Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167638/2/Bi/CG

Linz, 11.03.2013

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn x, xstraße x, x, vertreten durch Herrn RA x, x Straße x, x, vom 8. Februar 2013  gegen den Bescheid (Vollstreckungsverfügung) des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 23. Jänner 2013, GZ:10536/2012, wegen Vollstreckung einer Verwaltungsstrafe auf der Grundlage des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

 

     Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

    

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG und § 10 VVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde "Herr x, xgasse x, x", als Verpflichteter auf der Grundlage eines rechts­kräftigen und keinem die Vollstreckung hemmenden Rechtszug unter­liegenden Straf­erkenntnisses des Bürgermeisters der Stadt Linz (als Bezirks­verwaltungs­behörde) vom 12. November 2012, GZ: 10536/2012, wegen Über­tretung des KFG, letztmalig aufgefordert, den ausstehenden Gesamtbetrag von 401,50 Euro (Strafbetrag 365 Euro + Verfahrenskosten I. Instanz 36,50 Euro) binnen drei Wochen nach Erhalt mittels Erlagschein an die Stadtkasse einzuzahlen. Weiters wurde, sollte der Verpflichtete seiner Zahlungsverpflichtung nicht fristgerecht nachkommen, gemäß §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungs­gesetz - VVG zur Einbringung des genannten Betrages samt Kosten des Vollstreckungs­ver­fahrens die Zwangsvollstreckung unter sinngemäßer Anwendung der Vor­schrif­ten über die Einbringung der öffentlichen Abgaben verfügt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Damit ist dieser zur Entscheidung über die Vollstreckungsverfügung zuständig (VwGH 30.1.2007, 2005/17/0273, 0274, ua). Da im zugrundeliegenden Straf­erkenntnis keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt worden war, war durch das nach der Geschäfts­ver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anbe­raumung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die Lenkererhebung, die Straf­verfügung und die Vollstreckungsverfügung richteten sich gegen einen Herrn x (=Vorname) x (=Nachname). Diese Person sei ihm nicht bekannt, sein Name sei x (=Vorname) x (=Nachname). Die genannten Schreiben und Bescheide seien gegen eine falsche Person gerichtet worden.

Auf die Lenkererhebung vom 14. März 2012 habe er ordnungsgemäß am 21. Mai 2012 geantwortet; soweit hier eine gesetzliche Frist überschritten worden sei, hänge das mit der Falschbezeichnung der Person und dem grenzüberschreiten­den Schriftverkehr zusammen.

Er betreibe, wie auch aus dem Schreiben vom 21. Mai 2012 hervorgehe, eine Autovermietung. Die Nachforschung des Mieters von 23. Oktober 2011 dauere bei einer Autovermietung naturgemäß länger als bei einer Privatperson. Die Eingabe sei aber unverzüglich erfolgt. Der Mieter sei mit Schreiben vom 21. Mai 2012 bekanntgegeben worden. Mit diesem Schreiben habe er auch ein Rechtsmittel gegen die Strafverfügung eingelegt; sollte es hier zu einer Fristüberschreitung gekommen sein, beantrage er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil ihm als Rechtsunkundiger nicht zumutbar sei, österreichische Verfahrensvorschriften nachzuprüfen oder anzu­wenden.

Gemäß § 103a Abs.2 2.Satz KFG sei die Lenkererhebung ohnedies an den Mieter zu richten gewesen. Die ergangenen Bescheide seien gemäß § 52a VStG wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Grundlage für das ggst Verfahren ist eine Anzeige der x GmbH, Salzburg, vom 9. März 2012, wonach der Lenker des mehrspurigen Kraftfahrzeuges (höchstzulässiges Gesamtgewicht über 3,5 t) mit dem Kenn­zeichen x (x) am 23. Oktober 2011, 7.33 Uhr, die mautpflichtige Ax xautobahn, Mautabschnitt x – x – Knoten x, bei km 164.057 in Fahrtrichtung Staatsgrenze x benützt habe, ohne die fahrleistungs­abhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten. Die Verwaltungsübertretung sei von den automatischen Kontrollein­richtungen des Mautsystems Österreich erkannt und im System unter der DeliktNr. x registriert worden. Der Zulassungsbesitzer sei gemäß § 19 ABs.4 Bundesstraßenmautgesetz 2002 (BStMG) am 22. November 2011 schriftlich (eingeschrieben) zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert worden, nachdem dessen Name und Anschrift gemäß    § 30 Abs.2 BStMG ermittelt worden sei, nämlich Herr x x, xgasse x, x. Der Aufforderung sei nicht entsprochen worden, da die Ersatzmaut nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehen Frist dem angegebenen Konto gutgeschrieben worden sei.

