Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167694/11/Bi/Ka

Linz, 23.05.2013

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn x, vom 29. Jänner 2013 gegen den  Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 18. Jänner 2013, VerkR96-6989-2012, wegen der Zurückweisung des Einspruchs als verspätet in Angelegenheit einer Übertretung des KFG 1967, aufgrund des Ergebnisses der am 23. Mai 2013 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

 

     Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.  

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 49 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde der Einspruch des Beschuldigten vom 21. Dezember 2012 gegen die wegen Übertretung des KFG 1967 ergangene Strafverfügung der Erstinstanz vom 25. Oktober 2012 gemäß § 49 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen – die Zustellung erfolgte laut Rückschein am 22. Jänner 2013.

Begründet wurde der Bescheid damit, die Strafverfügung sei nach einem erfolglosen Zustellversuch mit Beginn der Abholfrist am 30. Oktober 2012 hinterlegt worden und der Einspruch sei erst nach einer Mahnung erfolgt. Ihm sei telefonisch von einem Mitarbeiter der Erstinstanz am 14. Dezember 2012 erklärt worden, dass die auf seinen ausdrücklichen Antrag hin nochmals zugestellte Strafverfügung keine Rechtswirkungen mehr auslöse sondern lediglich der Information diene. Trotzdem habe er erneut Einspruch erhoben, der sich daher nur auf die am 30. Oktober hinterlegte Strafverfügung bezogen haben könne und eindeutig als verspätet anzusehen gewesen sei. Die Rechtsmittelfrist sei nach der Rückkehr aus Amerika bereits um den 21. November 2012 abgelaufen gewesen.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da in der zugrunde­liegenden Strafverfügung keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt worden war, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzel­mitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 23. Mai 2013 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw und des Zeugen x (L), Zusteller des Rsa-Briefes am 30. Oktober 2012. Auf die mündliche Verkündung der Berufungsentscheidung wurde verzichtet.

 

3. Der Bw macht im Einspruch vom 29. Jänner 2013 im Wesentlichen geltend, er finde es seltsam, dass er von der Strafverfügung durch eine Mahnung in Kenntnis gesetzt werde. Er sei am 5. November 2012 von einer 10tägigen Amerikareise zurückgekommen. In seiner Post habe sich keine Information von der Hinterlegung einer Strafverfügung befunden und auch seine Schwiegereltern, die in seiner Abwesenheit die Post entgegengenommen hätten, hätten ihn davon nicht informiert. Beantragt wird "Wiedereinsetzung des Verfahrens".

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Bw gehört, die Ausführungen der Erstinstanz in der Begründung des angefochtenen Bescheides berücksichtigt und der anhand des Namenszeichens von der Post bekanntgegebene Zusteller unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 289 StGB zeugenschaftlich befragt wurde.

 

Demnach ist anhand der bisherigen Beweismittel, insbesondere der vorgelegten Rechnung und der Bestätigung des Vaters des Bw davon auszugehen, dass dieser am 26. Oktober 2012 seine Reise angetreten hat und am 5. November 2012 zurückkehrte.

Nach den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung steht fest, dass es beim x nur einen einzigen Postkasten für den Bw und seine Frau einerseits und für die Schwiegereltern andererseits gibt. Die gesamte Post für beide Familien wird vom Zusteller in den einzigen Postkasten gelegt, wobei sich darunter auch Werbung für beide Haushalte befindet. Der Zeuge L bestätigte, der Bw selbst sei ihm nicht persönlich bekannt, wohl aber die Schwiegereltern. Er habe am 30. Oktober 2012 den Rsa-Brief zustellen wollen und beim Haus x geläutet, allerdings habe niemand geöffnet. Er habe daher zur normalen Post auch die Hinter­legungs­­anzeige in den Postkasten gelegt und den Rsa-Rückschein wie vorliegend ausgefüllt. Er konnte sich erinnern, dass einmal der Postkasten nicht vorhanden gewesen sei, weil er umgefahren worden sei, aber das könne er zeitlich nicht zuordnen.

Der Bw hat das bestätigt, wobei aber der Zeuge ausführte, dann hätte er die Hinterlegungsanzeige in geeigneter Weise bei der Haustür deponiert, dh die hätte er jedenfalls dort zurückgelassen, so wie auf den Rsa-Rückschein ausgefüllt.

