Linz, 22.02.2013
E r k e n n t n i s
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn X, X, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 27. Juli 2012, GZ: SanRB96-8-2012 wegen Übertretung des Tabakgesetzes nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 8. Februar 2013 zu Recht erkannt:
I. Der Berufung wird Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben sowie das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.
Rechtsgrundlagen:
zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 45 Abs. 1 Z1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.
zu II: § 66 VStG.
Entscheidungsgründe:
1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber wegen vier Übertretungen des Tabakgesetzes Geldstrafen in der Höhe 4 x 50 €, bei Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 4 x 9 Stunden sowie ein 10%iger Verfahrenskostenbeitrag verhängt.
Es wurde ihm detailliert vorgeworfen, dass im Hauptraum seines Lokales geraucht wurde und keine Kennzeichnungen betreffend Raucher- oder Nichtraucherräume vorhanden waren.
2. Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben und darin die Übertretungen bestritten und ausgeführt, dass der Hauptraum, in dem sich die Bar befindet, der Raucherraum des Lokals gewesen sei.
3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in welcher der Berufungswerber einvernommen wurde.
3.2. Vom Unabhängigen Verwaltungssenat kann nicht mit der dafür erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass die vorgeworfenen Übertretungen tatsächlich erfolgt sind.
So ergibt sich aus einem im erstinstanzlichen Verfahrensakt befindlichen Plan des Lokals, dass sämtliche drei Gasträume die gleiche Größe haben und daher zutreffend der Raum, in dem sich die Bar befunden hat, als Raucherraum herangezogen werden darf. Hinsichtlich der Beschilderung wurde vom Berufungswerber ausgeführt, dass sämtliche Raucherschilder in dem erst kurz vorher neu gebauten und eröffneten Lokal angebracht waren. Angesichts dessen, dass dem Verwaltungsstrafverfahren eine anonyme Anzeige zu Grunde lag, konnte auch keine zeugenschaftliche Einvernahme durchgeführt werden und den Aussagen des Berufungswerbers entgegengetreten werden.
4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:
Nach § 45 Abs. 1 Z1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen, wenn die dem Beschuldigten zu Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.
Da die Beweisergebnisse für eine Bestrafung nicht ausreichen und nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Gewissheit ein strafbares Verhalten festgestellt werden konnte, war im Zweifel zu Gunsten des Berufungswerbers zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
Dr. Leopold Wimmer