Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310486/2/Kü/Ba/HK

Linz, 06.03.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung von Herrn G B, vertreten durch J Rechtsanwälte D & P OG, Dr. G S, S, A, vom 20. Jänner 2012 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 9. Jänner 2012, UR96-53/7-2011, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 zu Recht erkannt:

 

 

I.         Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die zu Spruch­punkten b), c) und d) ausgesprochenen Geldstrafen ersatzlos behoben werden. Ansonsten wird der Berufung keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt.

 

II.        Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der ersten Instanz reduziert sich auf 180 Euro. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat einen Beitrag von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 360 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: §§ 64, 65 und 66 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 9. Jänner 2012, UR96-53/7-2011, wurden über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen Verwaltungsübertretungen nach § 79 Abs.2 Z 6 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) vier Geldstrafen in Höhe von jeweils 1.800 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit jeweils Ersatzfreiheitsstrafen von 4 Tagen verhängt.

 

Diesem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

"Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. B E GmbH. mit Sitz in K, S, und somit als das gemäß § 9 Verwaltungsstraf­gesetz 1991 idgF. (VStG 1991) verantwort­liche Organ der Fa. B E GmbH. zu verantworten, dass die Sammlung von nicht gefährlichen Abfällen ausgeübt worden ist ohne im Besitz der dafür gemäß § 24a Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 idgF. erforderlichen Erlaubnis des Landeshauptmannes zu sein, da

 

a)      im Zeitraum von 26. April 2011 bis 29. September 2011 insgesamt 202,20 m3 Asphaltab­bruch, Schlüsselnummer 54012 (Bitumen, Asphalt) gemäß Abfallverzeichnis entsprechend der Verordnung BGBl. II Nr. 498/2008, Stand 31.12.2008;

 

b)      im Zeitraum von 2. Mai 2011 bis 30. August 2011 insgesamt 915,70 m3 Bauschutt gem. mit Erde, Schlüsselnummer 31411 Spezifikation 35 (Bodenaus­hub, technisches Schüttmateri­al, ab 5 Vol-% bodenfremder Bestandteile) und Schlüsselnummer 31409 (Bauschutt) ge­mäß Abfallverzeichnis entsprechend der Verordnung BGBl. II Nr. 498/2008, Stand 31.12.2008;

 

c)      im Zeitraum vom 30. April 2011 bis 26. September 2011 insgesamt 1.298,70 m3 Betonab­bruch, Schlüsselnummer 31427 (Betonabbruch) gemäß Abfallverzeichnis entsprechend der Verordnung BGBl. II Nr. 498/2008, Stand 31.12.2008;

 

d)     im Zeitraum vom 2. Mai 2011 bis 19. August 2011 insgesamt 602 m3 Ziegelbruch, Schlüs­selnummer 31409 (Bauschutt) gemäß Abfallverzeichnis entsprechend der Verordnung BGBl. II Nr. 498/2008, Stand 31.12.2008

 

durch die Fa. B E GmbH, gesammelt und auf dem Grundstück Nr. X, KG D (X), Gemeinde S (X) gelagert worden sind."

 

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Rechtsvertreter des Bw eingebrachte Berufung, mit der beantragt wird, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu die über den Bw verhängte Strafe erheblich zu reduzieren.

 

Begründend wurde festgehalten, dass im Straferkenntnis in keinster Weise eine Subsumtion der einzelnen Stoffe unter den Begriff des Abfalls durchgeführt worden sei. Granitsteine seien ebenso wie Pflastersteine als kein Abfall tituliert worden, inwiefern Abraummaterial (eine nähere Spezifikation bzw. Beschreibung dieser Fraktion unterbleibe zur Gänze) als Bodenaushub und Ziegelbruch als Bauschutt zu bezeichnen seien, sei nicht erfindlich. Auch die Pauschalbezeichnung "Bauschuttgemisch mit Erde" rechtfertige nicht die Subsumtion unter Bodenaus­hub bzw. Bauschutt, es sei, ganz im Gegenteil, zur genauen Unterordnung der einzelnen Fraktionen unter den Begriff Abfall genau darzulegen, welche Materialien konkret festgestellt worden seien und unter welchen Abfallbegriff diese Materialien zu subsumieren seien.

