Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167388/5/Zo/CG/AK

Linz, 06.03.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn x, geb. x, vertreten durch Rechtsanwälte x, x, x, vom 25.10.2012 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 05.10.2012, Zl. VerkR96-6816-2012, wegen einer Übertretungen des GGBG, zu Recht erkannt:

 

 

I.              Die Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.           Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 45 Abs.1 Z.2 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis folgendes vorgeworfen:

 

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen:

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

 

Tatzeit: 17.04.2012, um 19.40 Uhr

Tatort: Gemeinde x, A x, bei km 24,900, Fahrtrichtung x

Fahrzeug: x (D), LKW

                     x (D), Anhänger

Befördertes Gut: - UN 1263  FARBZUBEHÖRSTOFFE 3, II, (D/E)

                                                               18 Fässer aus Stahl / 90 kg

- UN 1263   FARBZUBEHÖRSTOFFE 3, II, (D/E)

                                                               36 Fässer aus Stahl / 900 kg

- UN 1263   FARBZUBEHÖRSTOFFE 3, II, (D/E)

                                                                 1 Fass aus Stahl / 182 kg

- UN 1263  FARBZUBEHÖRSTOFFE 3, II, (D/E)

                                                               50 Fässer aus Stahl / 226 kg

- UN 1263   FARBZUBEHÖRSTOFFE 3, II, (D/E)

                                                               21 Fässer aus Stahl / 457 kg

 

Sie haben die oben genannte Beförderungseinheit, mit der ein gefährliches Gut befördert wurde, gelenkt und es unterlassen - obwohl dies zumutbar war - sich davon zu überzeugen, dass die Beförderungseinheit sowie die Ladung den gemäß § 2 Z. 1 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

 

Die Verpackung des gefährlichen Gutes wies deutliche Anzeichen verminderter Widerstandsfähigkeit (Beschädigung) gegenüber der zugelassenen Bauart auf und durfte somit nicht mehr verwendet werden.

Die laut Beförderungspapier mitgeführten 18 Fässer aus Stahl (Feinstblechverpackungen) mit der UN 1263; hier: Nitro-Verdünnung 1A mit der Produktbezeichnung V 57040 waren in je drei Kisten aus Pappe zu je 6 x 5 Liter verpackt. Bei dem ursprünglichen Verschließen der Pappkisten mit sogenannten Verpackungsklammern aus Kupfer wurden die Feinstblechverpackungen so beschädigt, dass die Nitroverdünnung auslaufen konnte. Bei der ADR-Kontrolle wurde nach Öffnen des Anhängers sofort starker Nitrogeruch wahrgenommen. Bei einer genaueren Nachschau konnte festgestellt werden, dass alle drei Kisten aus Pappe bereits mit Nitroverdünnung stark kontaminiert waren. Insgesamt wurden 15 Fässer á 5 Liter bei der Verpackung beschädigt. Durch das "Einschießen" der Klammern wurde ein Loch in die Fässer verursacht. (Gefahrenkategorie II)

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 13 Abs. 2 Z. 3 GGBG i.V.m. Unterabschnitt 4.1.1.9 ADR

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von                    falls diese uneinbringlich

Euro                                                      ist, Ersatzfreiheitsstrafe                     gemäß

                                                               von

110                                                        ---                                                                          § 37 Abs.2 Z.9 GGBG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

11 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 121 Euro."

 

 

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber nach Aufforderung zusammengefasst folgendes geltend:

Die Beschädigung der Verpackung habe dem Berufungswerber nicht auffallen können. Er habe im Auftrag seines Arbeitgebers, der x Transporte GmbH im Auftrag der Fa. x lediglich eine verplombte Wechselbrücke übernommen. Die Beladung sei durch die Firma x durch deren Verladepersonal in x erfolgt und der Berufungswerber als Lenker des LKW habe keine Möglichkeit gehabt, die Ordnungsmäßigkeit der Ladung selbst zu überprüfen. Nach den Angaben der x sei der Fehler bereits beim Versender, der iVm x GmbH passiert. Dort seien die Kartons, in denen sich die Kanister befanden, mit derart langen Klammern verschlossen worden, dass sich diese in die Kanister gebohrt hätten. Zum Zeitpunkt der Umladung durch die x GmbH sei noch keine Flüssigkeit ausgetreten gewesen, weshalb die Beschädigung nicht festgestellt habe werden können. Der Berufungswerber als Lenker des gegenständlichen LKW habe jedenfalls keine Möglichkeit gehabt, den Inhalt der verplombten Wechselbrücke zu überprüfen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Grieskirchen hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Bereits aus diesem ergibt sich, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit den LKW x mit dem Anhänger x. Bei einer Verkehrskontrolle auf der A8 bei km 24,900 wurde der mit einer Firmenplombe verschlossene Anhänger (Seriennummer TT SEAL x) auf Anordnung der Polizei geöffnet. Dabei wurde festgestellt, dass beim Verschließen der Schachteln mit Verpackungsklammern die in den Schachteln befindlichen Kanister mit Nitroverdünnung beschädigt wurden, sodass diese auslaufen konnte. Insgesamt waren 15 Fässer zu je 5 Liter beschädigt.