 

Aus der Sicht des UVS besteht kein Anlass für irgendwelche Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen des Zeugen. Der Bw hat dazu – durchaus glaubhaft – ausgeführt, es sei möglich, dass seine Schwiegereltern unabsichtlich die Hinterlegungsanzeige beim Wegwerfen der Werbung mit weggeworfen hätten. Er selbst habe von der Hinterlegung einer Strafverfügung ohne jedes Verschulden nichts erfahren und ihn treffe daher auch keine Schuld an der Verspätung des Einspruchs. Er bestätigte das Telefonat mit dem Mitarbeiter der Erstinstanz, wie im Vermerk von 14. Dezember 2012 festgehalten. Er habe diesem seine Orts­abwesenheit vom 30. Oktober 2012 sofort mitgeteilt.    

 

Inzwischen hat die Erstinstanz (gemäß § 71 Abs.4 AVG zuständigkeitshalber) über den Antrag auf Wiedereinsetzung mit Bescheid vom 25. Februar 2013 entschieden und diesen gemäß § 71 AVG iVm § 24 VStG abgewiesen mit der Begründung, der Bw habe beim Telefonat am 14. Dezember 2012 Kenntnis von der Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die Strafverfügung erlangt, dh er hätte innerhalb von zwei Wochen, somit bis 28. Dezember 2012 den Antrag auf Wiedereinsetzung stellen müssen. Der Einspruch von 21. Dezember 2012, eingebracht am 27. Dezember 2012, habe sich nur auf den Tatvorwurf der Strafverfügung bezogen, nicht auf die Wiedereinsetzung – diese sei erst mit 29. Jänner 2013 beantragt worden. Eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist für den Wieder­ein­setzungsantrag ist gemäß § 71 Abs.5 AVG nicht zulässig. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Straf­verfügung erlassen hat. Gemäß Abs.2 ist, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung. Gemäß Abs.3 ist, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, die Strafverfügung zu vollstrecken.

 

Nach den Ergebnissen des durchgeführten Beweisverfahrens hat der Zeuge L nach dem erfolglosen Zustellversuch am 30. Oktober 2012 ordnungsgemäß den Rsa-Brief hinterlegt und eine Hinterlegungsanzeige an der Adresse des Bw zurückgelassen. Ebenso steht fest, dass der Bw bereits vor dem 26. Oktober 2012 bis 5. November 2012 ortsabwesend war, dh die Hinterlegung hatte ab dem ersten Tag, an dem das Schriftstück behoben werden konnte, dh ab 6. November 2012, die Wirkung der Zustellung. Damit begann die vom Gesetzgeber mit 2 Wochen festgelegte Einspruchsfrist zu laufen, die demnach am 20. November 2012 endete.

 

Der Erstinstanz zuzustimmen ist dahingehend, dass die (nochmalige) Zusendung der Strafverfügung auf telefonischen Antrag des Bw nur zur Information erfolgte, dh der darauffolgende "Einspruch gegen den Bußgeldbescheid" vom 21. Dezember 2012 auf die ordnungsgemäß zugestellte Strafverfügung vom 25. Oktober 2012 zu beziehen und daher als verspätet eingebracht zurückzuweisen war.

 

Auf Antrag ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist gemäß § 71 AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungs­strafverfahren gilt, ua dann zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Allerdings muss ein solcher Antrag gemäß § 71 Abs.2 AVG binnen zwei Wochen nach dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat.

Kenntnis von der Strafverfügung hat der Bw durch die Mahnung und das daraufhin am 14. Dezember 2012 mit dem Mitarbeiter der Erstinstanz geführte Telefonat erlangt. Er hat dort nur mündlich deponiert, dass er eine nochmalige Zusendung der Strafverfügung "zur Information" möchte und am Tag der Hinterlegung der Strafverfügung in Amerika war. Der (fristgerecht erfolgte) Einspruch vom 21. Dezember 2012 betraf nur den ihm angelasteten  Tatvorwurf gemäß KFG 1967 inhaltlich, nicht aber eine Verspätung des Rechtsmittels oder einen Nichterhalt der Hinterlegungsanzeige. Auch formell erfolgte der Antrag auf Wiedereinsetzung (im Sinne des § 71 Abs.1 AVG) erst am 29. Jänner 2013 – offenbar als Teil der Berufung gegen den am 22. Jänner 2013 zugestellten Zurückweisungsbescheid. Damit war der Antrag auf Wiedereinsetzung ohne jeden Zweifel als verspätet anzusehen und der – inzwischen rechtskräftige – Bescheid der Erstinstanz vom 25. Februar 2013 inhaltlich richtig.  

Da auf dieser rechtlichen Grundlage eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erfolgen konnte, war der angefochtene "Einspruchszurückweisungs­bescheid" zu bestätigen und somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

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