 

Im Wesentlichen würde als Tathandlung dem Bw zur Last gelegt, dass die einzelnen Abfallarten durch die B E GmbH übernommen worden seien. Diesbezüglich sei ergänzend auszuführen, dass nicht diese Abfall­mengen durch die B E GmbH übernommen worden seien, sondern im Rahmen der von der B E GmbH durchgeführten Arbeiten, wie insbesondere Abbrucharbeiten etc. diese Fraktionen gewonnen, abtransportiert und auf dem genannten Grundstück zwischengelagert worden seien, um später wiederum bei entsprechenden Arbeiten (Asphaltierungen etc.) im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeiten eingebaut zu werden. Es handle sich dabei um keine "Sammlung" von Abfällen, sondern um ein Bearbeiten der genannten Fraktionen, diese seien ja von der Firma B nicht eingesammelt und gelagert worden, sondern seien im Zuge von Abbrucharbeiten aufgelaufen.

 

Es sei mithin davon auszugehen, dass kein tatbestandsmäßiges Handeln seitens des Bw bzw. der B E GmbH vorliege, auch sei im ange­fochtenen Bescheid diesbezüglich der konkrete Tatbestandsvorwurf gar nicht erhoben worden, sondern es sei auf die Übernahme abgestellt worden. Die Übernahme allein für sich sei allerdings nicht strafbar.

 

Würde man den Tatvorwurf zu Ende denken, so würde sich faktisch ergeben, dass dann, wenn eine Abbrucharbeit durchgeführt würde, allein das Durchführen dieser Abbrucharbeit automatisch ein Sammeln von Abfällen in sich begreife. Dies sei faktisch vom Gesetzgeber keinesfalls gewollt gewesen, der Begriff des Sammelns habe vielmehr das gezielte Zusammentragen von Abfällen zum Inhalt, nicht allerdings den Abtransport von Reststoffen nach durchgeführten Arbeiten.

 

Sollte man die genannten Fraktionen tatsächlich als Abfälle bezeichnen und in rechtlicher Qualifikation es sich auch um Abfälle handeln, so sei jedenfalls eine Ausnahme der Verpflichtung des Ansuchen um Erlaubnis durch den Landeshaupt­mann gegeben, zumal die genannten Fraktionen ausschließlich im eigenen Betrieb angefallen seien, nämlich bei der Durchführung von Abbrucharbeiten. Darüber hinaus bestehe auch ein Ausnahmetatbestand gemäß § 24a Abs.2 Z 8 AWG 2002 für Inhaber einer Deponie und sei der Einschreiter Inhaber einer derartigen Deponie.

 

Der weitere Tatvorwurf an den Bw, wonach er die gesamten Materialien auf dem Grundstück gelagert habe, sei gleichfalls weder von rechtlicher Relevanz noch tatbestandsmäßig. Wie bereits erwähnt, sei vorgesehen gewesen, die Materialien zeitnah wiederum zu verwerten und zwar im Rahmen der gesetzlichen Möglich­keiten bei entsprechenden Einbauarbeiten.

 

Wie der Stellungnahme des Amtes der Oö. Landesregierung vom 17.10.2011 zu entnehmen sei, habe der Einschreiter gemäß § 24a AWG 2002 auch um Erlaubnis zur Sammlung und Behandlung von Abfällen angesucht und die ent­sprechende Erlaubnis erhalten. Es sei nicht erfindlich, inwiefern die aufgefundenen Fraktionen nicht dem Genehmigungsumfang unterliegen würden und würde dies von der Erstbehörde auch gar nicht ausgeführt.

 

Abraummaterial, Asphaltabbruch und Betonabbruch sei Bodenaushubmaterial mit Hintergrundbelastung, sodass auch die genannte Schlüsselnummer 31411 mit Spezifizierung 29 hier ausreichende Deckung für ein entsprechendes Handeln des Einschreiters bzw. seiner Firma gebe.

 

Der gegenständliche Bescheid würde auch nicht dem Anforderungsprofil des § 44a VStG gerecht. Die Anführung eines Zeitraums 26.4.2011 bis 29.9.2011 genüge diesem Anforderungsprofil nicht, es sei exakt darzulegen, wann konkret welche Verwaltungsübertretung begangen worden sei. Dies sei insofern erheb­lich, als Verjährungstatbestände an exakten Zeitpunkten und nicht an Zeiträumen anknüpfen würden, darüber hinaus bestehe auch die Möglichkeit und Gefahr einer Doppelbestrafung, wenn hier anstelle von Zeitpunkten, Zeiträume genannt würden. Ferner fehle dem gegenständlichen Straferkenntnis hinsichtlich des Tatvorwurfs des Sammelns von Abfällen der Tatort. In keinster Weise sei im Spruch ersichtlich, wo diese Sammlung stattgefunden haben solle, zumal sich der Tatort Grundstück X, KG D, nicht auf das Sammeln, sondern auf das Lagern beziehe.

