Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-590325/20/Wg/GRU

Linz, 24.01.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Berufung des X, vertreten durch die X, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom  29. Juni 2012, GZ: 0007590/2012, betreffend Einspruch gegen eine Pflege-(Sonder)Gebührenrechnung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen  Verhandlung am 15. Jänner 2013 (mitbeteiligte Partei: X), zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der bekämpfte Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der im Spruch enthaltene Satz "Sie sind verpflichtet, nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides, an die rechnungslegende Krankenanstalt (X, X, X) Pflege- und Sondergebühren in Höhe von 1.837,95 Euro zu bezahlen." abgeändert wird und wie folgt lautet: "Sie sind verpflichtet, binnen 2 Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides an die X Pflege- und Sondergebühren in Höhe von 1.837,95 Euro zu bezahlen."

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz (im Folgenden: belangte Behörde) erließ über den Einspruch des Berufungswerbers (im Folgenden: Bw) vom 07.02.2012 gegen die Pflegegebührenrechung der X, X, X, vom 19. Dezember 2012 mit Bescheid vom 29. Juni 2012, GZ: 0007590/2012, folgenden Spruch:

"Ihrem Einspruch gegen die Pflegegebührenrechnung der X, X, X, vom 19.12.2012 in der Höhe von 1.837,95 Euro wird gemäß § 56 Abs. 1 und 7 iVm. §§ 55 Abs. 1 und 52 Oö. Krankenanstaltengesetz 1997, LGBl.Nr. 132/1997 idgF. keine Folge gegeben. Sie sind verpflichtet, nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides an die rechnungslegende Krankenanstalt (X) Pflege- und Sondergebühren in Höhe von 1.837,95 Euro zu bezahlen. Nach Ablauf von sechs Wochen ab Rechtskraft des Bescheides werden zusätzlich Verzugszinsen in der Höhe von 8,5 v.H. verrechnet."

 

Dagegen richtet sich die Berufung vom 12. Juli 2012. Der Bw stellt darin die Anträge, es wolle der Berufung stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben werden. In eventu wolle der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Erledigung und Entscheidung an die Unterinstanz zurückverwiesen werden. Jedenfalls aber möge eine mündliche Berufungsverhandlung gemäß § 66 Abs. 3 AVG anberaumt werden. Begründend führt der Bw aus, er sei im Dezember 2011 aufgrund seines psychisch labilen Zustandes und seiner psychischen Beschwerden in die X eingeliefert worden. Im Zuge seiner Aufnahme im Krankenhaus habe er mehrere Formulare unterschreiben müssen. Er sei sich aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes zu keinem Zeitpunkt darüber bewusst gewesen, was er da eigentlich unterschreibe. Er sei darüber auch nicht aufgeklärt worden, was er da eigentlich auszufüllen habe. Er sei im Zeitpunkt seiner Einweisung aufgrund seines psychischen Zustandes nicht in der Lage gewesen, die Tragweite seiner Unterschriften zu erkennen. Wenn er, so wie von der belangten Behörde dargelegt, voll handlungs- und zurechnungsfähig gewesen wäre, hätte er einen solchen Antrag nie unterschrieben, zumal er genau wisse, dass er für die Sonderklasse nicht versichert sei. Es sei somit auch nicht richtig, dass er immer wieder darauf bestanden habe, in die Sonderklasse verlegt zu werden. Auch habe er nicht gesagt, dass er bei der X versichert sei und daher über eine Versicherung, welche die Kosten für die Sonderklasse decke, verfüge. Das im Krankenhaus ihm behandelnde Personal hätte wissen müssen, dass er aufgrund seines psychischen Gesamtzustandes nicht in der Lage gewesen sei, eine verbindliche Verpflichtungserklärung abzugeben. Die belangte Behörde habe es weiters unterlassen, ein med.-SV-Gutachten aus dem Fachgebiet der Neurologie einzuholen. Aus diesem Grund beantrage er die Einholung eines unabhängigen med.-SV-Gutachtens aus dem Fachgebiet der Neurologie zum Beweis dafür, dass er zum Zeitpunkt der Unterfertigung der bezughabenden Anträge nicht geschäftsfähig gewesen sei. Der Umstand, dass die belangte Behörde trotz entsprechendem Auftrag die Einholung des med.-SV-Gutachtens unterlassen habe, stelle jedenfalls einen Verfahrensmangel dar, dies deshalb, da im Falle der Einholung des GA die Behörde zu der Entscheidung gekommen wäre, dass er im maßgeblichen Zeitpunkt geschäftsunfähig gewesen sei und sich daher nicht rechtsgeschäftlich verpflichten habe können.

