Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167481/2/Fra/CG

Linz, 18.02.2013

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des x, x, x, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels, vom 3. Dezember 2012, BZ-BauR-11179-2012 Scho, betreffend Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z.1 VStG; § 66 Abs.1 VStG

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Bürgermeister der Stadt Wels hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit eine Geldstrafe von 365,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt, weil er es als Zulassungsbesitzer des KFZ mit dem Intern. Kennzeichen A, Kennzeichen x, unterlassen hat, der Behörde, die mit Schreiben vom 27.9.2012, BZ-BauR-11179-2012, geforderte Auskunft darüber zu geben, wer dieses KFZ am 11.06.2012, um 07:16 Uhr, im Gemeindegebiet x, Bezirk x auf der A25, Fahrtrichtung Knoten x, bis zu km 14.580, gelenkt hat.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Der Bürgermeister der Stadt Wels - als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Der Bw bringt in seinem Rechtsmittel vor, er habe Herrn S. (Anmerkung: dem Bearbeiter des gegenständlichen Straferkenntnisses) am 2. Oktober 2012 um 16:42 Uhr detailliert per E-Mail Auskunft gegeben, dass er persönlich das KFZ am 11.06.2012 um 7:16 Uhr im Gemeindegebiet x, Bezirk x auf der A 25, Fahrtrichtung Knoten x, bis zu km 14.580 gelenkt habe. Leider sei ihm bei der Eingabe der E-Mail Adresse X ein  Tippfehler unterlaufen. Er habe X eingetippt und habe beim Absenden auch keine Fehlermeldung erhalten. Deshalb habe er diese E-Mails ausgedrückt und Herrn S. zukommen lassen. Er habe sich korrekt verhalten und die von der Behörde geforderten Informationen unverzüglich weitergeleitet. Er finde es nicht gerecht, wenn ihm die Behörde eine so hohe Strafe auftrage.

 

Anlass für die Lenkeranfrage vom 27.09.2012 des Bürgermeisters der Stadt Wels ist der Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach dem Bundesstraßenmautgesetz 2002. Die oa. Lenkeranfrage wurde an den Bw als Zulassungsbesitzer des in Rede stehenden KFZ übermittelt und wurde lt. Zustellnachweis am 2. Oktober 2012 zugestellt. In der Folge erließ der Bürgermeister der Stadt Wels an den nunmehrigen Bw die Strafverfügung vom 30. Oktober 2012, BZ: BauR-11179-2012 Scho, mit der dem nunmehrigen Bw derselbe Tatbestand wie im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegt wurde. Diese Strafverfügung wurde am 7. November 2012 zugestellt. Der nunmehrige Bw erhob dagegen einen mit 8. November 2012 datierten Einspruch. Darin führt er aus, dass er sowohl die geforderte Auskunft erteilt habe und lege als Beweis für seine Unschuld 3 Ausdrücke von E-Mails vom 2. Oktober 2012 vor. Aus diesen ergebe sich, dass er detailliert die geforderte Anfrage beantwortet habe.

 

Aus den im Akt einliegenden Ausdrucken der betreffenden E-Mails geht hervor, dass diese an Herrn X mit dem Betreff "Auskunftserteilung" gesendet wurden. Ein E-Mail trägt das Datum 2. Oktober 2012 und die Uhrzeit 16:41:27 Uhr und das zweite E-Mail weist das Datum 2. Oktober 2012 und die Uhrzeit 16:42:59 Uhr auf.

Der Inhalt der Auskunft lautet wie folgt:

"Sehr geehrter Herr S. Ich habe heute ihr schreiben erhalten, das fahrzeug mit dem kennzeichen x habe ich persönlich am 11.06.2012 um 7:16 Uhr auf der mautpflichtigen Bundesstraße A25, Richtungsbahn Knoten x bei km 14.580 gelenkt.

 

Um Was Geht es Bitte?

 

BZ-BauR-11179-2012

 

x x x

x

x

 

Mfg"

 

In der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 22.11.2012 an den nunmehrigen Bw teilte der Bürgermeister der Stadt Wels diesem mit, dass die von ihm vorgelegten Unterlagen belegen, dass er hinsichtlich der von der Behörde geforderten Auskunft tätig wurde. Bei genauer Durchsicht der Unterlagen wurde jedoch seitens der Behörde festgestellt, dass die Auskunft an die E-Mail Adresse x gesendet wurde, die E-Mail Adresse an die Behörde aber x lautet, sodass eine Auskunftserteilung an die Behörde nicht erfolgt sei. Der Bw beantwortete diese Verständigung mit Stellungnahme vom 26.11.2012 dahingehend, dass er den Fehler seinerseits einräume, möchte aber dennoch darauf hinweisen, dass er hinsichtlich der von der Behörde geforderten Auskunft tätig wurde, ihm jedoch ein Fehler passiert sei. Da er auch keine Fehlermeldung der falsch versandten E-Mail bekommen habe, sei er sich sicher, die Auskunft an die richtige E-Mail Adresse versandt zu haben. Er ersuche daher höflichst, seinen Fall nochmals zu behandeln und die vorgesehene Strafe zu reduzieren. Der Fehler sei nicht mit Absicht passiert.

 

Der Oö. Verwaltungssenat konstatiert sohin, dass die vom Bw verlangte Auskunft an die E-Mail Adresse "x" adressiert wurde. Die richtige und vollständige Mailadresse lautet jedoch "x". Dieses E-Mail ist sohin bei der nunmehr belangten Behörde offensichtlich nicht eingelangt. Daraus resultiert in rechtlicher Hinsicht, dass ein mittels E-Mail eingebrachtes Anbringen (damit auch eine Berufung) erst mit der Entgegennahme der Behörde als tatsächlich zugestellt (eingebracht) gilt. Eine Entgegennahme kann durch die Behörde nur dann erfolgen, wenn ihr ein Anbringen tatsächlich zukommt.

 

Der Bw hat sohin den ihm zur Last gelegten Tatbestand in objektiver Hinsicht verwirklicht. Das oben geschilderte Verhalten ist jedoch dem Bw nicht vorwerfbar. Faktum ist, dass er noch am Tag der Zustellung der Lenkerhebung die von ihm geforderte Auskunft korrekt erteilt hat. Diese Auskunft ist jedoch aufgrund eines offenkundigen Tippfehlers nicht bei der Behörde eingelangt. Im Einspruch gegen die oa. Strafverfügung vom 30.10.2012 hat der Bw dieses Missgeschick auch plausibel erläutert und entsprechende Belege für seinen Fehler vorgelegt. Die belangte Behörde hätte daher schon ab diesem Zeitpunkt gegen den Bw ein Verfahren wegen des Grunddeliktes einleiten können. Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 ist unter anderem Schutzzweck dieser Bestimmung das Interesse an einer ohne unnötigen Verzögerung möglichen Ermittlung von Personen, die unter anderem in Verdacht stehen, Verwaltungsübertretungen begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung. Der Bw hätte die von ihm geforderte Auskunft spätestens am 16. Oktober 2012 erteilen müssen. Er hat mit Einspruch vom 8. November 2012 Belege darüber vorgelegt, dass er die Auskunft noch am Zustelltag der Lenkererhebung erteilt hat. Der Schutzzweck des § 103 Abs.2 KFG 1967 wurde daher nur marginal verletzt. Eine Ahndung des Grunddeliktes wäre aufgrund der eindeutigen, wenngleich verspäteten Lenkerauskunft, ohne weiteres möglich gewesen.

 

Da sohin dem Bw ein Verschulden an der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nicht einwandfrei nachweisbar ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

 

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