 

Unzulässig sei, hinsichtlich der im Straferkenntnis angeführten vier verschie­denen Fraktionen jeweils eine Geldstrafe zu verhängen, zumal bereits aus dem gegenständlichen Bescheid ersichtlich sei, dass sich die Zeiträume überschneiden würden. Es handle sich ja nicht um einzelne separat zu beurteilende Tathand­lungen des Bw, sondern seien eben bei der Durchführung der genannten Abbrucharbeiten immer die dabei gewonnenen Fraktionen abgeführt worden. Es beziehe sich ja die Strafbestimmung des AWG 2002 nicht darauf, dass pro abge­lagerter Fraktion eine Strafe zu verhängen sei, sondern wenn – entgegen den gesetzlichen Vorschriften – Abfälle gesammelt würden.

 

Hinsichtlich der Strafhöhe würde ausgeführt, dass vom außerordentlichen Milderungsrecht Gebrauch zu machen sei, wenn man überhaupt davon ausgehe, dass dem Einschreiter ein tatbestandsmäßiges Handeln vorzuwerfen sei. In jedem Fall sei davon auszugehen, dass der Einschreiter sich umsichtig um ent­sprechende Erlaubnisse bemüht habe. Wenn nunmehr – im Nachhinein – durch legistische Auslegungen darauf hingewiesen werden sollte, dass einzelne Frak­tionen nicht von der Sammlererlaubnis mit umfasst seien, sei darauf hinzu­weisen, dass der Bw sich in der Nähe eines Irrtums diesbezüglich in jedem Fall befunden habe. Aus diesem Grund sei auch das Verschulden des Einschreiters als außerordentlich gering zu qualifizieren.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 24. Jänner 2012 vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Aktenein­sichtnahme. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.2 VStG entfallen, da vom rechtsfreundlich vertretenen Bw eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde, der Sachverhalt dem Grunde nach nicht bestritten wurde und nur die rechtliche Beurteilung der Erstinstanz in Zweifel gezogen wurde.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Bw ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der B E GmbH mit dem Sitz in K, S.

 

Mit Bescheid vom 17.05.2005, UR-01-27/19-2004, erteilte die Bezirkshaupt­mannschaft Schärding der B E GmbH die abfallwirtschafts­rechtliche Bewilligung für eine Bodenaushubdeponie auf Grundstücknummer X, KG D. Im Auftrag der Behörde führte ein Sachverständiger für Abfalltechnik am 10.10.2011 eine Überprüfung der Bodenaushubdeponie durch. Der Sachverständige stellte bei dieser Überprüfung fest, dass die Bodenaushubdeponie auch als Zwischenlager für mineralische Baurestmassen sowie Natursteine und zwar Betonabbruch, Asphaltaufbruch, Bodenaushubmaterial verunreinigt mit Baurestmassen, Pflastersteine und Wasserbau- bzw. Granitsteine benutzt wird. Eine genaue Abtrennung zwischen Deponie und Zwischenlager war für den Sachverständigen nicht erkennbar. Zudem lag zum Überprüfungszeitpunkt eine behördliche Genehmigung für ein Zwischenlager für mineralische Baurestmassen nicht vor. Mit E-Mail vom 14.10.2011 übermittelte die B E GmbH dem Sachverständigen eine Mengenaufstellung über die im Zwischenlager auf der Bodenaushubdeponie gelagerten Fraktionen. Aus diesen Daten geht hervor, dass

1. Abraummaterial                                         in einer Menge von 80,50 m³

2. Asphaltabbruch                                                     in einer Menge von 202,20 m³

3. Bauschutt gemischt mit Erde                                in einer Menge von 915,70 m³

4. Betonabbruch                                                        in einer Menge von 1.298,70 m³

5. Granitsteine                                                           in einer Menge von 179,00 m³

6. Pflastersteine, Steine u. Wasserbausteine  in einer Menge von 513,00 m³

7. Ziegelbruch                                                in einer Menge von 602,00 m³

gelagert worden sind. Vom Sachverständigen wurde eine Zuordnung der einzelnen vorgefundenen Fraktionen zu Abfallschlüsselnummern vorgenommen. Das Abraummaterial unter Position 1 wurde der Schlüsselnummer 31411 Spezifikation 29 (Bodenaushubmaterial mit Hintergrundbelastung) zugeordnet. Der Asphaltaufbruch wurde der Schlüsselnummer 94912 (Bitumen, Asphalt) zugeordnet. Bauschuttgemisch mit Erde ordnete der Sachverständige den Schlüsselnummern 31401 (Bodenaushub) und 31409 (Bauschutt) zu. Der Betonabbruch entspricht der Schlüsselnummer 31427, Ziegelbruch ordnete der Sachverständige der Schlüsselnummer 31409 (Bauschutt) zu. Hinsichtlich der vorgefundenen Granitsteine, Pflastersteine, Steine und Wasserbausteine gelangte der Sachverständige zum Schluss, dass es sich um hierbei um keine Abfälle handelt. Dem Bericht des Sachverständigen über diese Überprüfung liegt eine von der B E GmbH erstellte Auflistung, welche die Überschrift "Aufstellung Deponie Hub" trägt, bei. Dieser Aufstellung ist neben der Materialart das Anlieferungsdatum, der Herkunftsort sowie die Menge, angegeben in m³, zu entnehmen. Festzuhalten ist, dass es sich bei den Herkunftsorten um Baustellen der B E GmbH gehandelt hat.

 

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 7. April 2009, UR-2009-56354/6 wurde die Anzeige der B E GmbH über die Sammlung und Behandlung von Abfällen der Schlüsselnummer 31411 Spezifikation 29 (Bodenaushub) zur Kenntnis genommen.

 

Aufgrund der Ergebnisse der Überprüfung der Bodenaushubdeponie sowie der zwischengelagerten Materialien durch den Sachverständigen am 10.10.2011 wurde vom Landeshauptmann von Oberösterreich bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding Anzeige dahingehend gestattet, als die B E GmbH im Hinblick auf die Sammlung von nicht gefährlichen Abfällen der genannten Schlüsselnummern über keine Erlaubnis gemäß § 24a AWG 2002 verfügt.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Befund und Gutachten des Sachverständigen für Abfalltechnik vom 18. Oktober 2011, welchem die von der B E GmbH zusammengestellte Auflistung der auf der Bodenaushubdeponie zwischengelagerten Materialien angeschlossen ist. Die Tatsache der Lagerung dieser Materialien wurde vom Bw dem Grunde nach nicht bestritten bzw. stammen die Daten hinsichtlich der vor Ort gelagerten Materialien aus seinem Betrieb. Im Hinblick darauf, dass die Zwischenlagerung selbst nicht Gegenstand dieses Verwaltungsstrafverfahrens ist, ist der vom Bw im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens vorgelegte Bescheid, mit welchem die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Zwischenlagers für Erdaushub-, Schotter- und Abraummaterial auf der gegenständlichen Bodenaushubdeponie genehmigt wurde, nicht weiter von Bedeutung. Der Bw verweist in seinem Berufungsvorbringen auch darauf, dass die einzelnen Materialien bei Abbrucharbeiten der B E GmbH angefallen sind und von dieser abtransportiert und auf dem Grundstück der Bodenaushubdeponie zwischengelagert wurden, um sie später wiederum bei entsprechenden Arbeiten im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeiten weiterzuverwenden. Insgesamt steht daher der festgestellte Sachverhalt unbestritten fest.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 2 Abs.1 AWG 2002 sind Abfälle im Sinne dieses Bundes­gesetzes bewegliche Sachen,

1.     deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2.     deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs.3) nicht zu beeinträchtigen.

 

Wer Abfälle sammelt oder behandelt bedarf gemäß § 24a Abs.1 AWG 2002 einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann.

 

Nach § 24a Abs.2 AWG 2002  unterliegen der Erlaubnispflicht nicht:

1.     Personen, die ausschließlich im eigenen Betrieb anfallende Abfälle behandeln; diese Ausnahme gilt nicht für die Verbrennung und Ablagerung von Abfällen;

2.     Transporteure, soweit sie Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern;

3.     Inhaber einer gleichwertigen Erlaubnis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Staates, der Mitglied des EWR-Abkommens ist. Die Erlaubnis ist dem Landeshauptmann gemäß Abs. 4 vor Aufnahme der Tätigkeit vorzulegen;

4.     Sammel- und Verwertungssysteme;

5.     Personen, die erwerbsmäßig Produkte abgeben in Bezug auf die Rücknahme (im Sinne von § 2 Abs. 6 Z 3 lit. b) von Abfällen gleicher oder gleichwertiger Produkte, welche dieselbe Funktion erfüllen, zur Weitergabe an einen berechtigten Abfallsammler oder Abfallbehandler. Dies gilt nicht, sofern es sich bei den zurückgenommenen Abfällen um gefährliche Abfälle handelt und die Menge der zurückgenommenen gefährlichen Abfälle unverhältnismäßig größer ist als die Menge der abgegebenen Produkte; ein diesbezüglicher Nachweis ist zu führen und auf Verlangen der Behörde vorzulegen;

6.     Personen, die nicht gefährliche Abfälle zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie auf den Boden aufbringen;

7.     Gebietskörperschaften und Gemeindeverbände, soweit sie gesetzlich verpflichtet sind, nicht gefährliche Abfälle zu sammeln und abzuführen;

8.     Inhaber einer Deponie, in Bezug auf die Übernahme von Abfällen, für die der Inhaber der Deponie gemäß § 7 Abs. 5 eine Ausstufung anzeigt.

 

Wer die Tätigkeit des Sammlers oder Behandlers von nicht gefährlichen Abfällen ausübt, ohne im Besitz der gemäß § 24a Abs. 1 erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder entgegen § 25a Abs. 6 oder § 26 Abs. 5 die Tätigkeit nicht einstellt, begeht nach § 79 Abs.2 Z6 AWG 2002 – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 360 Euro bis 7.270 Euro zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 1.800 Euro bedroht.

 

5.2. Der Bw verantwortet sich zunächst damit, dass im Straferkenntnis in keinster Weise eine Subsumtion der einzelnen Stoffe unter den Abfallbegriff durchgeführt worden ist. Dazu ist festzustellen, dass im Sinne des § 2 Abs.1 AWG 2002 bewegliche Sachen dann Abfälle darstellen, wenn sich der Besitzer dieser entledigen will oder entledigt hat (subjektiver Abfallbegriff).

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22.03.2012, Zl. 2008/07/0204, ausgesprochen hat, kann in Anbetracht des Umstandes, dass Materialien bei Tunnelbauvorhaben angefallen sind, kein Zweifel daran bestehen, dass zumindest ein Hauptmotiv für die Verbringung von der Baustelle auf das Betriebsgelände darin gelegen war, dass der Bauherr dieses Abbruchmaterial loswerden wollte und somit insoweit eine Entledigungsabsicht bestanden hat. Damit waren die Voraussetzungen des subjektiven Abfallbegriffs im Sinne des § 2 Abs.1 Z1 AWG erfüllt.

 

Im gegenständlichen Fall wird vom Bw selbst ausgeführt, dass die gegenständlichen Materialien und zwar Asphaltabbruch, Bauschutt vermischt mit Erde, Betonabbruch und Ziegelabbruch von verschiedenen Baustellen, auf denen seine Firma Abbruchtätigkeiten durchgeführt hat, stammen und vor einer weiteren Verwendung auf dem Gelände der Bodenaushubdeponie zwischengelagert werden. In Beachtung der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann aber auch in diesem Fall von einer Absicht des jeweiligen Bauherrn, sich der bei den Abbruchtätigkeiten anfallenden Materialien zu entledigen, ausgegangen werden, weshalb die von der B E GmbH abtransportierten Materialien den subjektiven Abfallbegriff erfüllen und somit Abfälle im Sinne des Gesetzes darstellen. Die Abfalleigenschaft können diese Materialien erst bei zulässiger Wiederverwendung bei einem anderen Bauvorhaben allenfalls nach entsprechender Aufbereitung verlieren. Zum Zeitpunkt der Übernahme und nachfolgenden Zwischenlagerung der Materialien auf der Bodenaushubdeponie der B E GmbH hat demnach jedenfalls noch die Abfalleigenschaft bestanden. Dies führt auch zur berechtigen Annahme, dass die B E GmbH Asphaltabbruch, Betonabbruch sowie Bauschutt, welche bei Abbrucharbeiten angefallen sind, als Abfälle entgegengenommen hat und diese in eigener Verantwortung auf ihre Bodenaushubdeponie verbracht hat. Aus der von der B E GmbH selbst erstellten Auflistung über die auf der Bodenaushubdeponie gelagerten Mengen ergeben sich die im Straferkenntnis angeführten Abfallarten, die Zeiträume der Übernahme sowie die übernommenen Mengen der Abfälle. Die Übernahme selbst wurde vom Bw auch nie bestritten. Ebenso unbestritten steht fest, dass die B E GmbH zum fraglichen Zeitpunkt nur im Besitz der Berechtigung zur Sammlung von Abfällen der Schlüsselnummer 31411 Spezifikation 29 (Bodenaushub) gewesen ist. Weitere Abfälle sind nachweislich vom Berechtigungsumfang nicht umfasst, weshalb auch das Berufungs­vorbringen, wonach der Bw über die entsprechende Erlaubnis zur Sammlung und Behandlung von Abfällen gemäß § 24a AWG 2002 verfügt, nicht den Tatsachen entspricht.