 

Die belangte Behörde legte dem Unabhängigen Verwaltungssenat als zuständiger Berufungsbehörde den Verfahrensakt zur Entscheidung vor.

 

Auf Grund der schriftlichen Zustimmungserklärung des Bw übermittelte die X dem UVS die Krankengeschichte des Bw, im wesentlichen bestehend aus der Anamnese Psychiatrie 2 vom 12.12.2011 und den Arztbrief Psychiatrie 2 vom 15.12.2011. Der Unabhängige Verwaltungssenat führte am 15.1.2013 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durch. In der mündlichen Berufungsverhandlung wurde der gesamte Verfahrensakt des Magistrates der Stadt Linz sowie der Verfahrensakt des Unabhängigen Verwaltungssenates einvernehmlich verlesen, der Bw als Partei einvernommen sowie die sachverständige Zeugin X einvernommen.

 

Der Vertreter der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei erstatteten folgendes Schlussvorbringen: "Es wird die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des bekämpften Bescheides beantragt. Ausdrücklich festzuhalten ist, dass der Bw von seiner Gattin ins Krankenhaus begleitet wurde. Es hätte daher auch seine Gattin ihn von der Unterfertigung einer Verpflichtungserklärung zur Aufnahme in die Sonderklasse abhalten können."

 

Der Bw erstattete gemeinsam mit seiner rechtsanwaltlichen Vertreterin folgendes Schlussvorbringen: "Es wird auf den Berufungsschriftsatz verwiesen. Aus dem Akt geht nicht hervor, dass die Ehegattin bei der Unterfertigung einer Verpflichtungserklärung noch anwesend gewesen wäre. Die eben gemachten Ausführungen der Vertreter der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei betreffend die Anwesenheit der Ehegattin sind daher nicht nachvollziehbar."

 

Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

 

Der Bw kam am 9.12.2011 auf Einweisung des Hausarztes in die X, X, X, eine Gesundheitseinrichtung der X. Der Bw äußerte dabei den Wunsch nach einer kurzfristigen Auszeit, bei einer sich zuspitzenden Eheproblematik. Im Hintergrund existierten einerseits finanzielle Themen andererseits zunehmende Wünsche der Ehegattin, sich selbst zu verwirklichen (Anamnese Psychiatrie 2 vom 12.12.2011).

 

Er wurde am 9.12.2011 in die Sonderklasse aufgenommen, nachdem er eine "Verpflichtungserklärung für die Aufnahme in die Sonderklasse" mit im wesentlichen folgenden Wortlaut unterfertigt hatte:

"Ich wünsche die Aufnahme in die stationäre Behandlung auf der Sonderklasse, 2-Bett-Zimmer …. Ich nehme zur Kenntnis, dass ich eine von der Verwaltung festzulegende angemessene Vorauszahlung leisten muss, wenn ich keine gültige private Krankenversicherung habe oder nicht diese private Krankenversicherung nach der Aufnahmeanzeige eine Kostenüber­nahme­erklärung abgibt.

In der Sonderklasse sind vom Patienten bzw. von dem für ihn zahlungspflichtigen Angehörigen oder der privaten Krankenversicherung (Zusatzversicherung) zu bezahlen:

1. Die Anstaltsgebühr in Höhe von € 112,14 für ein SKL-Mehrbettzimmer bzw. € 160,64 für ein SKL-Einbettzimmer (je Tag),

2. das Arzthonorar (abhängig von den jeweiligen Behandlungsmaßnahmen und den geltenden Tarifen).

Die Höhe der Arzthonorare ist in der Honorarvereinbarung zwischen der Oö. Ärztekammer und dem Verband der Versicherungsunternehmen geregelt. Diese Honorarvereinbarung kann in der Verwaltung des Krankenhauses eingesehen werden.