 

Bereits bei der Verkehrskontrolle hatte der Berufungswerber dem Polizisten gegenüber angegeben, dass er bei der Beladung nicht anwesend war und den bereits verplombten Anhänger übernommen habe.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 13 Abs. 2 Z.3 GGBG darf der Lenker eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur in Betrieb nehmen oder lenken, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass die Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, sowie die Ladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen und die Aufschriften, Gefahrzettel, Großzettel (Placards), Tafeln und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter und über das Fahrzeug vorschriftsmäßig angebracht sind.

Der Lenker kann jedoch auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.

 

Gemäß § 13 Abs.1a GGBG hat der Beförderer im Rahmen des § 7 Abs.1 u.a.

........

2. sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden;

3. sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine den gemäß § 2 Z. 1 in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesondere keine Undichtheiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen;

.......

5. zu prüfen, dass die Fahrzeuge nicht überladen sind;

6. sich zu vergewissern, dass die für die Fahrzeuge vorgeschriebenen Großzettel (Placards) und Kennzeichnungen angebracht sind;

......

Dies ist gegebenenfalls anhand der Beförderungsdokumente und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung des Fahrzeuges oder des Containers und gegebenenfalls der Ladung durchzuführen.

Der Beförderer kann jedoch in den Fällen der Z. 1,2,5 und 6 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.

 

Gemäß § 7 Abs.8 GGBG hat der Verlader im Rahmen des Abs.1 insbesondere folgende Pflichten:

1. Er darf gefährliche Güter dem Beförderer nur übergeben, wenn sie nach den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften zur Beförderung zugelassen sind;

2. Er hat bei der Übergabe verpackte gefährliche Güter oder ungereinigter leerer Verpackungen zu Beförderung zu prüfen, ob die Verpackung beschädigt ist. Er darf ein Versandstück, dessen Verpackung beschädigt, insbesondere undicht ist, sodass gefährliches Gut austritt oder austreten kann, zur Beförderung erst übergeben, wenn der Mangel beseitigt wurde und ist; gleiches gilt für ungereinigte leere Verpackungen;

……………..

 

Die entsprechenden Verpflichtungen sind im ADR für den Beförderer in Unterabschnitt 1.4.2.2 sowie für den Verlader in Unterabschnitt 1.4.3.1 wörtlich gleich geregelt.

 

5.2. Im konkreten Fall ist unbestritten, dass die Verpackung des Gefahrgutes (15 Fässer) beschädigt war. Aus den angeführten Bestimmungen des GGBG und des ADR ergibt sich, dass für die Dichtheit der verwendeten Versandstücke jedenfalls der Verlader verantwortlich ist. Auch der Beförderer muss sich nach den angeführten Bestimmungen durch eine Sichtprüfung vergewissern, dass die Ladung keine offensichtlichen Mängel aufweist. Im Gegensatz dazu ist die Verpflichtung des Lenkers, welche sich aus § 13 Abs.2 Z.3 GGBG ergibt (im ADR ist keine entsprechende Verpflichtung des Lenkers normiert) insofern eingeschränkt, als er sich vom ordnungsgemäßen Zustand der Ladung nur überprüfen muss, soweit dies zumutbar ist. Damit nimmt der Gesetzgeber auf den Umstand Rücksicht, dass eine Überprüfung durch den Lenker nicht in jedem Fall verlangt werden kann und den Lenker dann kein Verschulden an eventuellen Mängeln der Ladung trifft, wenn ihm eine Überprüfung nicht zumutbar war.

 

Zur Frage, ob bzw. in welchem Umfang beim Lenker eines Gefahrguttransportes die Überprüfung einer Ladung zumutbar ist, welche sich in einem verplombten LKW befindet, gibt es – soweit ersichtlich – bisher keine konkrete Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Literatur geht davon aus, dass die Überprüfung eines fertig beladenen und mittels Zollverschluss gesicherten LKW dem Lenker nicht zumutbar ist (Grundtner/Pürstl, Anmerkung 9 zu § 102 KFG). Zu bloßen Firmenplomben (also Sicherungen, welche nicht von einer Behörde sondern von Privatpersonen angebracht wurden) wird jedoch auch dort nicht Stellung genommen.

 

Grundsätzlich ist die Rechtssprechung in der Frage, welche Überprüfungen einem Kraftfahrzeuglenker zumutbar sind, relativ streng. Dies betrifft insbesondere Fälle von technischen Mängeln und Überladungen von Kraftfahrzeugen. In derartigen Fällen verlangt der Verwaltungsgerichtshof vom Lenker sogar dann eine Überprüfung, wenn z.B. bei einer Überladung objektiv gar keine Abwiegemöglichkeit für den Lenker besteht (siehe z.B. VwGH vom 22.02.1995, 95/03/0001). Selbst eine Berufung auf den Lieferschein wirkt in solchen Fällen für den Lenker nicht strafbefreiend.