 

Sofern der Bw meint, dass er kein tatbestandsmäßiges Handeln gesetzt hat, zumal nur auf die Übernahme abgestellt wurde und die Übernahme allein nicht strafbar sei, ist dem zu entgegnen, dass er selbst anführt, dass die fraglichen Materialien bei Abbrucharbeiten angefallen sind und er diese Materialien abtransportiert und auf dem Grundstück seiner Bodenaushubdeponie zwischengelagert hat. Diese Situation verdeutlicht für den Unabhängigen Verwaltungssenat aber, dass die bei den Abbrucharbeiten angefallenen Materialien in den Verantwortungsbereich des Bw übergangen sind, der jeweilige Bauherr die Materialien sozusagen loswerden wollte und insofern der Bw die Gewahrsame über die Materialien übernommen hat und damit eine Sammlung der Materialien im Sinne des § 2 Abs.6 Z3 AWG 2002 vorgenommen hat. Nicht richtig ist der Einwand, dass die Materialien im eigenen Betrieb, nämlich bei der Durchführung von Abbrucharbeiten, angefallen sind. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die B E GmbH vom jeweiligen Bauherrn mit Abbrucharbeiten beauftragt wurde, weshalb die gesamte Baustelle nur dem Bauherrn zugerechnet werden kann. Der diesbezügliche Einwand des Bw geht damit ins Leere, ebenso wie der Verweis auf den Ausnahmetatbestand des § 24a Abs.2 Z 8 AWG 2002, zumal weder eine Deponierung der Abfälle beabsichtigt war noch eine Ausstufung der Abfälle zum Zweck der Deponierung bei der gegenständlichen Sachlage überhaupt in Frage kommt.

 

Die Behauptung des Bw wonach Asphaltabbruch und Betonabbruch, Bodenaushubmaterial mit Hintergrundbelastung darstelle und der Schlüssel­nummer 31411 Spezifizierung 29 zuordenbar sei, entbehrt jeglicher nachvollziehbarer Begründung und ist überdies durch die Ausführungen des Sachverständigen, der eine eindeutige Zuordnung der Materialien zu Schlüsselnummern des Abfallkatalogs vornimmt, widerlegt.

 

Auch der Einwand, wonach die Anführung eines Zeitraums dem Anforderungsprofil des § 44a VStG nicht gerecht werde, ist für den Unabhängigen Verwaltungssenat nicht nachvollziehbar. Gerade in der Festlegung eines Zeitraums in dem die strafbare Handlung ausgeführt wurde, wird der Gefahr einer Doppelbestrafung entgegengewirkt, zumal sämtliche Sammler­tätigkeiten bezogen auf die aufgelisteten Abfälle mitumfasst sind. Das Ende des Zeitraums bestimmt in diesem Fall auch den Verjährungszeitpunkt und ergibt sich dadurch der vom Bw angesprochene exakte Zeitpunkt zur Beurteilung dieser Frage. Der Einwand, wonach im Straferkenntnis kein Tatort genannt ist, entspricht nicht den Tatsachen, zumal es sich beim gegenständlichen Vorwurf um ein Unterlassungsdelikt, nämlich der Sammlung von Abfällen ohne die entsprechende Erlaubnis handelt, weshalb der Sitz des Unternehmens, der im Tatvorwurf eindeutig beschrieben ist, als Tatort anzunehmen ist. Insgesamt ist daher festzuhalten, dass der konkrete Tatvorwurf den Erfordernissen des § 44a VStG entspricht.