Nur für Patienten der BVA und VAEB:

Für den Fall, dass meine Sozialversicherung Kostenanteile für meine Behandlung in der Sonderklasse übernimmt, bin ich damit einverstanden, dass die Sozialversicherung den mir für die Behandlung zustehenden Vergütungsbetrag direkt an meine private Krankenversicherung anweist.

Ich bestätige schließlich, über die Verpflichtungen aus der Aufnahme in die Sonderklasse aufgeklärt worden zu sein und eine Gleichschrift der Verpflichtungserklärung erhalten zu haben."

 

Der Bw war nicht für die Sonderklasse versichert (Vorbringen Berufungsschriftsatz).

 

Bei der Aufnahme war die Stimmung des Bw depressiv. Jedoch waren Bewusstsein und Orientierung in der Norm. Bei der diagnostizierten Depressio ist eine Geschäftsfähigkeit und Orientierung ex definitione gegeben (Zeugenaussage X, Tonbandprotokoll Seite 4).

 

Der Bw wurde am 15.12.2011 um 13.40 Uhr auf eigenen Wunsch entlassen (Arztbrief Psychiatrie 2  vom 15.12.2011). In diesem Arztbrief Psychiatrie 2 wird weiters ausgeführt: "Derzeit kein Hinweis für Selbst- bzw. Fremdgefährdung gegeben. In Krisensituationen wird jederzeit eine neuerliche Kontaktaufnahme angeboten."

 

Auf Grund der erbrachten Leistungen übermittelte die X dem Bw die Pflege-(Sonder-)Gebührenrechnung vom 19.12.2011, Re.Nr. 9002132553, mit im wesentlichen folgendem Inhalt:

 

"Leistung                                              von                     bis                       Menge      Preis/EUR                Betrag/Euro

Anstaltsgebühr bk/gr. - SKM           09.12.2011    15.12.2011      7,00          112,14                    784,98

 

Haupthonorar

X

nichtoperative Behandlung             09.12.2011                                 1,00          866,43                    866,43

 

sonstige Honorare

X

Labor Gr.l                                             10.12.2011                                 1,00          161,54                    161,54

X

Physik.Th.durch d.Nichtphysik.     14.12.2011                                    1,00          25,00                          25,00

 

                                                                        Rechnungssumme:            EUR                                        1,837,95"

 

Der Bw erhob gegen die Pflegegebührenvorschreibung mit Eingabe vom 7.2.2012 bei der X Einspruch. Er beantragte die Einleitung des ordentlichen Verfahrens und führte aus, er sei den geltend gemachten Betrag nicht schuldig, weil er die Unterbringung in der Sonderklasse nicht veranlasst habe und für eine solche auch nicht versichert sei. Er beantragte, die Pflegegebührenvorschreibung ersatzlos aufzuheben. Weiters teilte er mit, dass er die bezughabende Rechnung vom 19.12.2011 bis heute nicht zugestellt erhalten habe, sondern nur die Mahnung vom 24.1.2012, auf die er nunmehr reagiere.

 

Die X übermittelte in weiterer Folge dem X mit Schreiben vom 20.2.2012 den Einspruch des Bw. In diesem Schreiben vom 20.2.2012 wird ausgeführt:

"Herr X wurde am Freitag, den 09.12.2011, 21.41 Uhr, stationär aufgenommen. Bei der Aufnahme wurde vom Patienten eine Verpflichtungserklärung für die Aufnahme auf Sonderklasse-Mehrbettzimmer unterschrieben, jedoch ohne Eintrag der Zusatzversicherung. Am Montag, 12.12.2011, anläßlich der Datennachbearbeitung, gab Herr X die X als Kostenträger an.

Noch am selben Tag wurde mit der genannten Versicherung telefonisch Kontakt aufgenommen, wobei seitens der X erklärt wurde, dass ausschließlich eine Unfallversicherung aufscheint. Diese Information erging im Anschluss an das Telefonat an den Patienten.

