Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101418/13/Sch/<< Rd>> Linz, am 4. November 1993 VwSen 101418/13/Sch/<< Rd>>

Linz, 04.11.1993

VwSen 101418/13/Sch/<< Rd>> Linz, am 4. November 1993
VwSen - 101418/13/Sch/<< Rd>> Linz, am 4. November 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H K vom 6. Juli 1993 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 18. Juni 1993, VerkR-96/4782/1992-K, zu Recht:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 2.300 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 48 Stunden herabgesetzt wird.

Im übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 230 S.

Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen: Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. Zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 18. Juni 1993, VerkR-96/4782/1992-K, über Herrn H K, A, M 82, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 2.500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil er am 29. Februar 1992 um 14.20 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der A W in Richtung S gelenkt, wobei er zwischen Kilometer 180,000 und 182,500 im Gemeindegebiet von A und W, Bezirk L und W, die erlaubte Höchstgeschwindigkeit für Kraftfahrzeuge bis 3,5 t (höchstzulässiges Gesamtgewicht) von 130 km/h um 46 km/h überschritten habe.

Die Geschwindigkeitsüberschreitung sei mittels Videokamera aufgezeichnet worden.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 250 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Am 28. Oktober 1993 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung abgeführt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Eingangs ist zu bemerken, daß der Berufungswerber gegenüber dem einschreitenden Gendarmeriebeamten die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht bestritten hat.

Gegen die Strafverfügung vom 2. Juni 1992 wurde vom Berufungswerber ein Einspruch erhoben, der sich nicht ausdrücklich nur gegen das Ausmaß der verhängten Strafe richtete. Aufgrund der Bestimmung des § 49 Abs.2 VStG ist sohin die Strafverfügung außer Kraft getreten, woran auch die spätere Stellungnahme des Berufungswerbers vom 14. Juli 1992, in der ausdrücklich nur die Höhe der verhängten Geldstrafe bekämpft wird, nichts zu ändern vermochte (vgl. VwGH 22.4.1981, Slg. 10426A).

Erst in der Berufung vom 6. Juli 1993 werden Einwendungen gegen die Art und Weise der Geschwindigkeitsfeststellung gemacht, wobei behauptet wird, die eingesetzte Videokamera sei nicht ordnungsgemäß geeicht oder möglicherweise auch beschädigt gewesen. Überdies sei eine Geschwindigkeit im vorgeworfenen Ausmaß mit dem Fahrzeug des Berufungswerbers nicht zu erreichen gewesen, da dieser zur Tatzeit auf dem Dach Geräte mitgeführt habe, unter anderem auch einen Hornschlitten.

Dieses Vorbringen wurde durch das abgeführte Beweisverfahren eindeutig widerlegt. Der Meldungsleger Insp. J P gab anläßlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vom 28. Oktober 1993 glaubwürdig und schlüssig an, mit der Handhabung von Videoanlagen wie der gegenständlichen vertraut zu sein. Auch konnte er glaubwürdig darlegen, daß die konkrete Anlage ordnungsgemäß geeicht und auch verplombt war. Schließlich wurden von ihm Beschädigungen der Anlage ausgeschlossen, wobei zu diesem Punkt zu bemerken ist, daß dann ein entsprechender Hinweis auf dem Bildschirm der Videoanlage erscheinen würde.

Schließlich ist zu bemerken, daß nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes allgemein gehaltene Behauptungen keine Ermittlungspflicht einer Behörde auslösen, vielmehr müßten solche durch konkrete Beweisanbote erhärtet werden.

Der Anzeige liegen zwei Fotos aus dem entsprechenden Videofilm bei, welche einerseits eine Fahrgeschwindigkeit (des Gendarmeriefahrzeuges) von 176 km/h und andererseits eine solche von 172 km/h anzeigen. Diesbezüglich konnte der Zeuge überzeugend darlegen, daß bei Geschwindigkeitsfeststellungen wie im vorliegenden Fall nicht Spitzenwerte, die auf dem Bildschirm abgelesen werden, der Anzeige zugrundegelegt werden, sondern jene Fahrgeschwindigkeit, die über einen längeren Zeitraum bzw. eine längere Wegstrecke eingehalten wird. Dies war im vorliegenden Fall eine Geschwindigkeit von 176 km/h, wobei auf dem zweiten Foto die angezeigte Geschwindigkeit zwar (lediglich) 172 km/h betrug, hier das Vorbringen des Zeugen aber nicht bezweifelt werden kann, es habe sich bereits um das Ende der Nachfahrt gehandelt, also jenen Zeitpunkt, zu welchem im Gendarmeriefahrzeug das Blaulicht schon eingeschaltet war. Dafür spricht auch die Tatsache, daß auf dem zweitgenannten Foto die Bremsleuchten des Fahrzeuges des Berufungswerbers in Betrieb waren.

Zum Vorbringen im Hinblick auf das Ladegut auf dem Dach des Fahrzeuges des Berufungswerbers ist zu bemerken, daß sich diesbezüglich nähere Erörterungen erübrigen, zumal die Geschwindigkeitsüberschreitung hinreichend festgestellt wurde und daher die eingehaltene Fahrgeschwindigkeit von 176 km/h trotz der Fracht auf dem Fahrzeugdach offensichtlich erreichbar war.

Da sohin der entscheidungsrelevante Sachverhalt ausreichend geklärt erscheint, war der Beweisantrag des Berufungswerbers auf Beischaffung des Videofilmes abzuweisen.

Zur Strafzumessung ist folgendes zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Geschwindigkeitsüberschreitungen, insbesonders dann, wenn sie ein beträchtliches Ausmaß erreichen, führen immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen. Im vorliegenden Fall wurde die erlaubte Höchstgeschwindigkeit immerhin um 46 km/h überschritten. Es kann nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, daß derartig massive Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht versehentlich unterlaufen, sondern vom Lenker ganz bewußt in Kauf genommen werden.

Die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe erschien dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich dennoch gerechtfertigt, da die Erstbehörde zwar zutreffenderweise vom Nichtvorliegen von Erschwerungsgründen ausgegangen ist, den nach der Aktenlage jedoch gegebenen Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht gewürdigt hat. Entgegen der Aktenlage ist nämlich in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses davon die Rede, daß kein Umstand strafmildernd gewesen sei. Eine solche Annahme würde jedoch voraussetzen, daß eine Behörde entsprechende Erhebungen pflegt und allenfalls gegebene Verwaltungsstrafvormerkungen aktenkundig macht. Unter Berücksichtigung des Umstandes, daß nach der Aktenlage der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers gegeben ist, war daher die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe herabzusetzen.

Den von der Erstbehörde angenommenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen wurde in der Berufung nicht entgegengetreten, sodaß sie auch der Berufungsentscheidung zugrundegelegt werden konnten. Es kann somit erwartet werden, daß der Berufungswerber zur Bezahlung der über ihn verhängten Geldstrafe ohne Beeinträchtigung seiner Lebensführung bzw. seiner Sorgepflichten in der Lage sein wird.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.


Für den O.ö. Verwaltungssenat:

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