Linz, 03.09.1996
VwSen-103764/13/Sch/Rd Linz, am 3. September 1996 DVR.0690392 Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erläßt durch das Mitglied Dr. Schön nachstehenden B E S C H E I D :
Spruchteil II. des Erkenntnisses des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 27. August 1996, VwSen-103764/12/Sch/Rd, wird insofern berichtigt, als der Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren von 800 S auf 1.400 S richtiggestellt wird.
Rechtsgrundlagen:
§ 62 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.
Begründung:
Mit dem im Spruch angeführten Erkenntnis wurde die Berufung des Herrn HH, vom 10. Mai 1996 gegen die Fakten 2 bis 4 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 23. April 1996, VerkR96-4014-1995/BA/WP, abgewiesen und dieses bestätigt. Angesichts der verhängten Geldstrafen (insgesamt 7.000 S) wäre gemäß § 64 Abs.2 VStG ein Kostenbeitrag von 20 % hievon, also 1.400 S, vorzuschreiben gewesen. Tatsächlich betrug die Vorschreibung aufgrund eines offenkundigen Schreib- oder Rechenfehlers lediglich 800 S.
Der entsprechende Spruchteil des erwähnten Erkenntnisses war daher unter Anwendung der Bestimmung des § 62 Abs.4 AVG, welche gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren zum Tragen kommt, zu berichtigen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
S c h ö n