Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210613/2/Bm/Th

Linz, 08.03.2013

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11.12.2012, BauR96-22-2012, wegen Verwaltungsübertretungen nach der Oö. Bauordnung 1994 zu Recht erkannt:

 

 

      I.    Der Berufung wird hinsichtlich Faktum 1 Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

    II.    Hinsichtlich Faktum 2 wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

   III.    Im Faktum 1 entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens; zu Faktum 2 hat der Berufungswerber einen Kostenbeitrag vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 40 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I. und II.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 45 Abs.1 Z2 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

zu III.: §§ 64 und 66 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11.12.2012, BauR96-22-2012 wurden über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.450 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs.1 Z2 iVm § 57 Abs.2 Oö. Bauordnung 1994 (Faktum 1) von 200 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs.1 Z11 iVm § 57 Abs.2 Oö. Bauordnung 1994 (Faktum 2) verhängt.

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

"1. Sie haben zumindest am 22.4.2009 als Bauherr - wie anlässlich eines Lokalaugenscheines durch den bautechnischen Amtssachverständigen am 22.4.2009 festgestellt wurde -, den durch den x "x" im Februar/März. 2008 zerstörten Wirtschaftsbereich beim landwirtschaftlichen Anwesen auf dem GSt.Nr. x und .x, KG. x, wieder aufgebaut und dabei die Umfassungswände des Obergeschosses einschließlich der Dachkonstruktion neu errichtet und somit ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne rechtskräftige Baubewilligung ausgeführt.

 

2. Sie haben zumindest vom 14.4.2011 bis 11.12.2012 dem Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde x vom 10.3.2011, ZI. Bau-131/9-01-2011/Hö/Te, in dem Ihnen (Besitzübergang des Gebäudes von Vater Ing. x) aufgetragen wurde, für das Objekt "Errichtung einer baulichen Anlage - Flugdach (westseitig des Wirtschaftstraktes) innerhalb eines Monats ab Rechtskraft dieses Bescheides um die nachträgliche Bewilligung gemäß § 24 Abs. 1 Zif. 1 leg.cit anzusuchen oder das Flugdach binnen einer weiteren Frist von 6 Wochen zu entfernen und den vorigen Zustand wiederherzustellen, nicht entsprochen, da Sie bis 11.12.2012 weder um Baubewilligung angesucht, noch das Flugdach entfernt haben und somit baubehördliche Anordnungen nicht bescheidgemäß erfüllt haben."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber (in der Folge: Bw) innerhalb offener Frist Berufung eingebracht und darin im Wesentlichen ausgeführt, mit der Gemeinde sei abgesprochen, dass das Flugdach bis Ende des Jahres 2012 entweder entfernt oder ein Plan diesbezüglich eingereicht werde. Die Einreichpläne seien am 20.12.2012 bei der Gemeinde x eingebracht worden. Mit der zuständigen Sachbearbeiterin sei vereinbart worden, dass bis Jänner 2013 noch das ausständige Bauansuchen und die Baubeschreibung nachgereicht werde.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt.

Da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

 

Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde x vom 10.03.2011, Zl. Bau-131/9-01-2011, wurde dem Bw als Rechtsnachfolger des Herrn Ing. x gemäß § 49 Abs.1 Oö. Bauordnung 1994 aufgetragen, für das Objekt "Errichtung einer baulichen Anlage – Flugdach (westseitig des Wirtschaftstraktes)" innerhalb eines Monats ab Rechtskraft dieses Bescheides um nachträgliche Bewilligung gemäß § 24 Abs.1 Z1 leg.cit anzusuchen oder das Flugdach binnen einer weiteren Frist von 6 Wochen zu entfernen und den vorigen Zustand wiederherzustellen.

Dieser Aufforderung ist der Bw jedenfalls in der Zeit vom 14.04.2011 bis 11.12.2012 nicht nachgekommen; weder wurde das entsprechende Bauansuchen gestellt noch wurde das Flugdach entfernt.

 

Das hier entscheidungswesentliche Beweisergebnis ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem vorliegenden Aktenvermerk, wonach von der zuständigen Sachbearbeiterin des Gemeindeamtes x der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mitgeteilt wurde, dass für das Flugdach nicht um baubehördliche Bewilligung angesucht wurde. Dies wird vom Bw auch nicht bestritten, vielmehr vorgebracht, dass das Bauansuchen erst im Jänner 2013 eingereicht wird.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 Oö. Bauordnung 1994 bedarf der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden einer Bewilligung der Baubehörde (Baubewilligung) soweit die §§ 25 und 26 nichts anderes bestimmen.

 

Nach § 57 Abs.1 Z11 Oö. Bauordnung 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung wer baubehördliche Anordnungen nicht bescheidgemäß erfüllt.

 

Nach Abs.2 leg.cit sind Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 36.000 Euro, in den Fällen des Abs.1, Z2, Z7 und Z14 mit Geldstrafen von 1.450 bis 36.000 Euro zu bestrafen. 

