Linz, 12.03.2013
E r k e n n t n i s
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hermann Bleier über die Berufung des Herrn X, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 24. Jänner 2013, Zl.: VerkR96-131-2013-STU, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), nach der am 11.3.2013 durchgeführten öffentlichen mündlichen, zu Recht:
I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in der Höhe von (acht) 8 Euro (= 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.
Rechtsgrundlagen:
zu I.: §§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm
§§ 24, 51 und 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.
zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.
Entscheidungsgründe:
1. Mit dem o.a. Straferkenntnis wurde gegen den Berufungswerber wegen einer Übertretung des § 103 Abs.2 KFG StVO gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von 40 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Stunden verhängt, wobei ihm in einer umgangssprachlich nicht üblichen Tatumschreibung sinngemäß zur Last gelegt wurde, er habe als Zulassungsbesitzer des PKW mit dem Kennzeichen X, auf Verlangen der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 31.10.2012 binnen zwei Wochen nach der am 05.11.2012 erfolgten Zustellung der schriftlichen Aufforderung, durch die Benennung zweier möglicher Lenker, keine dem Gesetz entsprechende Auskunft darüber erteilt, von wem dieses Fahrzeug am 21.09.2012 um 14.06 Uhr in X, X, Tunnel X bei StrKm. 5,8, gelenkt wurde.
1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz Folgendes aus:
2. Dem tritt der Berufungswerber mit folgender fristgerecht erhoben und inhaltlich wie folgt aufgeführten Berufung entgegen:
3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufungsschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 8. Februar 2013, GZ: VerkR96-VerkR96-131-2013-STU, ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Damit wurde die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates begründet (§ 51 Abs.1 VStG). Gemäß § 51c VStG hat dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.
4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Verlesung des Inhaltes des vorgelegten Verfahrensaktes im Rahmen der Berufungsverhandlung, sowie durch Einvernahme des Berufungswerbers als Beschuldigten.
4.1. Es ergibt sich folgender rechtlich relevanter Sachverhalt:
Laut Aktenlage wurde vorerst dem Berufungswerber als Zulassungsbesitzer des bezeichneten Pkw´s vom Landespolizeidirektor eine mit 09.10.2012 datierte Strafverfügung zugestellt, weil an seinem Fahrzeug im X das Abblendlicht nicht eingeschaltet war.
Diese beeinspruchte der Berufungswerber ohne den Einspruch zu begründen bzw. schon bei dieser Gelegenheit den tatsächliche Lenker zu benennen. Am 31.10.2012 erging an den Berufungswerber seitens der Landespolizeidirektion Oberösterreich die Aufforderung zur Lenkerauskunft.
Der Berufungswerber sendete der anfragenden Behörde das ihm übermittelte Formular retour, wobei im Bereich des Zulassungsbesitzers „ich X“, unter Anführung der auf dem EU-Führerschein (der Republik X) ersichtlichen Daten handschriftlich eingetragen wurden. In der nächsten Rubrik „das Fahrzeug zum angefragten Zeitpunkt wurde gelenkt“ wird mit ebenfalls blauen Kugelschreiber der Name des Berufungswerbers mit dessen Adresse angeführt. Mit einem schwarzen Kugelschreiber findet sich dann dieser Bereich mit einem über das gesamte Feld markierten X durchgestrichen.
Eine zustellfähige Anschrift findet sich darauf nicht. Im Rahmen der Berufungsverhandlung legte diesbezüglich der Berufungswerber eine Farbkopie dieses Führerscheins vor und gibt gleichzeitig bekannt, dass der Berufungswerber die benannte Person bereits seit sechs Jahren kenne, dessen Wohnort in X benannte. Eine im Anschluss an die Berufungsverhandlung durchgeführte Anfrage im zentralen Melderegister verlief jedoch negativ.
