Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-590341/2/Ki/Eg

Linz, 31.01.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über den Antrag der B.E. GmbH, Wien, vom 18. Jänner 2013, betreffend die "s.W." zu Recht erkannt:

 

 

Der Antrag wird wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 68 AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit Bescheid vom 11. Mai 2011, GZ: 0006944/2004, hat der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz als Behörde erster Instanz im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung der B.W. GmbH aufgetragen, sie habe binnen sechs Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides die in ihrem Eigentum stehende, an der Landzunge zwischen Hafenbecken 1 und 2 des öffentlichen Hafens Linz der L. AG verheftete "s.W." zu entfernen.

 

Eine von der B.E. GmbH erhobene Berufung gegen diesen Bescheid wurde mit hiesigem Erkenntnis vom 6. Juli 2011, VwSen-590289/3/Ki/Kr, als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wurde mit der Maßgabe bestätigt, dass die Erfüllungsfrist auf drei Monate ab Rechtskraft des Bescheides neu festgesetzt wurde. Ausgesprochen wurde, dass die Kosten der Entfernung von der Verfügungsberechtigten zu tragen sind.

 

Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

 

Mit Antrag vom 5. September 2012 begehrte die Einschreiterin die Wiederaufnahme des diesbezüglichen Verfahrens und begründete diesen Antrag im Wesentlichen damit, dass neue Informationen vorliegen würden, die Anfang September 2012 zugänglich gemacht wurden. Die Tatsache über die Verfügungsmacht bzw. Eigentümerschaft an der "s.W." sei ein relevanter Sachverhalt zur Sache. Es würde zu einer anderen Entscheidung führen. Die Einschreiterin habe bislang unverschuldet keine Kenntnis gehabt. Der Sachverhalt über strittige Gewahrsame und/oder Eigentumsrecht sei in einer Vereinbarung vom 14.09.2012 festgelegt.

 

Es würden demnach neue Gründe und Fakten sowie Informationen vorliegen, die innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen für den beantragten Wiederaufnahmeantrag angesprochen wurden. Die Geltendmachung dieser Argumente sei bislang nicht möglich gewesen.

 

In einer weiteren Eingabe vom 5. September 2012 legte die Einschreiterin eine Kopie eines Schreibens der Landeshauptstadt Linz, Bauamt/Gewerbebehörde, vom 26.02.1998 vor. Aus diesem gehe sachrelevant hervor, dass N.W. der Eigentümer der s.W. sei.

 

Dieser Antrag wurde mit Erkenntnis vom 22. Oktober 2012, VwSen-590336/2/Ki/CG, im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass die Umstände hinsichtlich der tatsächlichen Eigentumsverhältnisse der Einschreiterin bzw. deren Geschäftsführer (zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Entscheidung) sehr wohl bekannt sein mussten und daher jedenfalls die Voraussetzungen hinsichtlich fehlendes Verschulden nicht gegeben sind. Es wird im Detail auf die Begründung im zitierten Erkenntnis verwiesen.

 

Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

 

Mit dem oben angeführen Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 22. Oktober 2012 wurde über den gegenständlichen Antrag um Wiederaufnahme des Verfahrens in der gegenständlichen causa bereits rechtskräftig entschieden, weshalb der nunmehrige Antrag als unzulässig zurückzuweisen und somit spruchgemäß zu entscheiden war.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

1.                Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2.                Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag.  Alfred  K i s c h

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum