Wesentliche verkürzt aus, der dem Spruch zugrundeliegende Sachverhalt sei durch die Messung mittels eines geeichten stationären Geschwindigkeitsmessgerätes sowie das behördliche Ermittlungsverfahren zweifelsfrei festgestellt.

 

Nachdem der Bw im Rahmen des Verfahrens Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geschwindigkeitsbeschränkung geäußert hatte, führt die belangte Behörde aus, dass die im Display der Überkopfanlage kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h zum Tatzeitpunkt durch ein Verkehrsbeeinflussungssystem bestimmt wurde. Dieses schalte in Abhängigkeit von bestimmten Parametern bestimmte Verkehrsbeschränkungen selbsttägig nach vorgegebenen Programmen. Vor allem an neuralgischen Punkten wie Verkehrsknotenpunkten und Stellen, an denen es zu einer Häufung von witterungsbedingten Unfällen komme, solle damit rasch und gezielt reagiert werden und dadurch eine Verbesserung des Verkehrsablaufs, eine Steigerung der Verkehrssicherheit und eine Reduktion von Umweltbeeinträchtigungen erfolgen.

 

Den Einspruchs- und Rechtfertigungsangaben des Bw, dass auf dem ausgewerteten Radarfoto keinerlei erschwerte Witterungs- oder Verkehrsbedingungen erkennbar sind, folgt die belangte Behörde. Das Foto halte jedoch lediglich die punktuelle Verkehrs- und Witterungssituation bei StrKm X, Fahrtrichtung Süd, fest. Die Verkehrsbeeinflussungsanlage messe aber auf der Strecke zwischen StrKm X und StrKm X. Aufgrund welcher konkreter Verhältnisse auf diesem Streckenabschnitt die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h gesetzt worden sei, könne von der belangten Behörde nicht eruiert werden.

 

Es folgen Ausführungen zur subjektiven Tatseite sowie zur Strafbemessung.

 

2. Gegen das am 3. Oktober 2012 zugestellte Straferkenntnis erhob der Bw mit E-Mail vom 17. Oktober 2012 rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung.

 

Inhaltlich bringt der Bw vor, durch wiederholte persönliche Wahrnehmungen in den letzten Jahren an der Funktionalität der technischen Anlage zu zweifeln. Er begehre die Vorlage eines Protokolls aus dem der genaue Zeitraum (Stunde/Minute) des Tempolimits und der Grund hiefür ersichtlich sei.

 

 

3.1. Die belangte Behörde hat die Berufung samt Verfahrensakt mit Schreiben vom 9. November 2012 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt.

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie durch Einholung einer Stellungnahme und einer Auswertung der im Verfahren gegenständlichen Verkehrsbeeinflussungsanlage bei der X.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, nachdem bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid zu beheben ist (§ 51e Abs 2 Z 1 VStG). Eine solche wurde im Übrigen vom Bw auch nicht beantragt.

 

3.3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Am 28. Juni 2011 lenkte der Bw um 10:10:00 Uhr in Linz auf der A7 bei StrKm X bei der Abfahrt X in Fahrtrichtung Süd das KFZ mit dem Kennzeichen X mit einer Geschwindigkeit von 89 km/h.

 

Wie hoch zum Tatzeitpunkt am Tatort die zulässige Höchstgeschwindigkeit gewesen ist, kann nicht eindeutig festgestellt werden.

 

3.3.2. Der im vorigen Punkt angenommene Sachverhalt ergibt sich, soweit er von den Feststellungen in Punkt 1. abweicht, wie folgt:

 

Zur Abklärung der Gründe für die von der belangten Behörde am Tatort angenommenen zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eine Anfrage an die X gestellt. Diese wurde wie folgt beantwortet:

 

"[B]ezüglich Ihrer Anfrage vom 10.01.2013 können wir wie folgt Stellung nehmen.

 

Zum Tatzeitpunkt war am Anzeigequerschnitt X eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h angezeigt.

 

Der Grund dafür ist, dass am nachfolgenden Anzeigequerschnitt (X) gemäß Verordnung eine Stauschaltung aufgrund der niedrigen gefahrenen Durchschnittsgeschwindigkeiten der Verkehrsteilnehmer aktiviert wurde (siehe Auswertung der Messdaten und Dokument „UVS_Schaltgrund“ Seite 10 im Anhang). Am X wurde aufgrund der Stauschaltung ein Geschwindigkeitstrichter von 60 km/h angezeigt.

 

Diese Schaltung blieb bis 10:10 Uhr aktiv, da sich die durchschnittlich gefahrenen Geschwindigkeiten der Verkehrsteilnehmer erst zu diesem Zeitpunkt wieder normalisiert hatten und somit auch wieder die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h angezeigt werden konnte."

 

Dieser Stellungnahme ist eingangs zu entnehmen, dass um 10:10 Uhr bei StrKm X eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h angezeigt wurde. Abschließend wird jedoch mitgeteilt, dass diese Beschränkung nur bis 10:10 Uhr aktiv war und die zulässige Höchstgeschwindigkeit daher wieder 80 km/h betragen habe. Die Umstellung des Geschwindigkeitslimits von 60 auf 80 km/h muss daher zwischen 10:10:00 Uhr und 10:10:59 Uhr stattgefunden haben. Wann – auf die Sekunde genau – das Geschwindigkeitslimit geändert wurde, lässt sich jedoch nicht feststellen.

 

3.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl § 67a Abs 1 Z 1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. § 52 lit a Z 10a der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl 1960/159 in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl I 2011/34, bildet ein Verkehrszeichen ab welches anzeigt, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometerzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

Wenn nun dem Bw vorgeworfen wird, die Rechtsnorm des § 52 lit a Z 10a StVO 1960 übertreten zu haben, ist es hiefür denklogisch notwendig, zum Tatzeitpunkt die im Zeichen angegebene Stundenkilometerzahl zu kennen. Wie in Punkt 3.3. dargelegt bestehen jedoch Zweifel daran, welche Zahl just zu dem Zeitpunkt im Zeichen abgebildet wurde, in welchem der Bw dieses passiert hat. Es ist zwar nicht sehr wahrscheinlich, jedoch durchaus nicht unmöglich, dass die Umstellung der Verkehrsbeeinflussungsanlage just in jener Sekunde erfolgt ist, in welcher der Bw den Tatort passierte. Eine Bestrafung des Bw ist vor diesem Hintergrund freilich nicht möglich.

 

4.2. Bei diesem Ergebnis war der angefochtene Bescheid zu beheben und gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG das Verfahren einzustellen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils durch einen Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Markus Zeinhofer

 

 

Beschlagwortung:

§ 52 lit.a Z10a StVO, Verkehrsbeeinflussungsanlage; Tatzeit;

 

 

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