Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101408/2/Lg/Shn

Linz, 10.08.1993

VwSen - 101408/2/Lg/Shn Linz, am 10. August 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder aus Anlaß der Berufung des R W, A, V, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 5. Juli 1993, Zl. VerkR96/2497/1993/Stei/Ga, beschlossen:

Die Berufung wird gemäß § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG abgewiesen.

Begründung:

1. Der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung hat mit Bescheid vom 5. Juli 1993, Zl. VerkR96/2497/1993/Stei/Ga, ein Anbringen des R W vom 1. Juli 1993 als Einspruch gewertet und diesen wegen Verspätung mit Bescheid zurückgewiesen. Die Begründung des Bescheides enthält den Hinweis, daß die Strafverfügung mangels rechtzeitiger Einbringung des Einspruchs in Rechtskraft erwachsen und gemäß § 49 Abs.4 (richtig: Abs.3) VStG zu vollstrecken sei. Die Rechtsmittelbelehrung enthält den Hinweis auf die Zulässigkeit einer Berufung beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich und auf die Notwendigkeit eines begründeten Berufungsantrages.

Gegen diesen Bescheid richtet sich ein Anbringen des R W vom 15. Juli 1993. Dieses bei der belangten Behörde eingebrachte Anbringen wurde von dieser dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Obwohl dieses Anbringen mit "Einspruch" bezeichnet und an die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung adressiert ist und sich dem Inhalt nach gegen die Zurückweisung des Einspruchs gegen eine Strafverfügung wegen Verspätung richtet, erscheint es aufgrund des Umstandes, daß dieses Anbringen einen im Zusammenhang mit einem Verwaltungsstrafverfahren (im weiteren Sinn) ergangenen Bescheid richtet, vertretbar, dieses als Berufung zu deuten.

2. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber - ohne Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (§ 51e VStG) - erwogen:

2.1. Mit dem gegenständlichen Bescheid wird über eine verfahrensrechtliche Frage (Rechtzeitigkeit des Einspruchs) im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen einer Verwaltungsübertretung abgesprochen. Insofern erachtet sich der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nicht für unzuständig. Bei anderer Auffassung wäre die Berufung schon aus diesem Grund zurückzuweisen.

2.2. Gemäß § 63 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG hat die Berufung einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Ob dies beim gegenständlichen Anbringen der Fall ist, erscheint zweifelhaft. Das Anbringen ist weder als Berufung bezeichnet noch enthält es einen klaren Antrag. Es enthält lediglich eine nachgeschobene Information über faktische Umstände, warum die Einspruchsfrist nicht eingehalten wurde in Verbindung mit der Bitte an die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung (Herrn Dr. Hinger) um Kenntnisnahme. Dies könnte auch in Richtung eines Wiedereinsetzungsantrags gedeutet werden, über den abzusprechen der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich jedoch nicht zuständig wäre.

2.3. Im Sinne der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (vgl. etwa die Nachweise im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. März 1993, Zl.B400-402/92-6) vertritt der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich die Auffassung, daß § 63 Abs.3 AVG nicht formalistisch ausgelegt werden darf. Daraus ist für den Berufungswerber im vorliegenden Zusammenhang jedoch nichts zu gewinnen: Sieht man darin keinen Wiedereinsetzungsantrag, bleibt nur mehr noch die Deutung dieses Vorbringens als Ausdruck der unrichtigen Rechtsauffassung, daß die Verhinderung an der termingerechten Einbringung die Einspruchsfrist verlängert habe (oder allenfalls auch noch der ebenfalls unrichtigen Rechtsauffassung, daß die Behörde von einer Erstreckungsmöglichkeit rechtswidrig nicht Gebrauch gemacht habe) und der Bescheid des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung daher mit Rechtswidrigkeit belastet sei. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vermag deshalb nicht zu erkennen, daß die Zurückweisung des Einspruchs als verspätet im gegenständlichen Bescheid rechtswidrig ist. Aus diesem Grunde ist spruchgemäß zu entscheiden, ohne daß die Frage zu prüfen ist, ob ein ausreichender Verhinderungsgrund tatsächlich vorlag (was allenfalls bei die Dispositionsfähigkeit ausschließender Krankheit der Fall sein könnte).

2.4. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat hatte bei diesem Verfahrensergebnis zu unterbleiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß - abgesehen von gesetzlichen Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder 6

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