Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101529/2/Kei/Shn

Linz, 01.05.1996

VwSen - 101529/2/Kei/Shn Linz, am . Mai 1996 DVR.0690392 - &

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 1. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Guschlbauer sowie den Berichter Dr. Keinberger und den Beisitzer Dr. Wegschaider als Stimmführer über die Berufung des Yilmaz Mehmet, Leonfeldnerstraße 81, 4040 Linz, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Johann Rathbauer, Weißenwolfstraße 1, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 8. September 1993, Zl. VerkR-390.901/4-1993-Si, den Beschluß gefaßt:

Die Berufung wird aufgrund der Unzuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates für zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr.51, idFd BGBl.Nr.866/1992 (AVG); § 63 Abs.1, § 67a Abs.1 Z1 und Abs.2, § 69 Abs.4 und 70 Abs.3 Kraftfahrgesetz 1967, BGBl.Nr.267, idFd BGBl.Nr.454/1992: § 123 Abs.1.

Begründung:

1. Mit dem in zweiter und letzter Instanz ergangenem Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 9. Juli 1993, Zl. VerkR-390.901/1-1993-Si, wurde der Antrag des Yilmaz Mehmet auf Erteilung einer österreichischen Lenkerberechtigung auf Grund einer vorhandenen türkischen Lenkerberechtigung gemäß § 64 Abs.6 KFG abgewiesen. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 8. September 1993, Zl.VerkR-390.901/4-1993-Si, wurde der Antrag des Yilmaz Mehmet vom 16. August 1993 auf Wiederaufnahme des oa Verfahrens abgelehnt. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 8. September 1993 wurde ausgeführt, daß eine Berufung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides beim Amt der OÖ. Landesregierung, 4020 Linz, Fabrikstraße 32, oder beim unabhängigen O.ö. Verwaltungssenat, 4020 Linz, Fabrikstraße 32, einzubringen sei.

2. Gegen diesen dem Berufungswerber am 17. September 1993 zugestellten Bescheid richtet sich die gegenständliche Berufung.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

3.1. Gemäß Art.129a Abs.1 Z3 B-VG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sofern ein solcher in Betracht kommt, in sonstigen Angelegenheiten, die ihnen durch die die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetze zugewiesen werden.

Gemäß § 67a Abs.1 Z1 AVG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate über Berufungen in Angelegenheiten, die ihnen durch die Verwaltungsvorschriften zugewiesen sind. Gemäß § 63 Abs.1 AVG richten sich der Instanzenzug und das Recht zur Einbringung der Berufung und sonstiger Rechtsmittel (Vorstellung), abgesehen von den in diesem Bundesgesetz besonders geregelten Fällen, nach den Verwaltungsvorschriften. Gemäß § 123 Abs.1 des Kraftfahrgesetzes ist für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen, sofern darin nichts anderes bestimmt ist, in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, und in zweiter Instanz der Landeshauptmann zuständig. Bei Bescheiden, mit denen für die Dauer von mindestens fünf Jahren eine Lenkerberechtigung entzogen oder das Recht, von einem ausländischen Führerschein Gebrauch zu machen, aberkannt wird, entscheiden über Berufungen gegen Bescheide des Landeshauptmannes die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern. Entscheidet der Landeshauptmann in erster Instanz, haben über dagegen eingebrachte Berufungen die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern zu entscheiden. Gemäß § 69 Abs.4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem. Gemäß § 70 Abs.3 AVG steht dem Antragsteller gegen die Ablehnung eines Antrages auf Wiederaufnahme das Recht der Berufung an die im Instanzenzug übergeordnete Behörde zu. Gegen die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme ist eine abgesonderte Berufung nicht zulässig.

3.2. Durch die Bestimmung des § 123 Abs.1 KFG wird die Zuständigkeit im Hinblick auf die in diesem Gesetz vorgesehenen Amtshandlungen und sohin auch der administrative Instanzenzug geregelt. In bezug auf verfahrensrechtliche Bescheide, die mit einem bestimmten Verfahren in Zusammenhang stehen, gilt der Grundsatz, daß diese jenem Instanzenzug unterliegen, der für dieses Verfahren gilt (siehe hiezu Walter-Mayer, "Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts", 5. Auflage, Wien 1991, RN 513, S. 195). Thienel führt diesbezüglich aus: "Nach hA ist zu unterscheiden, ob ein verfahrensrechtlicher Bescheid im Zusammenhang mit einem Sachverfahren steht oder nicht; besteht ein solcher Zusammenhang, so gilt für verfahrensrechtliche Bescheide grundsätzlich derselbe Instanzenzug wie für die zu fällende Sachentscheidung. Anderes gilt nur dann, wenn in den Verfahrensgesetzen besondere Bestimmungen über den Instanzenzug getroffen sind: Diesfalls gilt nicht der für die Sachentscheidung maßgebliche Instanzenzug, sondern der für den konkreten Verfahrensbescheid angeordnete Instanzenzug." (Thienel, "Das Verfahren der Verwaltungssenate", 2. Auflage, Wien, Seite 51).

Der unabhängige Verwaltungssenat ist in bezug auf das gegenständliche Verfahren - auch im Hinblick auf die Bestimmung des § 70 Abs.3 AVG - nicht "die im Instanzenzug übergeordnete Behörde". Es handelt sich um ein Verfahren, für das der im ersten Satz des § 123 Abs.1 KFG normierte Instanzenzug - in diesem ist zweite und letzte Instanz der Landeshauptmann zum Tragen kommt.

Aus den angeführten Gründen ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates für zur Entscheidung über die Berufung nicht gegeben. Die Berufung ist daher mittels Bescheid zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung ist keine Berufung zulässig. Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß - abgesehen von gesetzlichen Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

1. Herrn Yilmaz Mehmet, Leonfeldnerstraße 81, 4040 Linz, z.Hd. Herrn Rechtsanwalt Dr. Johann Rathbauer, Verteidiger in Strafsachen, Weißenwolfstraße 1, 4020 Linz, mit Rsb; 2. Bundespolizeidirektion Linz, Nietzschestraße 33, 4010 Linz, nachweislich; 3. Amt O.Ö Landesregierung, Abteilung Verkehr, Fabrikstraße 32, 4020 Linz, unter Aktenrückschluß zu Zl. VerkR-390.901/6-1993-Si vom 12. Oktober 1993, mit Akt nachweislich.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer 6

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