Linz, 03.04.2013
E r k e n n t n i s
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Markus Zeinhofer über die Berufung des X, geboren am X, vertreten durch RA X, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Ried im Innkreis vom 26. Februar 2013, GZ: VerkR96-6948-2012, betreffend die festgesetzte Strafhöhe infolge einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung, zu Recht erkannt:
I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als das Strafausmaß auf 150 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Tage und der Verfahrenskostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz auf 15 Euro herabgesetzt wird.
II. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.
zu I.: §§ 24, 19 Abs 1 und 2, 64 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 iVm § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991;
zu II.: § 65 Verwaltungsstrafgesetz.
Entscheidungsgründe:
1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Ried im Innkreis vom 26. Februar 2013, GZ: VerkR96-6948-2012, wurde dem Berufungswerber (in Folge: Bw) angelastet, am 16. Mai 2012 um 14:50 Uhr in der Gemeinde X, auf der A25 bei km X, Richtungsfahrbahn Wels, den LKW mit dem amtlichen Kennzeichen X gelenkt und zu einem vor ihm am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten zu haben, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst würde. Es sei mittels Videomessung ein zeitlicher Abstand von 0,30 Sekunden festgestellt worden.
Der Bw habe daher § 18 Abs 1 StVO 1960 verletzt, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs 2c Z 4 StVO 1960 eine Strafe von 250,- Euro, ersatzweise 115 Stunden Freiheitsstrafe, verhängt wurde.
Das angefochtene Straferkenntnis begründend führt die belangte Behörde wie folgt aus:
2. Gegen das am 1. März 2013 im Wege der Hinterlegung zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vom Bw im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung am 13. März 2013 persönlich bei der belangten Behörde eingebrachte, rechtzeitige Berufung.
Das Rechtsmittel begründend führt der Bw wie folgt aus:
3.1. Der Bezirkshauptmann des Bezirks Ried im Innkreis hat die Berufungsschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Schreiben vom 15. März 2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt.
3.2 Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, Einholung eines (Ergänzungs)Gutachtens sowie die Beischaffung des Eichscheins des verwendeten technischen Messgerätes.
Nach Übermittlung des (ergänzenden) Gutachtens und des Eichscheins an den rechtsfreundlichen Vertreter des Bw teilte dieser mit Schreiben vom 2. April 2013 mit, in Anbetracht der Unterlagen die Berufung nunmehr ausdrücklich auf die Höhe der erstinstanzlich festgesetzten Strafe einzuschränken. Es werde ersucht, im Sinne des Berufungsantrags die Strafe entsprechend herabzusetzen; im Übrigen wird ausdrücklich auf eine mündliche Berufungsverhandlung verzichtet.
3.3. Gemäß § 51c VStG entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied.
4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:
4.1. Der für die Strafbemessung im gegenständlichen Fall einschlägige § 99 Abs 2c Z 4 der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960 in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung lautet wie folgt:
"Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 72 bis 2180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges den erforderlichen Sicherheitsabstand zum nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug gemäß § 18 Abs. 1 nicht einhält, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand 0,2 Sekunden oder mehr, aber weniger als 0,4 Sekunden beträgt […]"
Da der Bw – wie aufgrund der auf die Strafhöhe eingeschränkten Berufung nunmehr rechtskräftig bindend festgestellt wurde – als Lenker eines Fahrzeuges den erforderlichen Sicherheitsabstand zum nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug gemäß § 18 Abs 1 StVO 1960 nicht eingehalten und der zeitliche Sicherheitsabstand 0,30 Sekunden betragen hat, findet die zitierte Norm im ggst Fall auch Anwendung.
4.2. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die von der belangten Behörde verhängte Strafe von EUR 250,00,- scheint an sich als tat- und schuldangemessen. § 99 Abs 2c Z 4 StVO 1960 sieht bei einer Unterschreitung des Mindestabstandes im Bereich von unter 0,40 Sekunden eine Mindeststrafe von EUR 72,00,- vor. Die Bw hat mit einem Abstand von bloß 0,30 Sekunden die für die Strafnorm maßgebliche Grenze doch recht deutlich unterschritten. Hinzu tritt, dass der Bw – wie dem im Akt befindlichen Auszug der Verwaltungsvorstrafen zu entnehmen ist – bereits mehrfach wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt wurde (§ 33 Z 2 StGB). Entgegen der Ansicht der belangten Behörde kommt dem Bw daher nicht nur der Milderungsgrund der Unbescholtenheit nicht zugute, vielmehr muss er den genannten Erschwerungsgrund gegen sich gelten lassen. Aus diesen Gründen kann im ggst Fall keinesfalls mit der vom Gesetzgeber vorgegebenen Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden.
4.3. In concreto überschritt die belangte Behörde die vom Gesetzgeber vorgesehene Mindeststrafe von EUR 72,- um etwa das 3,5-fache. Wie dem angefochtenen Straferkenntnis zu entnehmen ist, ging sie dabei davon aus, dass der Bw über ein monatliches Einkommen von etwa EUR 1.000,00 verfügt. Eine Strafe von EUR 250,- beträgt damit 25 % des angenommenen monatlichen Einkommens.
Vor diesem Hintergrund gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Auffassung, dass auch die (ungefähre) Verdoppelung der festgesetzten Mindeststrafe ausreichen sollte, um den Bw in Hinkunft von derlei bzw ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Durch die Herabsetzung der Strafe auf die im Spruch genannte Höhe wird jedenfalls auch der Anordnung in § 19 VStG, die Einkommensverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen, angemessen Rechnung getragen.
5. Bei diesem Ergebnis war gemäß § 65 VStG von einem Beitrag der Bw zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich abzusehen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.
Markus Zeinhofer
Beschlagwortung:
Strafberufung; § 19 VStG;