Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-231325/11/Gf/Rt

Linz, 23.05.2013

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mit­glied Dr. Gróf über die Berufung des R, vertreten durch RA Mag. R, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 26. März 2013, Zl. Sich96-49-2011/Gr, wegen einer Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes zu Recht:

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als von der Verhängung einer Strafe abgesehen und stattdessen eine Ermahnung erteilt wird; im Übrigen wird diese hingegen als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des  Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 26. März 2013, Zl. Sich96-49-2011/Gr, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden; Verfahrenskostenbeitrag: 5 Euro) verhängt, weil er sich am 21. Dezember 2010 in der Polizeiinspektion Linz-X gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht durch ständige lautstarke Beschimpfungen und durch wiederholtes Gestikulieren mit den Armen trotz mehrfacher Abmahnung weiter aggressiv verhalten und dadurch eine Amtshandlung behindert habe. Dadurch habe er eine Übertretung des § 82 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl.Nr. 566/1991 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl.Nr. I 133/2009 (im Folgenden: SPG), begangen, weshalb er nach dieser Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass das dem Rechtsmittelwerber angelastete deliktische Verhalten auf Grund der dienstlichen Wahrnehmungen zweier Polizeibeamten als erwiesen anzusehen sei, während das gegenteilige Vorbringen des Rechtsmittelwerbers als bloße Schutzbehauptung qualifiziert werden müsse.

Im Zuge der Strafbemessung sei seine bisherige Unbescholtenheit als mildernd zu qualifizieren, während erschwerende Umstände nicht hervorgekommen seien; seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien entsprechend berücksichtigt worden.

1.2. Gegen dieses ihm am 5. April 2013 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 18. April 2013 – und damit rechtzeitig – per e‑mail eingebrachte Berufung.

Darin wendete der Beschwerdeführer ein, dass es zwar zutreffe, dass er sich am Vorfallstag über die lange Wartezeit sowie darüber beschwert habe, dass ihm nicht gestattet worden sei, an der Befragung seiner Tochter teilzunehmen. Allerdings habe er weder den Dienstbetrieb gefährdet oder erschwert noch randaliert bzw. gestikuliert; denn es sei lediglich zu einer intensiven verbalen Diskussion gekommen. Weiters sei er auch von den Beamten nicht ermahnt, sondern vielmehr grob an den Armen gepackt, zur Eingangstür gezerrt und schließlich des Gebäudes verwiesen worden.

Da es dem angefochtenen Bescheid de facto an einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung und damit an einer tragfähigen Begründung mangle, und auch deshalb, weil die von ihm benannten Zeugen ohne Angabe von Gründen nicht einvernommen worden seien, wurde die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses, in eventu eine Herabsetzung des Strafausmaßes beantragt.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zu Zl. Sich96-49-2011 sowie im Wege der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung, zu der der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sowie die Zeugen RI C (Beamter beim Landeskriminalamt Oberösterreich) und Mag. K (zum Vorfallszeitpunkt Bedienstete in einer Rechtsanwaltskanzlei) erschienen sind.

Im Zuge dieser Verhandlung wurde die Beschwerde dahin abgeändert, dass diese als bloß gegen die Strafhöhe gerichtet anzusehen ist.

2.2. Nach § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine den Betrag von 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – nicht durch eine Kammer, sondern durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

 

3. Über die vorliegende Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Nach § 82 Abs. 1 SPG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen, der sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzlichen Aufgaben wahrnimmt, aggressiv verhält und dadurch eine Amtshandlung behindert.

 

Durch die Einschränkung des Beschwerdevorbringens dahin, dass sich dieses nunmehr lediglich gegen die Strafhöhe richtet, ist der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses als in Rechtskraft erwachsen anzusehen, sodass sich damit weitergehende diesbezügliche Erörterungen erübrigen.

 

3.2. Gemäß § 21 Abs. 1 VStG hat die Behörde von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn dem Beschuldigten nur ein geringfügiges Verschulden anzulasten ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend waren.

 

Diese beiden Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall erfüllt, weil sich der Rechtsmittelwerber nur fahrlässig verhalten hat und die Übertretung in einem Amtsgebäude stattfand. Da diese dort nicht auch von Privatpersonen wahrgenommen wurde, resultierte aus dem aggressiven Verhalten des Beschwerdeführers effektiv bloß eine minimale Beeinträchtigung des durch § 82 SPG primär geschützten Rechtsgutes, nämlich der staatlichen Autorität.  

 

Davon ausgehend konnte sohin von der Verhängung einer Strafe abgesehen und stattdessen bloß eine Ermahnung erteilt werden.

 

3.3. Insoweit konnte daher der gegenständlichen Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben werden; im Übrigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des  Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden, wobei für jede dieser Beschwerden eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten ist.

Dr.  G r ó f

 

 

 

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