Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167789/3/Bi/Ka

Linz, 21.05.2013

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 4. Kammer (Vorsitzender: Mag. Alfred Kisch, Berichterin: Mag. Karin Bissenberger, Beisitzer: Mag. Josef Kofler) über die Berufung des Herrn x, vom 29. April 2013 gegen die mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom  16. April 2013, VerkR96-867-2013, wegen Übertretungen des Führerscheingesetzes verhängten Strafen, zu Recht erkannt:

 

I.         Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als die Freiheitsstrafen auf jeweils 10 Tage herabgesetzt werden.

 

II.      Der Beitrag zu den Verfahrenskosten der Erst­in­stanz ermäßigen sich auf jeweils 90 Euro; ein Kosten­­beitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG;

zu II.: § 64f

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Beschuldigten wegen insgesamt 9 Verwaltungsübertretungen gemäß jeweils §§ 1 Abs.3 iVm 37 Abs.1, 2 und 4 Z1 FSG Freiheitsstrafen von 9x 14 Tagen verhängt, weil er jeweils am 28.7.2012, 9.52 Uhr, 10.8.2012, 19.45 Uhr und 23.03 Uhr, 12.8.2012, 18.56 Uhr, 16.8.2012, 11.37, Uhr, 16.40 Uhr, 18.25 Uhr und 19.24 Uhr, und am 17.8.2012, 1.45 Uhr, den Pkw x in St. Martin/I., auf der Gemeindestraße auf Höhe des Anwesens D. gelenkt habe, obwohl ihm die Lenkberechtigung mit Bescheid der BH Ried/I. vom 9.2.2012, VerkR21-45-2012, entzogen worden war, sodass er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B war. 

Gleichzeitig wurden ihm gemäß § 64 Abs.2 VStG Verfahrenskostenbeiträge von gesamt 1.260 Euro auferlegt.

 

2. Ausschließlich gegen die Höhe der Freiheitsstrafe hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvor­entscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da in allen Punkten primäre Freiheitsstrafen verhängt wurden, war durch die nach der Geschäfts­verteilung zuständige 4. Kammer zu entscheiden (§ 51c VStG). Von der – nicht beantragten – Durchführung einer öffentlichen münd­lichen Berufungs­verhandlung konnte abgesehen werden (§ 51e Abs.3Z2 VStG).

 

3. Der Rechtsmittelwerber macht im Wesentlichen geltend, er sei zur Zeit im Gefängnis in x und wolle so schnell wie möglich wieder einer Arbeit nach­gehen. Er habe diesmal aus seinen Fehlern gelernt und nicht vor, nochmals ohne Führerschein ein Auto zu lenken. Aus seiner Sicht bestehe keine Gefahr, er habe eingesehen, dass es keinen Sinn mache. Er bitte um Strafmilderung und Verkürzung der Freiheitsstrafe, da es für ihn und seine Zukunft wichtig sei und er den Führerschein für sein weiteres Leben brauche. Er ersuche um Verständnis und Auskunft darüber, wie lange sein Führerschein entzogen werde.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 1 Abs.3 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenk­berechtigung für die Klasse, in die das Kraftfahrzeug fällt.

Gemäß § 37 Abs.1 FSG begeht, wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

Gemäß Abs.2 dieser Bestimmung kann, wenn der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft wurde, an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.

Gemäß Abs.4 Z1 dieser Bestimmung ist eine Mindeststrafe von 726 Euro zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl die Lenkberechtigung entzogen wurde.

 

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne die dafür erforderliche Lenkberechtigung stellt eine der schwersten Übertretungen des Führerscheingesetzes dar, was dem Rechtsmittelwerber auch deshalb bewusst sein musste, weil er bereits im Besitz einer – letztlich bereits mehrfach ua wegen Alkoholübertretungen entzogenen – Lenkberechtigung war, dh die für den Erhalt erforderliche Ausbildung genossen hat, die bei ihm auch eine im Sinne der Förderung der Verkehrssicherheit positive charakterliche Bewusstseinsbildung und Beeinflussung bewirkt haben sollte bzw bewirken hätte sollen.

Der Unrechts- und Schuldgehalt der genannten Übertretung ist daher naturgemäß hoch, weil diese auch im ggst Fall vorsätzlich begangen wurde, wobei bei jedem einzelnen Fahrtantritt ein neuerlicher Tatentschluss erfolgte, sodass jede einzelne Inbetriebnahme des Pkw eine eigene Verwaltungsüber­tretung darstellt.

 

Der Rechtsmittelwerber weist insgesamt 5 rechtskräftige einschlägige Vor­merkungen aus dem Jahr 2009, vom 21. Mai 2012 und allein drei vom 15. Juni 2012 auf und wurde zuletzt mit Geldstrafen von jeweils 730 Euro, im Nichteinbringungsfall von 335 Stunden (dh annähernd 14 Tagen) Ersatzfrei­heitsstrafe bestraft. Trotzdem hat er schon kurze Zeit später, nämlich am 28. Juli, am 10., 12., 16. und 17. August 2012, insgesamt also gleich 9mal, erneut den auf ihn selbst zugelassenen Pkw gelenkt und damit eine in Bezug auf rechtliche Werte und Verantwortungsbewusstsein äußerst fragliche Einstellung dokumentiert.    

Der Rechtsmittelwerber hat eine Lebensgefährtin und vier Kinder im Alter zwischen zwei und 13 Jahren, sodass die Wiederaufnahme einer geregelten Arbeit zwingend erforderlich ist. Eine Freiheitsstrafe von 9x14 Tagen steht dem grundsätzlich nicht entgegen, angesichts der aber auch noch andauernden Strafhaft kann eine Herabsetzung des Strafausmaßes diesmal gerade noch gerechtfertigt werden. Da jede einzelne Übertretung einen eigenen Entziehungs­grund wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit gemäß § 7 Abs.3 Z6 lit.a FSG darstellt, wurde für jede einzelne Übertretung seitens der Wohnsitzbehörde, der BH Ried/I., eine Entziehung in der Dauer von je drei Monaten – das ist die Mindestentziehungsdauer gemäß § 25 Abs.3 FSG – ausgesprochen. Im  Führer­schein­register scheint bislang die letzte Entziehung wegen Lenken ohne Lenkberechtigung für den Zeitraum 7. März bis 7. Juni 2013 auf (BH Ried/I. zu VerkR21-288-2012, Tatzeit 5.9.2012, Tatort Ried/I., X). Aller­dings ist auch zu ersehen, dass noch Verfahren offen sind, nämlich VerkR21-351-2012/RI wegen 8x Lenken ohne Lenkberechtigung in Tumeltsham, Tatzeit 14.4.2012, und VerkR21-352-2012/RI wegen 9mal Lenken ohne Lenk­berechtigung in St. Martin/I., dh die hier ggst Fahrten.

Die nunmehr mit je 10 Tagen neu bemessene Freiheitsstrafe ist im Sinne der Bestimmungen des § 19 VStG vor allem dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretungen angemessen, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Rechtsmittelwerber endlich zur Einhaltung der auch für ihn geltenden Gesetzes­bestimmungen bewegen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Mag.  K i s c h

 

 

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