Herr X gab zur Antwort, dass er sofort mit seinem Versicherungsvertreter Kontakt aufnimmt, da er sehr viele Versicherungen habe und sich umgehend in der ho. Verrechnungsstelle melden würde. Eine diesbezügliche Rückmeldung ist jedoch nicht erfolgt. Herr X wurde mehrmals gebeten, die Zusatzversicherung bekanntzugeben, da ansonsten die Pflege-(Sonder‑)Gebühren aus eigenen Mitteln zu bezahlen sind. Da weder von Herrn X noch von seinem Versicherungsvertreter (Herr X Tel.: X) Daten einer Versicherung angegeben wurden, erfolgte die Vorschreibung der Pflege-(Sonder-)Gebühren am 19.12.2011 an Herrn X. Seitens des Rechtsanwaltes wurde gegen die Vorschreibung Einspruch gem. § 56 Abs. 7 .KAG 1997 erhoben, der in der Anlage zur Entscheidung vorgelegt wird."

 

Auf Grund dieses Schreibens leitete die belangte Behörde das Ermittlungsverfahren ein und erließ letztlich den bekämpften Bescheid.

 

 

Zur Beweiswürdigung:

 

Der Bw brachte vor, er sei bei Unterfertigung der Verpflichtungserklärung nicht geschäftsfähig gewesen. In der mündlichen Verhandlung räumte er ein, dass die Ausführungen in der Krankengeschichte (Anamnese Psychiatrie 2 vom 12.12.2011 und Arztbrief Psychiatrie 2 vom 15.12.2011) zutreffend sind. Frau X wurde in der mündlichen Verhandlung als sachverständige Zeugin zur psychischen Verfassung des Bf befragt. Sie ist die zuständige ärztliche Leiterin der Abteilung, in der der Bw während seines Aufenthaltes in der X behandelt wurde. Sie war zwar bei der Einlieferung am 9.12.2011 nicht zugegen. Jedoch hat der Bw hat die Ausführungen in der Krankengeschichte nicht bestritten. In freier Würdigung der vorliegenden Beweise steht für das erkennende Mitglied daher fest, dass – wie die sachverständige Zeugin X aussagte – bei der diagnostizierten Depressio eine Geschäftsfähigkeit und Orientierung ex definitione gegeben sind. Weiters sagte sie aus: "Von der rechtsanwaltlichen Vertreterin befragt, konnte der Bw ausgehend von seiner bei Einlieferung bestehenden Diagnose verstehen, welche Rechtsfolgen er mit seiner Unterschriftleistung auf den ihm vorgelegten Unterlagen auslöst, gebe ich an, dass sämtliche vorliegende ärztliche Berichte belegen, dass der Bw die ganze Zeit hinweg orientiert war. Die Paktfähigkeit war den ganzen Zeitraum über gegeben. Er konnte demzufolge sehr wohl einsehen, welche Rechtsfolgen er mit seiner Unterschriftsleistung auf den ihm vorgelegten Unterlagen auslöst."

 

In der mündlichen Verhandlung brachte der Bw zunächst vor, er habe geglaubt, bei der Verpflichtungserklärung handle es sich um das Formular für die "normale Versicherung". Diese Behauptung ist - abgesehen davon, dass der objektive Erklärungswert der Verpflichtungserklärung eindeutig ist – nicht glaubwürdig.  So wird im Schreiben der mitbeteiligten Partei vom 20.2.2012 ausgeführt, Herr X habe anlässlich der Datennachbearbeitung die X als Kostenträger angegeben. Der Bw wurde damit auch in der mündlichen Verhandlung konfrontiert. In der mündlichen Verhandlung wurde er vom Verhandlungsleiter befragt, ob jemand von der "X" gesprochen habe. Dazu gab er an, dass er sich nicht mehr erinnern könne. Unmittelbar im Anschluss daran sagte er aus: "Auf den Vorhalt des Vertreters der belangten Behörde, dass laut Akteninhalt ich am 12. Dezember 2011 die X als Kostenträger angegeben habe, gebe ich an, dass ich bei der X nur kfz-versichert war. Ich war dort aber nicht krankenversichert." Da er es nicht weiter abstritt, steht für den UVS bei freier Würdigung der vorliegenden Beweise fest, dass er tatsächlich die X als Kostenträger angegeben hat. Der Bw war damals offenbar irrtümlich der Auffassung, über die X für die Sonderklasse zusatzversichert zu sein.