Zumal grundsätzlich von einem durchschnittlich aufmerksamen Fahrzeuglenker die Erfassung des Textes einer Aufforderung zur Lenkerauskunft erwartet werden muss, vermag in dem vom Berufungswerber übermittelten Formular, welches jedenfalls keine zustellfähige Adresse enthält, keine dem Gesetz entsprechende Auskunft erblickt werden. Diese mehr als missverständliche Erklärung zielte offenbar darauf ab, der Behörde die Strafverfolgung zumindest zu erschweren. Darauf deutet auch hin, dass der Berufungswerber offenbar die Adresse des angeblichen Lenkers in Österreich kennt bzw. es ihm zumutbar gewesen wäre, diese der Behörde in Beantwortung der Lenkeranfrage bekannt zu geben. Er konnte wohl nicht ernsthaft den Zweck der Lenkererhebung dahingehend verkannt haben, dass die Behörde im Wege der Führerscheinbehörde in X den Wohnort des angeblichen Lenkers mit einem unverhältnismäßigen Verfahrensaufwand erheben lässt.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vermochte der Berufungswerber ebenfalls nicht überzeugend dazulegen, dass ihm diesbezüglich ein entschuldbares Versehen unterlaufen wäre. Vielmehr blieb der Eindruck bestehen mit seinem Handeln gezielt der Behörde die Strafverfolgung des Lenkers zu vereiteln.
5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat darüber in rechtlicher Hinsicht erwogen:
Gemäß der Bestimmung § 103 Abs.2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.
Um die Auskunftspflicht des § 103 Abs.2 KFG auszulösen, genügt es, dass die Behörde an den Zulassungsbesitzer eine den inhaltlichen Kriterien der genannten Gesetzesstelle entsprechende Anfrage richtet (VwGH 7. September 1990, 90/18/0087). Der Zulassungsbesitzer hat sich den zur Beantwortung einer Anfrage nach § 103 Abs.2 KFG erforderlichen Wissensstand so zu verschaffen, dass er dazu nicht der Einsicht in behördliche Akten bedarf (VwGH 26. Mai 1999, 99/03/0074).
Die Auskunftspflicht im Sinne des § 103 Abs.2 KFG ist immer erst dann erfüllt, wenn die geschuldete Auskunft auch tatsächlich fristgerecht bei der Behörde, die die Anfrage gestellt hat, einlangt, und dem Gesetz entsprechend vollständig und richtig erteilt wird. Die erteilte Lenkerauskunft darf weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass auf Grund dieser Auskunft der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände oder langwierige und umfangreiche Erhebungen festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (VwGH 26. Jänner 1998, 97/17/0361).
Der zur Last gelegte Tatbestand der Nichterteilung einer Lenkerauskunft ist eine eigenständige - vom Grunddelikt unabhängige - Verwaltungsübertretung, die mit dem Verstreichen der zweiwöchigen Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft (zwei Wochen nach Zustellung der Aufforderung) als verwirklicht gilt.
Dieses Verfahren hat keine Umstände hervorgebracht, welche den Berufungswerber entlasten und somit sein Verschulden ausschließen hätten können, sodass gemäß § 5 Abs.1 VStG zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist. Es ist damit auch die subjektive Tatseite der vorgeworfenen Übertretung als erfüllt zu bewerten.
5.3. Zur Straffestsetzung ist festzustellen, dass gemäß § 19 Abs.1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Nach der anzuwendenden Verwaltungsstrafbestimmung des § 134 Abs.1 KFG begeht, wer unter anderem diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.
Der Berufungswerber ist dzt. ohne Beschäftigung, jedoch lt. eigenen Angaben in der sogenannten Stahlstiftung in einem Umschulungsprogramm integriert. Als strafmildernd ist seine bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu berücksichtigen, straferschwerende Umstände waren nicht festzustellen. Das hier ausgesprochenen Strafausmaß ist jedoch trotz der derzeit ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers mit Blick auf den Strafrahmen als nicht nachvollziehbar niedrig angesetzt zu erachten. Vom Berufungswerber wurde letztlich auch ein Verfahrensaufwand verursacht der das ausgesprochene Strafausmaß um ein Vielfaches übersteigt.
Es bedürfte daher sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Überlegungen einer spürbaren Strafe, um den Berufungswerber selbst als auch die Allgemeinheit darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Verpflichtung nach § 103 Abs.2 KFG von wesentlicher Bedeutung ist.
II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
Dr. B l e i e r