Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167326/9/Zo/CG/AK

Linz, 02.04.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn x, geb. x, vertreten durch Rechtsanwalt x, Dx x, vom 24.10.2012 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis vom 04.10.2012, Zl. VerkR96-731-2011, wegen drei Übertretungen des KFG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 14.03.2013, zu Recht erkannt:

 

 

I.              Hinsichtlich der Punkte 1 und 2 wird die Berufung abgewiesen und das  Straferkenntnis bestätigt.

 

II.           Hinsichtlich Punkt 3 wird die Berufung im Schuldspruch abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.

 

Bezüglich der Strafhöhe wird der Berufung teilweise stattgegeben und die Geldstrafe auf 200,00 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 40 Stunden herabgesetzt.

 

III. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 90,00  Euro, für das Berufungsverfahren ist ein Kostenbeitrag in Höhe von 140,00 Euro zu bezahlen (20 % der in den Punkten 1 und 2 verhängten Geldstrafen).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 20 VStG;

zu III.: §§ 64 ff VStG

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis folgendes vorgeworfen:

 

"Sehr geehrter Herr x!

Straferkenntnis

Anlässlich einer Kontrolle am 24.01.2011 um 14.05 Uhr auf der Bx nächst dem Straßenkilometer 0,830, Fahrtrichtung x i.I., Ortschaftsbereich x, Marktgemeinde x, Bezirk x, wurde festgestellt, dass Sie als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges mit den amtlichen Kennzeichen - x (x) und x (x), welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, Übertretungen nach der EG-VO 561/2006 und dem Kraftfahrgesetz (KFG) 1967 begangen haben.

 

Konkret haben Sie

1) die Tageslenkzeit von

a) 9 Stunden

                i)   von 16.01.2011, 22:19 Uhr bis 17.01.2011, 16:33 Uhr bei einer Lenkzeit von                  10 Stunden 35 Minuten um 1 Stunde 35 Minuten überschritten.

b) 10 Stunden

                i) am 11.01.2011 von .07:24 Uhr bis 19:36 Uhr bei einer Lenkzeit von 10 Stunden            30 Minuten um 0 Stunden 30 Minuten überschritten.

                ii) am   18.01.2011 von 02:03 Uhr bis 22:27 Uhr bei einer Lenkzeit von 10                          Stunden 46 Minuten um 0 Stunden 46 Minuten überschritten. .

 

2) nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Rühezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde.

a) Der Beginn des 24 Stundenzeitraumes war am 10.01.2011 um 01:25 Uhr. Die Ruhezeit betrug 05 Stunden 31 Minuten.

b) Der Beginn des 24 Stundenzeitraumes war am 16.01.2011 um 22:19 Uhr. Die Ruhezeit betrug 05 Stunden 45 Minuten.

c) Der Beginn des 24 Stundenzeitraumes war am 18.01.2011 um 02:03 Uhr. Die Ruhezeit betrug 03 Stunden 35 Minuten.

 

3) nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden.

a) Am 19.01.2011 wurde von 08:02 Uhr bis 15:47 Uhr mit einer Lenkzeit von 06 Stunden 01 Minute eine Lenkpause von nur 00 Stunden 22 Minuten eingehalten.

 

Verwaltungsübertretungen nach

zu 1.: Art. 6 Abs 1 FG-VO 561/2006 i.V.m. § 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz (KFG) 1967 i.d.g.F.

zu 2.: Art. 7 EG-VO 561/2006 i.V.m. § 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz (KFG) 1967 i.d.g.F.

zu 3.: Art. 8 Abs. 1 u. 2 EG-VO 561/2006 i.V.m. §134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz (KFG) 1967 i.d.g.F.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro          falls diese                                            Freiheits-                             gemäß

                                                               uneinbringlich ist,                             strafe

                                                               Ersatzfreiheitsstrafe          von         von

zu 1.: 200,00 Euro                             Zu 1.: 40 Stunden                               ---                            Zu 1.-3.: § 134

zu 2.: 500,00 Euro                             Zu 2: 100 Stunden                             ---                           Abs.1b Kraftfahr-

zu 3.: 300,00 Euro              Zu 3.: 60 Stunden                                                              gesetz (KFG) 1967

                                                                                                                                                             BGBl.Nr. 267/1967

                                                                                                                                                             idF BGBl. I Nr.