 

Aus dieser Rechtssprechung ist zu schließen, dass die Frage der Zumutbarkeit einer Überprüfung auch im Falle eines mit einer Firmenplombe versehenen Anhängers grundsätzlich streng zu beurteilen ist. Andererseits darf nicht übersehen werden, dass für den ordnungsgemäßen Zustand der verwendeten Versandstücke bei einem Gefahrguttransport bereits nach den gesetzlichen Anordnungen des GGBG sowie des ADR in erster Linie der Verlader und der Beförderer verantwortlich sind. Sowohl das ADR als auch das GGBG teilen also die Verantwortlichkeiten für die ordnungsgemäße Durchführung des Gefahrguttransportes auf mehrere am Transport beteiligte Personen auf.

 

Die  (nur im GGBG, nicht aber im ADR) normierte Regelung, auch den Lenker für den Zustand der Ladung verantwortlich zu machen, ist zwar durchaus naheliegend, weil der Lenker in aller Regel unmittelbaren Zugang zur Ladung hat. Wenn jedoch – so wie im konkreten Fall – der Lenker beim Beladevorgang nicht anwesend war und der Anhänger durch eine Plombe verschlossen ist, deren Öffnung dem Lenker – wenn auch auf privatrechtlicher Basis – vom Absender oder seinem Arbeitgeber verboten wurde, kann eine unmittelbare Prüfung der Ladung im Normalfall nicht verlangt werden.

 

Anders wäre der Sachverhalt wohl zu beurteilen, wenn dem Lenker aufgrund konkreter Umstände Mängel an der Ladung auffallen würden (z.B. Geruch, austretende Flüssigkeiten oder im Hinblick auf die Ladungssicherung Geräusche der im Laderaum herumfallenden Versandstücke usw.). In solchen Fällen wäre der Lenker wohl verpflichtet, mit den anderen am Transport beteiligten Personen Kontakt aufzunehmen und allenfalls die Erlaubnis zum Öffnen der Firmenplombe einzuholen. Im konkreten Fall lagen aber keine solchen außergewöhnlichen Umstände vor, weshalb beim Lenker das Öffnen der Firmenplombe und damit eine augenscheinliche Überprüfung der Ladung nicht zumutbar waren. Es trifft ihn daher an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung kein Verschulden.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

VwSen-167388/5/Zo/AK vom 06. März 2013

 

Erkenntnis

 

 

Rechtssatz

 

GGBG 1998 §13 Abs2 Z3

 

Bei einem Gefahrguttransport auf der Straße ist für den Zustand der Ladung gemäß Unterabschnitt 1.4.2.2 ADR der Beförderer sowie gemäß Unterabschnitt 1.4.3.1 ADR der Verlader verantwortlich. Für den Lenker ist im ADR keine entsprechende Verpflichtung vorgesehen, diese ergibt sich aus § 13 Abs. 2 Z. 3 GGBG, wonach der Lenker die Beförderungseinheit nur in Betrieb nehmen darf, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass die Beförderungseinheit sowie die Ladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

 

Die Literatur (Grundtner/Pürstl, Kraftfahrgesetz 7. Auflage Anm. 9 zu § 102 KFG) geht davon aus, dass die Überprüfung eines fertig beladenen und mittels Zollverschluss gesicherten LKW dem Lenker nicht zumutbar ist. Zur Zumutbarkeit der Überprüfung einer lediglich mit einer Firmenplombe verschlossenen Ladefläche gibt es jedoch – soweit ersichtlich – weder entsprechende Literatur noch konkrete Rechtssprechung des VwGH.

 

Zur vergleichbaren Bestimmung des § 102 Abs. 1 KFG legt der VwGH in ständiger Rechtssprechung einen strengen Maßstab bei der Beurteilung der zumutbaren Überprüfungen durch den Lenker an. Diese Rechtssprechung ist auch naheliegend, weil der Lenker in aller Regel unmittelbaren Zugang zur Ladung hat. Wenn jedoch der Lenker beim Beladevorgang nicht anwesend und der Anhänger durch eine Firmenplombe verschlossen ist, deren Öffnung dem Lenker – wenn auch auf privatrechtlicher Basis – vom Arbeitgeber oder vom Absender der Ladung verboten wurde, kann eine unmittelbare Prüfung der Ladung im Normalfall nicht verlangt werden. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass für den ordnungsgemäßen Zustand der Ladung ohnedies sowohl der Verlader als auch der Beförderer verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sind. Der Lenker ist in diesem Fall mangels Verschulden nicht zu bestrafen.

 

Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn dem Lenker konkrete Umstände auffallen müssten, welche auf einen Mangel an der Ladung hinweisen (zB Geruch, austretende Flüssigkeiten oder im Hinblick auf die Ladungssicherung Geräusche der im Laderaum herumfallenden Versandstücke usw). In solchen Fällen wäre der Lenker wohl verpflichtet, die Erlaubnis zum Öffnen der Firmenplombe einzuholen und die Ladung persönlich zu überprüfen.

 

 

 

 

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