Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523433/2/MZ/WU

Linz, 15.04.2013

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Markus Zeinhofer über den Antrag der X, geboren am X, auf Beigebung eines Verteidigers um rechtliche Unterstützung auf Grund der komplexen Sach- und Rechtslage zur Einbringung einer Berufung zu erhalten, zu Recht erkannt:

 

Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 63ff iVm 6 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG.

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit Erledigung der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat Steyr, vom 19. März 2013, FE 81/2013, NSch 60/2013, wurde der Antragstellerin die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B für einen Zeitraum von acht Monaten, gerechnet ab dem 7.3.2013, entzogen und darüber hinaus begleitende Maßnahmen angeordnet.

 

2. Mit nicht datiertem, bei der Landespolizeidirektion Oberösterreich am 2. April 2013 eingelangtem Schreiben begehrt die Antragstellerin nach Anführung des Geschäftszeichens FE 81/2013, NSch 60/2013, "innerhalb offener Berufungsfrist die Beigebung eines Verteidigers, damit ich rechtliche Unterstützung auf Grund der komplexen Rechts- und Sachlage zur Einbringung einer Berufung erhalte."

 

3.1. Die belangte Behörde hat das in Punkt 2. genannte Schreiben samt dem Bezug habenden Verfahrensakt mit Schreiben vom 3. April 2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt.

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, nachdem der verfahrenseinleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist (§ 67d Abs 2 Z 1 AVG).

 

3.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von dem in den Punkten 1. und 2. dargestellten, unstrittigen Sachverhalt aus.

 

3.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl § 67a Abs 1 Z 1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Die Antragstellerin begehrt "innerhalb offener Berufungsfrist die Beigebung eines Verteidigers" um "rechtliche Unterstützung auf Grund der komplexen Rechts- und Sachlage zur Einbringung einer Berufung [zu] erhalte[n]."

 

Diesem Antrag liegt – wie sich aus der Anführung der Geschäftszahl FE 81/2013, NSch 60/2013 ergibt – das unter dieser Zahl bei der Landespolizeidirektion Oberösterreich geführte Verfahren betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung der Antragstellerin sowie betreffend die Anordnung von mit der Entziehung in Zusammenhang stehenden Maßnahmen zugrunde.

 

Wenn die Antragstellerin vor diesem Hintergrund einen Antrag auf Verfahrenshilfe stellt verkennt sie dabei, dass es sich bei dem im Führerscheingesetz geregelten Verfahren betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung um ein Administrativverfahren handelt. In derartigen Verfahren hat die Behörde das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG anzuwenden. Dieses sieht jedoch die Beistellung eines Verfahrenshelfers / Verfahrenshilfeverteidigers nicht vor.

 

4.2. § 6 Abs 1 AVG normiert, dass die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen hat. Langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

 

Im gegenständlichen Fall besteht, da das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz keine Verfahrenshilfe vorsieht, keine Rechtsgrundlage, auf welche die Einschreiterin ihr Anbringen stützen könnte. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist jedoch, wie unter Punkt 4.1. dargelegt, sachlich unzuständig, den Antrag inhaltlich zu entscheiden. Da mangels gesetzlicher Grundlage für einen derartigen Antrag auch keine andere Behörde sachlich zuständig sein kann, ist das Anbringen nicht im Sinne des § 6 Abs 1 AVG weiterzuleiten sondern als unzulässig zurückzuweisen.

 

5. Angemerkt wird, dass der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nicht verkennt, dass die Anforderungen an eine Berufung bei einer nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertretenen Partei nicht überzogen werden dürfen. Im ggst Fall gibt die Einschreiterin jedoch klar zu erkennen, dass das eingebrachte Schreiben – entsprechend der Konzeption im Verwaltungsstrafgesetz 1991 – keine Berufung, sondern eben einen Antrag auf Beistellung eines Verfahrenshelfers (der Ausdruck "Verfahrenshilfeverteidiger" scheint hier unpassend), darstellen soll. Es ist dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich daher verwehrt, das Schreiben als Berufung zu werten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1.            Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils durch einen Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

2.            Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

Markus Zeinhofer

 

 

Beschlagwortung:

§§ 63 FF AVG; Verfahrenshilfe

 

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