                                                                                                                                                             116/2010

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

 

100,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 1,100,00 Euro."

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass ihm die Tatbegehung nicht nachgewiesen werden könne. Dies sei nur durch unmittelbare Einsichtnahme in die Originalfahrerdatei möglich, welche von der Behörde hätte gesichert werden müssen. Aus dem Ermittlungsakt lasse sich nicht nachvollziehen, ob die schriftlichen Ausdrucke tatsächlich dem System des Fahrtenschreibers des Berufungswerbers entnommen wurden. Weiters sei die Geldstrafe deutlich zu hoch.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Ried im Innkreis hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. An dieser haben ein Vertreter des Berufungswerbers sowie der Erstinstanz teilgenommen, der Akt wurde verlesen.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 24.01.2011 das Sattelkraftfahrzeug x, x Bei einer Verkehrskontrolle um 14:05 Uhr auf der Bx, bei StrKm. 0,830 wurde seine Fahrerkarte von einem Polizeibeamten mit der Software DAKO-Tacho Trans Social Police [2.3.7] ausgelesen. Dabei wurden die im Spruch unter Punkt 1 angeführten Tageslenkzeiten, die unter Punkt 2 angeführten täglichen Ruhezeiten und die in Punkt 3 angeführte Lenkpause festgestellt. Anzuführen ist, dass diese Daten nicht als elektronische Datei zum Akt genommen wurden, sondern das Ergebnis der Auswertung in Papierform der Anzeige angeschlossen wurde. In der Auswertung ist  angeführt, dass es sich um den Berufungswerber handelt und es ist die Nummer der Fahrerkarte angegeben.

 

Der Berufungswerber machte weder bei der polizeilichen Kontrolle noch im behördlichen Verfahren Angaben zu den einzelnen festgestellten Verstößen. Sein Vertreter gab – nachdem er feststellte, das lediglich Papierausdrucke, jedoch nicht die Originaldatei vorhanden ist – lediglich an, dass er die Begehung der Übertretungen in Abrede stelle, die ausgedruckten Daten würden nicht der Originalfahrerdatei entsprechen. Im Berufungsverfahren gab der Vertreter des Berufungswerbers an, dass er keinen Zugang zum Kontrollgerät habe, weil er kurz nach diesem Vorfall von seinem Arbeitgeber gekündigt worden sei. Dabei habe er auch die Fahrerkarte abgeben müssen, weshalb er auch keine Möglichkeit gehabt habe, die Daten auszulesen. Er hätte jedoch jedenfalls unmittelbar nach der Polizeikontrolle die Möglichkeit gehabt, selbst Ausdrucke hinsichtlich der auf seiner Fahrerkarte gespeicherten Daten anzufertigen.

 

Zur Frage, ob die der Anzeige in Papierform beigefügten Daten mit den im Kontrollgerät des LKW bzw. auf der Fahrerkarte des Berufungswerbers gespeicherten Daten übereinstimmen, ist festzuhalten, dass die Auswertung mit einer anerkannten Software durch einen ausgebildeten Polizeibeamten erfolgte. Fehler in der Auswertesoftware wurden bisher nicht bekannt und es ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb ausgerechnet im konkreten Verfahren ein derartiger Fehler aufgetreten sein sollte. Das diesbezügliche bloße Bestreiten durch den Rechtsvertreter des Berufungswerbers läuft auf einen reinen Erkundungsbeweis hinaus, er konnte selbst keinerlei konkrete Angaben machen, aus welchen Gründen die bzw. welche Teile der Auswertung allenfalls unrichtig sein sollen. Die Ergebnisse der Auswertung sind daher der rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß Artikel 6 Abs.1 der Verordnung (EG) 561/2006 darf die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten. Sie darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.

 

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) 561/2006 hat ein Fahrer nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt.

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens
15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Abs.1 eingehalten werden.

 

Gemäß Artikel 8 Abs.2 der Verordnung (EG) 561/2006 muss der Fahrer innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben. Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.