 

Im Übrigen ergibt sich der festgestellte Sachverhalt aus den angegebenen Aktenbestandteilen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat dazu in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

§ 45 Oö. Krankenanstaltengesetz (Oö. KAG) "Sonderklasse" lautet:

 (1) Neben der allgemeinen Gebührenklasse kann in öffentlichen Krankenanstalten eine Sonderklasse nach Maßgabe der Bestimmung des § 37 Z 7 errichtet werden, wenn die Einrichtungen der Krankenanstalt die Errichtung einer solchen Sonderklasse ermöglichen. Die Landesregierung kann festlegen, dass die Zahl der für die Sonderklasse bestimmten Betten einer Abteilung ein Fünftel der in dieser Abteilung bereitstehenden Bettenzahl nicht übersteigt, wenn dies zur Sicherung einer ausreichenden Versorgung mit Betten der allgemeinen Gebührenklasse erforderlich ist.

(2) Die Sonderklasse unterscheidet sich von der allgemeinen Gebührenklasse durch eine höheren Ansprüchen entsprechende (insbesondere auch eine Menüwahl umfassende) Verpflegung, eine bessere Ausstattung der Krankenzimmer und die geringere Bettenanzahl in den Krankenzimmern.

(3) In die Sonderklasse sind Personen nur über eigenes Verlangen oder - sofern sie bei der Aufnahme keine verbindlichen Willenserklärungen abgeben können - über Verlangen ihres gesetzlichen Vertreters oder über Verlangen eines eigenberechtigten nächsten Angehörigen, der seine Identität nachzuweisen hat, aufzunehmen. Als nächste Angehörige gelten Ehegatten, eingetragene Partner, Verwandte und Verschwägerte einschließlich der Verwandten der eingetragenen Partner in ab- und aufsteigender Linie, Geschwister und deren Kinder, Verlobte sowie Lebensgefährten. (Anm: LGBl.Nr. 54/2012)

Die Aufnahme kann von der Beibringung einer schriftlichen Verpflichtungserklärung über die Tragung der Pflege-(Sonder-)gebühren sowie vom Erlag einer entsprechenden Vorauszahlung abhängig gemacht werden. Können die Pflege-(Sonder-)gebühren nicht gemäß § 55 Abs. 1 hereingebracht werden, so sind zum Ersatz jene Angehörigen heranzuziehen, die die Aufnahme in die Sonderklasse verlangt haben. Über die aus der Aufnahme in die Sonderklasse folgenden Verpflichtungen ist die Person, die die Aufnahme in die Sonderklasse verlangt, vorher in geeigneter Weise aufzuklären.

 

§ 53 Abs 1 Oö. KAG lautet:

 (1) Neben den Pflegegebühren dürfen folgende Sondergebühren eingehoben werden:

1. der Ersatz für die im § 51 Abs. 2 genannten Aufwendungen, soweit sie von der Krankenanstalt getragen wurden;

2. für Patienten, die auf eigenen Wunsch in einem Krankenzimmer der Sonderklasse untergebracht werden, die Anstaltsgebühr zur Abdeckung des erhöhten Personal- und Sachaufwands;

3. für Patienten, die tagesklinisch behandelt werden und auf eigenen Wunsch in einem Krankenzimmer der Sonderklasse untergebracht werden, abweichend von Z 2 die Tagesklinik-Anstaltsgebühr zur Abdeckung des erhöhten Personal- und Sachaufwands.

Weiters darf für ambulante Untersuchungen und Behandlungen (§ 50) die Ambulanzgebühr eingehoben werden. (Anm: LGBl. Nr. 122/2006)

 

§ 54 Oö. KAG "Ärztehonorare" lautet:

 (1) Die Abteilungs-, Instituts- und Laboratoriumsleiter, die Ärzte, die Einrichtungen führen, die weder eine Abteilung noch ein Institut darstellen, die Konsiliarärzte oder Konsiliarzahnärzte und die anderen Ärzte des ärztlichen Dienstes sind berechtigt, von Patienten der Sonderklasse ein Honorar zu verlangen (Ärztehonorar). (Anm: LGBl.Nr. 70/2011)

(2) Das Ärztehonorar gebührt den Ärzten des ärztlichen Dienstes zu Anteilen, die ihre wünschenswerte fachliche Qualifikation sicherstellen und ihre Leistung berücksichtigen. Diese Anteile sind einvernehmlich durch die beteiligten Ärzte mit Zustimmung des Rechtsträgers der Krankenanstalt festzulegen. Jeder der beteiligten Ärzte kann zum Ablauf eines Kalenderjahres eine Änderung der Aufteilung verlangen. Kommt es binnen drei Monaten nicht zur Einigung und Zustimmung, so hat die Landesregierung die Aufteilung festzulegen. Diese Festlegung gilt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem es zur Einigung der beteiligten Ärzte mit Zustimmung des Rechtsträgers kommt.

