Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167469/8/Bi/Ka

Linz, 22.04.2013

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn x, vom 12. Dezember 2012 gegen den Bescheid des Bezirkshaupt­mannes von Gmunden vom 3. Dezember 2012, VerkR96-6912-2012, wegen Zurückweisung des Einspruchs gegen eine Strafverfügung in Angelegenheit einer Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

     Der Berufung wird Folge gegeben und das ggst Verwaltungs­strafverfahren eingestellt.  Verfahrenskosten fallen nicht an.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z1 2.Alt. und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid der Einspruch des Berufungswerbers (Bw) vom 15. Oktober 2012 gegen die Strafverfügung der Erstinstanz vom 13. Juli 2012 gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen. 

 

2. Dagegen hat der Bw fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, wenn man bei einem Einschreiben mit Unterschrift oder Rückschein vom Postboten nicht persönlich zu Hause angetroffen werde, werde das einschreiben beim nächsten Postamt hinterlegt. Allerdings könne man nicht täglich auf den Postboten warten. Die Hinterlegungsfrist betrage nur 7 Tage und das sei, wenn man verreist sei, nicht zu erfüllen. Die Erstinstanz habe keine ordentliche Zustellung am 21. Juli 2012 sichergestellt.

Eine Zustellung sei dann gegeben, wenn das Schreiben dem Empfänger zugegangen sei, dh wenn es "in seinen Machtbereich gelangt sei, dass er davon Kenntnis nehmen könne". Zum Machtbereich des Empfängers gehöre seine Wohnung, sein Schreibtisch am Arbeitsplatz, vor allem sein Briefkasten. Wenn der Postbote das Schreiben in den Briefkasten werfe, sei es ihm an diesem Tag zugegangen, egal ob er diesen am selben Tag noch leere oder nicht – auch wenn er gerade für drei Wochen "in Italien am Strand liege". Es komme nicht darauf an, ob er das Schreiben tatsächlich lese, sondern nur auf die Möglichkeit, wann er also unter normalen Umständen erstmals davon Kenntnis nehmen könne. Das sei bei ihm nicht geschehen. Der Bescheid von 3. Dezember 2012 sei somit nichtig und unwirksam, da sein Einspruch vom 15. Oktober 2012 nicht verspätet sei; dieser sei fristgerecht erfolgt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 49 Abs.1 VStG beträgt die Einspruchsfrist gegen Strafverfügungen  zwei Wochen nach deren Zustellung.

 

Der auf den Bw zugelassene Pkw x wurde am 28. Jänner 2012, 20.10 Uhr, auf der Ax xautobahn, Gemeindegebiet x, im Baustellenbereich bei km x, in dem eine 60 km/h-Geschwindigkeitsbeschränkung kund­gemacht war, mittels stationärem Radar MUVR 6FA Nr.360 mit einer Geschwindig­keit von 121 km/h gemessen und nach Abzug der vorgeschriebenen Toleranzen von 5% aufgerundet (7 km/h) eine Geschwindigkeit von 114 km/h der Anzeige und dem Tatvorwurf zugrundegelegt. Seitens der örtlich zuständigen Erstinstanz erging die Strafverfügung vom 13. Juli 2012 an die vom KZA Flensburg genannten Adresse, die laut Rückschein "nicht abgeholt" und daher mit Datum 31. Juli 2012 von der Deutschen Post rückübermittelt wurde.

Der Bw berief sich im E-Mail vom 15. Oktober 2012 auf ein Schreiben der Erstinstanz vom 6. Oktober 2012 und "widersprach" diesem. Auch das darauf folgende Schreiben der Erstinstanz vom 16. Oktober 2012, in dem diese Umstände dargelegt wurden, wurde "nicht abgeholt", sodass der nunmehr angefochtene Bescheid erging. 

 

Der Bw hat in seiner Berufung etwas von "drei Wochen Italien" erwähnt, aber nichts dazu ausgeführt, ob das konkret auf seine Person zu beziehen wäre, dh dass er bei der Hinterlegung nicht anwesend gewesen wäre.

Nunmehr hat er zwei Hotelrechnungen ("Hotel x" und "Hotel x"), bezahlt mit MasterCard, vom 29. Juni 2012 – dh hier ohne Relevanz – und 29. Juli 2012 vorgelegt und weitere Unterlagen angeboten, im übrigen lässt er sich über das deutsche Zustellrecht aus und kritisiert alles und jedes.

 

Die Kritik am deutschen Zustellrecht mag berechtigt sein – trotzdem sind auch österreichische Behörden gezwungen, die Usancen der deutschen Post bei der nachweislichen Zustellung von Schriftstücken zu akzeptieren, auch wenn der Bw sie nicht für gut heißt. Grundsätzlich ist aber durchaus glaubhaft, dass jemand von Mitte bis Ende Juli wegen eines Auslandsurlaubes nicht daheim anzutreffen ist. Die Äußerung des Bw, er habe die am 16. Juli 2012 abgesendete Straf­verfügung nie in seinen "Macht­bereich" bekommen und daher bis 31. Juli 2012 davon nicht Kenntnis nehmen können, ist daher nicht unglaubwürdig.

 

Er ist auch insofern im Recht, als sich mittlerweile ergeben hat, dass zwar in den ersten Monaten des Jahres 2012 auf der Ax xautobahn, Gemeindegebiet x, im Baustellenbereich bei km x, in dem eine 60 km/h-Geschwindig­keitsbeschränkung kund­gemacht war, der aber letztlich keine Verordnung zugrunde lag (vgl VwSen-167691 vom 27. März 2013).

Damit war – zwecks Verfahrenabkürzung inhaltlich – spruchgemäß zu entscheiden, wobei naturgemäß Verfahrenskosten nicht anfallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

Geschwindigkeitsüberschreitung A1 Ohlsdorf – Zeitraum ohne Verordnung – Einstellung

 

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