 

5.2. Wie sich aus den Ausführungen zu Punkt 4 ergibt, sind die im Spruch des behördlichen Straferkenntnisses angeführten Zeiten in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen. Es gibt keinen Grund, an der Richtigkeit dieser Daten zu zweifeln. Der Berufungswerber hat daher die erlaubte Tageslenkzeit im gegenständlichen Zeitraum in drei Fällen überschritten, wobei die Überschreitung in einem Fall 1 Stunden und 35 Minuten betragen hat. Weites hat er innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit in drei Fällen keine ausreichende Ruhezeit eingelegt, die kürzeste Ruhezeit betrug lediglich 3 Stunden und 35 Minuten. Am 19.01.2011 hat er in der Zeit von 08:02 Uhr bis 15:47 Uhr bei einer Lenkzeit von 6 Stunden und 1 Minute nur eine Lenkpause von 22 Minuten eingehalten. Der Berufungswerber hat daher alle drei ihm vorgeworfenen Übertretungen in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Das Verfahren hat auch keine Umstände ergeben, welche das Verschulden des Berufungswerbers ausschließen würden, weshalb gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG beträgt die gesetzliche Höchststrafe für jede Übertretung 5.000,00 Euro.

 

Gemäß § 134 Abs.1b KFG werden die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 3821/85 anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABL Nr. L29 vom 30. Jänner 2009, Seite 45, nach ihrer Schwere in drei Kategorien (sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen.

 

Der Berufungswerber hat die erlaubte Tageslenkzeit am 16.01.2011 um mehr als 1 Stunde überschritten, weshalb es sich entsprechend der oa. Richtlinie um einen schwerwiegenden Verstoß handelt. Die gesetzliche Mindeststrafe beträgt daher 200,00 Euro. Er hat die erlaubte Tageslenkzeit auch an zwei weiteren Tagen überschritten, weshalb die von der Erstinstanz für diesen Punkt verhängte Mindeststrafe von 200,00 Euro jedenfalls angemessen ist.

 

Bezüglich der nicht bzw. zu spät eingelegten Ruhezeiten ist darauf hinzuweisen, dass er die erforderliche Ruhezeit in allen drei Fällen um mehr als 2 Stunden unterschritten hat, sodass es sich laut der oa. Richtlinie um einen sehr schwerwiegenden Verstoß handelt. Die gesetzliche Mindeststrafe für diese Übertretung beträgt daher 300,00 Euro. Im Hinblick darauf, dass es sich um drei Übertretungen handelt, von denen jede einzelne massiv war, konnte mit der Mindeststrafe jedoch nicht das Auslangen gefunden werden. Die von der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis festgesetzte Strafe von 500,00 Euro erscheint dem Unrechtsgehalt angemessen und erforderlich, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten.

 

Bezüglich der nicht bzw. zu spät eingelenkten Lenkpause (Punkt 3) hat der Berufungswerber die Grenze für die Einstufung als sehr schwerwiegenden Verstoß lediglich um eine Minute überschritten. Hätte er diese Lenkzeit lediglich um eine Minute früher beendet, so würde es sich nicht um einen sehr schwerwiegenden, sondern (lediglich) um einen schwerwiegenden Verstoß handeln. In diesem Fall würde die gesetzliche Mindeststrafe nicht 300,00 Euro, sondern lediglich 200,00 Euro betragen. Es erscheint daher gerechtfertigt, unter Anwendung des § 20 VStG die gesetzliche Mindeststrafe zu unterschreiten und die Strafe auf 200,00 Euro herabzusetzen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat zutreffend die bisherige Unbescholtenheit und die lange Verfahrensdauer als strafmildernd gewertet, trotz der ungünstigen finanziellen Verhältnisse (Arbeitslosengeld in Höhe von ca. 850,00 Euro) war eine (weitere) Herabsetzung der Strafen nicht möglich. Lediglich bezüglich Punkt 3 konnte unter Berücksichtigung des "relativ" geringen Unrechtsgehaltes als wesentlichen Strafmilderungsgrund die gesetzliche Mindeststrafe unterschritten werden.

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

 

 

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