(3) Dem Rechtsträger der Krankenanstalt gebührt für die Bereitstellung der Einrichtungen der Anstalt ein Anteil in der Höhe von 25% an den Ärztehonoraren.

(4) Für die Vorschreibung und Einbringung der Ärztehonorare gelten die §§ 55 und 56 sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Rechtsträger der Krankenanstalt die Ärztehonorare namens der Ärzteschaft, und zwar gleichzeitig mit den Sondergebühren, vorzuschreiben und einzubringen hat.

 

§ 55 Abs 1 und 2 des Oö. Krankenanstaltengesetzes (Oö. KAG) lauten:

 (1) Zur Bezahlung der in einer Krankenanstalt aufgelaufenen Pflege-(Sonder-)gebühren ist in erster Linie der Patient selbst verpflichtet, sofern nicht eine andere physische oder juristische Person auf Grund sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen, sonstiger gesetzlicher Vorschriften oder vertraglich ganz oder teilweise dazu verpflichtet ist oder dafür Ersatz zu leisten hat.

(2) Können die Pflege-(Sonder-)gebühren nicht beim Patienten selbst oder bei den sonstigen im Abs. 1 genannten Personen hereingebracht werden, sind zum Ersatz die für ihn unterhaltspflichtigen Personen heranzuziehen. § 47 Abs. 3 Z 1 und 2 des Oö. Sozialhilfegesetzes 1998 gilt sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 41/2001).

 

§ 56 Abs 1, 4, 5 und 7 Oö. KAG "Pflegegebühren, Sondergebühren; Einbringung" lautet:

(1) Die Pflege-(Sonder-)gebühren sind mit dem Entlassungstag oder nach Bedarf mit dem letzten Tag des Monats abzurechnen und, soweit sie nicht im vorhinein entrichtet worden sind, ohne Verzug mittels Pflege-(Sonder-)gebührenrechnung zur Zahlung vorzuschreiben. Die Pflege-(Sonder-)gebühren sind mit dem Tag der Vorschreibung fällig. Nach Ablauf von sechs Wochen ab dem Fälligkeitstag sind Verzugszinsen in der Höhe von 8,5% zu berechnen. In der Pflege-(Sonder-) gebührenrechnung ist der Verpflichtete aufzufordern, den ausgewiesenen Betrag binnen zwei Wochen zu bezahlen. Ferner ist ein Hinweis auf die Verzugszinsenregelung und auf die Regelung der Abs. 4 und 7 aufzunehmen.

(4) Die in der Pflege-(Sonder-)gebührenrechnung ausgewiesene Forderung ist vollstreckbar

1. entweder nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist (Abs. 1)

2. oder nach Ablauf von zwei Wochen, gerechnet vom Tag des Ablaufes der erstreckten Zahlungsfrist (Abs. 3)

3. oder bei Nichtbezahlung von Teilbeträgen (Abs. 3) bezüglich des gesamten aushaftenden Betrages nach Ablauf von zwei Wochen nach Fälligkeit eines Teilbetrages.

(5) Auf Grund von Rückstandsausweisen der Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten für Pflege-(Sonder-)gebühren ist die Vollstreckung im Verwaltungsweg zulässig, wenn die Vollstreckbarkeit von der Bezirksverwaltungsbehörde bestätigt wurde. Die Pflege-(Sonder-)gebührenrechnung, auf der im Fall des Abs. 4 Z 3 vom Rechtsträger der Krankenanstalt der aushaftende Betrag zu verzeichnen ist, gilt als Rückstandsausweis.