 

Die Anzeige wurde der örtlich zuständigen Erstinstanz übermittelt, die mit Schreiben vom 14. März 2012 Herrn "x x, xgasse x, x" als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges x (x) gemäß § 103 Ab.2 Kraftfahrgesetz 1967 aufforderte, der Behörde mittels beiliegenden Formulars binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens Auskunft darüber zu erteilen, wer das genannte Kraftfahrzeug am 23. Oktober 2011 um 7.33 Uhr auf der Ax Mautabschnitt x – x – KN x, km 164.057, gelenkt habe. Aus dem Rückschein geht hervor, dass das Schreiben am 3. Mai 2012 abgesendet und auch übernommen wurde, allerdings ist die Unterschrift unleserlich.

Da keine Reaktion erfolgte, erging seitens der Erstinstanz wiederum an Herrn "x x, xgasse x, x" die Strafverfügung vom 26. April 2012 wegen Übertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 mit der Tatbeschreibung "Sie haben als Zulassungsbesitzer bzw Verfügungs­­berechtigter des Kraftfahrzeuges, Kz.x (x), zu verant­worten, dass entgegen den Bestimmungen des § 103 Abs.2 KFG 1967 der Behörde bis dato die erforderliche Auskunft – Lenkererhebung vom 14. März 2012 für den Tatzeitpunkt 23.10.2011 – nicht erteilt wurde." Der mit Rsb-Ausland abgesendete Brief wurde am 18. Mai 2012 übernommen; die Unterschrift ist unleserlich.

Mit Poststempel 23. Mai 2012 ging bei der Erstinstanz ein Schreiben der T.-A.- u. W. R. E., x, ein, mit dem dem Schreiben vom 26. April 2012 "widersprochen" und die Strafverfügung mit der Begründung zurückgewiesen wurde, dass Mieter des Pkw x am 23. Oktober 2011 Herr "x x x, xstraße x in x" gewesen sei, der auch für die Entrichtung der zu zahlenden Mautgebühr verantwortlich sei.

 

Sodann erging das Straferkenntnis der Erstinstanz vom 12. November 2012 mit dem Schuldspruch und dem Strafbetrag gleichlautend wie in der Strafverfügung. Aus dem Rückschein geht hervor, dass der an Herrn "x x, xgasse x, x" gerichtete Rsb-Brief am 14. November 2012 abgesendet, aber laut Postvermerk auf das Postfach x "umgeleitet" und "nicht behoben" wurde, sodass er an die Erstinstanz retourniert wurde.

 Sodann erging die nunmehr angefochtene Vollstreckungsverfügung.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 10 Abs.2 VVG kann die Berufung gegen nach diesem Bundesgesetz erlassene Vollstreckungsverfügung nur ergriffen werden, wenn

1. die Voll­streckung unzulässig ist oder

2. die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmt oder

3. die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zuge­lassen sind oder mit § 2 im Widerspruch stehen.

 

Unzulässig ist die Vollstreckung ua dann, wenn ein rechtskräftiger Titelbescheid nicht vorliegt.

 

Im ggst Fall wurde das Straferkenntnis an "Herrn x x, xgasse x, x" abgesendet, dieses jedoch nicht behoben und daher von der Post an die Erstinstanz rückübermittelt. Im Ergebnis ist damit ist eine rechtlich einwandfreie Zustellung nicht als erwiesen anzusehen und Rechtskraft nicht eingetreten.

 

Im ggst Fall könnte man die Namensumkehr hinsichtlich Vorname/Familienname dann als irrelevant ansehen, wenn die angeführte Adresse existieren würde und der Adressat dieser Anschrift eindeutig zuzuordnen wäre. Herr x x wohnt aber nicht in der xgasse, sondern in der xstraße, dh auch bei der Adresse bestehen Ungenauigkeiten, die bislang weder vom Bw noch von der Post richtiggestellt wurden – was auch nicht deren Aufgabe ist.  Dieser Makel besteht aber nicht nur beim Straferkenntnis, sondern bereits bei der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom 14. März 2012 und bei der Strafverfügung vom 26. April 2012, die nach der Unterschrift am Rückschein auch nicht im Sinne des § 48 Abs.2 VStG eigenhändig zugestellt wurde.     

 

Damit war von einer Vollstreckbarkeit eines rechtskräftigen Straferkenntnisses nicht auszugehen, zum anderen steht auch nicht mit der für ein Verwaltungs­straf- bzw –vollstreckungsverfahren erforderlichen Sicherheit fest, dass der Bw auch der Adressat des angefochtenen Bescheides ist, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

Name verkehrt (Fam.Name = Vorname) + Straßenbezeichnung falsch

≠ Bw à Zurückweisung

 

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