 

Dem Bw ist aber insofern beizupflichten, als die Strafbestimmung des § 79 Abs.2 Z6 AWG 2002 nicht erkennen lässt, dass die Sammlung jedes einzelnen nicht gefährlichen Abfalls für den keine Erlaubnis gemäß § 24a Abs.1 AWG 2002 besteht, jeweils ein eigenes Delikt darstellt und eines gesonderten Strafausspruches bedarf. Feststeht durch die Aufzeichnungen der B E GmbH, dass in den im Spruch genannten Zeiten, die Abfälle der Schlüsselnummern 54012 (Bitumen, Asphalt), 31411 Spezifikation 35 (Bodenaushub, technisches Schüttmaterial ab 5 Volumsprozent bodenfremder Bestandteile), 31427 (Betonabbruch) und 31409 (Bauschutt) in den angegebenen Mengen tatsächlich entgegengenommen worden sind. Eine gesonderte Bestrafung hinsichtlich jeder einzelnen Abfallart – wie von der Erstinstanz vorgenommen – würde dem Doppelbestrafungsverbot widersprechen und ist daher im gegenständlichen Fall auch nur von einem einzigen Delikt auszugehen. Aus diesem Grund waren die zu den Spruchpunkten b) – d) gesondert ausgesprochenen Geldstrafen auch ersatzlos zu beheben.

 

Insgesamt ist dem Bw daher die Erfüllung des Tatbestandes in objektiver Hinsicht anzulasten.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

 

Der Bw bekämpft in seinem Vorbringen die Nichterfüllung des objektiven Tatbestandes und bringt deshalb keine Argumente für die mangelnde subjektive Verantwortung, weshalb eine Glaubhaftmachung seines mangelnden Verschuldens nicht gelungen ist. Vielmehr gibt die Sachlage Anlass zur Annahme, dass der Bw davon in Kenntnis ist, dass für die Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen eine Erlaubnis des Landeshauptmannes erforderlich ist. Dies zeigt sich insbesondere darin zeigt, dass der Bw im Jahr 2009 eine entsprechende Anzeige an den Landeshauptmann bezogen auf Abfälle der Schlüsselnummer 31411 (Bodenaushub) erstattet hat. Dieser Umstand liegt jedenfalls den Schluss nahe, dass der Bw von den entsprechenden Vorschriften Kenntnis gehabt hat. Insgesamt ist daher dem Bw die angelastete Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar.

 

5.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Die der B E GmbH erteilte Erlaubnis zur Sammlung von Abfällen der Schlüsselnummer 31411 (Bodenaushub) belegt eindeutig die von der Erstinstanz bereits getroffene Annahme, dass die Firma gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist. Im gegenständlichen Fall wurde daher die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt, weshalb eine weitere Begründung zur Festsetzung zur Strafhöhe entbehrlich ist. Der Unabhängige Verwaltungssenat kann entgegen dem Vorbringen des Bw nicht erkennen, dass sich dieser sehr umsichtig um die entsprechenden Erlaubnisse bemüht habe, weshalb im gegenständlichen Fall auch nicht ein beträchtliches Überwiegen der Strafmilderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen, als Voraussetzung für die Anwendung des § 20 VStG zur außerordentlichen Milderung der Strafe, anzunehmen ist. Insofern war diesen Begehren des Bw daher nicht zu entsprechen.

 

6. Aufgrund des Umstandes, dass die Geldstrafen zu den Spruchpunkten b), c) und d) behoben wurden, war auch der Beitrag zu den Verfahrenskosten der ersten Instanz, welche gemäß § 64 VStG 10 % der verhängten Geldstrafe beträgt, entsprechend herabzusetzen. Weil die Berufung darüber hinaus keinen Erfolg hatte und das angefochtene Straferkenntnis zu Punkt a) bestätigt wurde, hat der Bw gemäß § 64 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Thomas Kühberger

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen.

VwGH vom 23. April 2017, Zl.: 2013/07/0064-2

 

 

 

 

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