(7) Gegen die Vorschreibung (Abs. 1) steht demjenigen, gegen den sie sich richtet, der Einspruch zu, der binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich bei der Stelle einzubringen ist, die die Pflege-(Sonder-)gebührenrechnung ausgestellt hat. Wird innerhalb dieser Frist nicht Einspruch erhoben, so gilt die in der Pflege-(Sonder-)gebührenrechnung festgehaltene Zahlungsverpflichtung als endgültig festgelegt. Ansuchen um Gewährung eines Zahlungsaufschubes oder von Teilzahlung (Abs. 3) gelten nicht als Einspruch. Falls dem Einspruch vom Rechtsträger der Krankenanstalt nicht voll Rechnung getragen wird, ist er vom Rechtsträger der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen, die die Pflege-(Sonder‑)gebühren dem Verpflichteten mit Bescheid vorzuschreiben hat. Dem Rechtsträger der Krankenanstalt kommt im Verfahren Parteistellung zu. Ergibt sich bei der behördlichen Vorschreibung eine Differenz gegenüber dem mit der Pflege-(Sonder-)gebührenrechnung vom Rechtsträger der Krankenanstalt vorgeschriebenen Betrag und wurde ein Betrag bereits erlegt oder die Forderung

gemäß Abs. 3 und 4 vollstreckt, so ist im Bescheid zwar die Höhe der Pflege-(Sonder-)gebühren zu bestimmen, jedoch lediglich die Differenz zur Zahlung vorzuschreiben.

 

Die Pflege-(Sondern-)Gebührenrechnung vom 19.12.2011 gilt gem. § 56 Abs. 5 letzter Satz Oö. KAG 1997 als Rückstandsausweis. Der Rückstandsausweis bestätigt den Bestand und die Vollstreckbarkeit einer Abgabenschuld und ist weder ein dem Abgabenschuldner noch ein dem Verpflichtenden im Exekutionsverfahren zuzustellender Bescheid. Die Vollstreckbarkeit von Rückstandsausweisen hängt nicht von ihrer vorherigen Zustellung an den Vollstreckungsschuldner ab (vgl. VwGH vom 9.11.2011, Gz. 2009/16/0175 uva. Der im Einspruch vom 7.2.2012 vorgebrachte Einwand, er habe die bezughabende Rechnung vom 19.12.2011 nicht zugestellt erhalten, sondern nur die Mahnung vom 24.1.2012, ist daher nicht weiter relevant. Entscheidend ist, dass im Einspruchsverfahren vor der belangten Behörde das Vorbringen des Bw inhaltlich geprüft wurde und der Einspruch nicht etwa als unzulässig oder verspätet zurückgewiesen wurde.

 

Die vorgeschriebene Anstaltsgebühr stützt sich auf § 1 der Oö. Anstalts­gebührenverordnung 2008, LGBl.Nr. 140/2007. Es handelt sich um eine Sondergebühr im Sinn des § 53 Abs. 1 Z. 2 Oö. KAG. Die übrigen Positionen der Gebührenrechnung vom 19.12.2011 betreffen Ärztehonorare im Sinn des § 54 Oö. KAG.

 

In der Verpflichtungserklärung vom 9.12.2011 wird ausdrücklich auf die zu entrichtende Anstaltsgebühr in Höhe von 112,14 Euro sowie die Verpflichtung zur Entrichtung von Arzthonoraren hingewiesen. Der Bw war bei der Unterfertigung dieser Verpflichtungserklärung voll geschäftsfähig. Es bestehen keine Zweifel an der Gültigkeit dieser Verpflichtungserklärung. Soweit er damals irrtümlich davon ausging, er sei über die Generali für die Sonderklasse zusatzversichert, ist dies nicht weiter von Belang.

 

Der Bw ist verpflichtet, sowohl die Anstaltsgebühr als auch die Ärztehonorare im Sinn des § 54 Oö. KAG zu entrichten. Die belangte Behörde hat dem Einspruch zu Recht keine Folge gegeben und den Bw zur Bezahlung der angegebenen Gebühren verpflichtet. In formeller Hinsicht war eine Konkretisierung des Spruches erforderlich und als Rechtsträger der Krankenanstalt im Sinn des § 56 Abs. 5 Oö. KAG die X anzuführen. Weiters war eine Zahlungsfrist von 2 Wochen festzusetzen. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind Stempelgebühren für die Beschwerde von 14,30 Euro (Eingabe- und Beilagengebühr) angefallen.

 

 

 

Mag. Wolfgang Weigl

 

 

 

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