Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167619/3/Br/HK

Linz, 27.02.2013

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier, über die Berufung des Herrn X, X, X, gegen den Bescheid (Straferkenntnis) der Bezirkshauptmannschaft Gmunden, vom 5. Jänner 2013, Zl. VerkR96-37482-2012, zu Recht:

 

Aus Anlass der Berufung wird der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 49 Abs.2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Über den Berufungswerber wurde mit dem oben bezeichneten Bescheid gegen die Strafverfügung vom 18. Oktober 2012 mit der Maßgabe Folge gegeben, als die Geldstrafe von ursprünglich 50 Euro und eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 34 Stunden, auf 20 Euro (bei unveränderter Ersatzfreiheitsstrafe) ermäßigt wurde.

Dem Berufungswerber liegt zur Last am 08.09.2012 um 14:19 Uhr in X, X stadtauswärts fahrend, die dort geltende erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 19 km/h überschritten zu haben.

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz verwies begründend auf die Strafzumessungsnormen des VStG und vermeinte abschließend „im Hinblick auf die finanziellen Verhältnisse“ des Berufungswerbers habe die Geldstrafe auf das im Spruch festgelegte Ausmaß herabgesetzt werden können bzw. sei davon auszugehen, dass die nunmehr verhängte Geldstrafe ausreichend sei, den Berufungswerber in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

Von welchen Verhältnissen die Behörde erster Instanz konkret ausgegangen ist, lässt weder die Aktenlage noch die Bescheidbegründung erkennen.

 

 

2. In der fristgerecht bei der Behörde erster Instanz per E-Mail übermittelten Berufung vermeinte der Berufungswerber, sein Einspruch habe sich nicht ausschließlich auf die Strafhöhe, sondern auch mit Blick auf die Art und Weise wie er zur Kasse gebeten werde, auch auf den Schuldspruch bezogen. Dies habe er bereits im Einspruch vom 6.12.2012 dargelegt. Daher ersuche er um Überprüfung und Verfahrenseinstellung.  

 

 

2.1. Die Wertung seines Einspruches betreffend ist der Berufungswerber im Recht.

 

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat die Berufung mit dem Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit dem Hinweis auf die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels zur Entscheidung vorgelegt.

 

 

3.1. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch ein Einzelmitglied ist damit nach § 51c VStG begründet.

Auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte hier angesichts des aufzuhebenden Bescheides unterbleiben (§ 51e Abs.1 Z1 VStG).

 

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Der Berufungswerber wurde mit h. Schreiben vom 19.2.2013 auf den Umstand hingewiesen, dass von der Behörde erster Instanz das Verfahren voraussichtlich fortzusetzen sein wird, wobei mit der neuerlichen Festlegung des dem objektiven Schuld- u. Unwertgehalt - wie mit der Strafverfügung ausgesprochen -  entsprechenden Strafausmaß zu rechnen sein werde.

Dieses Schreiben wurde vom Berufungswerber nicht beantwortet.

 

 

 

4.1. Gemäß § 49 Abs.2 VStG ist, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, das ordentliche Verfahren einzuleiten. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft.

Für die Beurteilung der Frage, ob sich ein Einspruch tatsächlich nur gegen die Strafhöhe richtet, kommt es auf den gesamten Inhalt des Einspruches an. Maßgebend ist, ob bei objektiver Betrachtungsweise der Einspruchswerber tatsächlich ausdrücklich nur die Höhe der verhängten Strafe bekämpfen wollte oder ob er den Schuldspruch (entweder betreffend den Sachverhalt, die rechtliche Beurteilung oder sein Verschulden) bekämpft hat. Bestehen darüber Zweifel, so hat die Erstinstanz diese zu klären, bevor sie einen Einspruch als solchen "ausdrücklich nur gegen das Ausmaß der verhängten Strafe" (§ 49 Abs.2 VStG) wertet (Fischerlehner, Die abgekürzten Verfahren im Verwaltungsstrafrecht, S 61 mit Hinweis auf VwGH  v. 22.4.1999, 99/07/0010 mwN).

Im konkreten Fall ist aufgrund der Formulierung im Einspruches wäre wohl zweifelsfrei davon auszugehen gewesen, dass sich der Einspruch auch gegen den Schuldspruch wendete. Warum letztlich die Behörde erster Instanz trotzdem in Annahme des in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruches ein Strafausmaß festlegte, welches einerseits wohl kaum dem in diesem Regelverstoß abstrakt zu Grunde liegenden Unwertgehaltes gerecht wird und andererseits aus ökonomischen Gründen auch nicht nachvollziehbar ist, weil sich die Verfahrenskosten selbst wohl mehrfach den Strafbetrag übersteigen.

Ohne die hierfür erhobenen Fakten wurde diese Vorgehensweise „auf die finanziellen Verhältnisse“ des Berufungswerbers gestützt.  

 

 

 

4.2. Die Strafverfügung ist hier gemäß § 49 Abs.2 VStG außer Kraft getreten, weshalb die Behörde erster Instanz in dieser Sache im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens iSd §§ 40ff VStG inhaltlich entscheiden muss.

Abschließend wird bemerkt, dass alleine schon im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes der offenbar grundsätzlich mit 50 Euro katalogisierte Strafe, im Rahmen der Berücksichtigung des § 19 VStG, jedoch unter objektivierter Annahmen von Einkommens- u. Vermögensverhältnissen – die vom Berufungswerber im Rahmen des Verfahrens zu erheben bzw. ihm im Rahmen des Parteiengehörs in deren zu schätzenden Annahme bekannt zu geben  sein werden – festzulegen sein wird.  

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen  diesen  Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen  ab der  Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof  erhoben werden; diese  muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten. 

Dr. B l e i e r

 

 

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