 

5.2. Zu Faktum 1:

 

5.2.1. Gemäß § 31 Abs.3 1. Satz VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem im Abs.2 bezeichneten Zeitpunkt 3 Jahre vergangen sind. Nach dem § 31 Abs.2 2. Satz VStG ist die Verjährungsfrist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Handlung abgeschlossen ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst ab diesem Zeitpunkt.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

 

5.2.2. Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses geht der Tatvorwurf zu Faktum 1 dahin, dass der Bw als Bauherr am 22.04.2009 den Wirtschaftsbereich beim landwirtschaftlichen Anwesen auf GSt. Nr. x und .x KG x, wieder aufgebaut und somit ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne rechtskräftiger Baubewilligung habe.

Im Spruch wird ausschließlich auf die Tatzeit "22.04.2009" Bezug genommen. Damit ist jedoch die im § 31 Abs.3 Satz 1 VStG bestimmte 3 Jahres-Frist hinsichtlich der Strafbarkeitsverjährung mit 22.04.2012, sohin bereits vor Erlassung des gegenständlichen Straferkenntnisses, eingetreten. Da es sich bei den im § 31 VStG geregelten Fristen um objektive Fristen handelt, ist für den Eintritt der Verjährung unerheblich, wann die strafbare Handlung der Behörde bekannt wurde. Die Frist ist demnach nur dann gewahrt, wenn das Straferkenntnis innerhalb der genannten Frist dem Beschuldigten gegenüber rechtswirksam erlassen wird (vgl. VwGH 12.11.1996, Zl. 96/04/0122).

 

Da sohin seit der angeführten Tatzeit 22.04.2009 mehr als 3 Jahre vergangen sind und auch keine Verfahrenszeiten, die nach dem § 31 Abs.3 letzter Satz VStG einzurechnen sind, vorliegen, ist die Strafbarkeit der angelasteten Verwaltungsübertretung als verjährt anzusehen.

 

Im Hinblick auf die eingetretene Verjährung bedarf es keiner weiteren Erörterungen in der Sache. Das angefochtene Straferkenntnis war aus Anlass der Berufung in diesem Faktum aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen.

 

5.3. Zu Faktum 2:

 

5.3.1. Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde x vom 10.03.2011, Zl. Bau-131/9-01-2011, wurde dem Bw aufgetragen, für das Objekt "Errichtung einer baulichen Anlage – Flugdach" innerhalb eines Monats ab Rechtskraft dieses Bescheides um nachträgliche Bewilligung gemäß § 24 Abs.1 Z1 leg.cit ansuchen oder das Flugdach binnen einer weiteren Frist von 6 Wochen zu entfernen und den vorigen Zustand wiederherzustellen.

Vom Bw wird nicht bestritten, diesem Auftrag nicht nachgekommen zu sein; vielmehr wird von ihm in der Berufung selbst vorgebracht, dass das erforderliche Ansuchen erst im Jänner 2013 gestellt wird.

 

Der objektive Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist daher als gegeben zu erachten.

 

5.3.2. Hinsichtlich des Verschuldens ist festzuhalten, dass die dem Beschuldigten angelastete Tat ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG darstellt, zu dessen Strafbarkeit, sofern die Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, Fahrlässigkeit genügt. Fahrlässigkeit ist nach der zitierten Gesetzesstelle bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft machen kann, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft.

 

Ein solcher Entlastungsnachweis wurde vom Bw nicht geführt. Soweit sich der Bw auf Vereinbarungen mit der Gemeinde beruft, ist dem entgegenzuhalten, dass eine ausdrückliche baubehördliche Anordnung der Bürgermeisterin besteht, welche durch Vereinbarungen, welche im übrigen von der Sachbearbeiterin beim Gemeindeamt nicht bestätigt wurden, nicht außer Kraft gesetzt werden kann.

 

6. Hinsichtlich der Strafbemessung ist auszuführen:

 

6.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

6.2. Von der belangten Behörde wurde zu Faktum 2 im angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe von 200 Euro bei einem Strafrahmen bis zu 36.000 Euro verhängt. Bei der Strafbemessung ging die Behörde von einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.500 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten aus. Dieser Schätzung ist der Bw nicht entgegengetreten. Als strafmildernd wurde die Unbescholtenheit gewertet, straferschwerend wurde kein Umstand angenommen.

 

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe kann unter Bedachtnahme der Strafbemessungsgründe als nicht überhöht angesehen werden; durch die Tat wird das durch die gesetzliche Vorschrift geschützte Interesse an einer geordneten Bauführung verletzt. Die verhängte Geldstrafe erscheint auch erforderlich, um den Bw anzuhalten, künftighin baubehördliche Anordnungen entsprechend einzuhalten.

Darüber hinaus befindet sich die verhängte Geldstrafe im untersten Bereich des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens, der immerhin bis zu 36.000 Euro reicht.

 

7. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

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