Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523446/6/Kof/AE/AK

Linz, 03.06.2013

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn Mag. x,
geb. 19x, x, x, vertreten durch Rechtsanwälte
x – x, x, x gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 19. März 2013, VerkR21-661-2011 betreffend Aufforderung, eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen, nach der am 27. Mai 2013 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt.

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass Herr Mag. x aufgefordert wird, binnen vier Wochen, gerechnet ab Verkündung der Berufungsentscheidung, eine verkehrspsychologische Stellungnahme betreffend die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit beizubringen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 Abs.4 FSG,

  BGBI Nr. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBI I Nr. 43/2013;

§ 17 Abs.1 Z1 FSG-GV

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß § 24 Abs.3, § 24 Abs.4 und § 8 FSG aufgefordert, innerhalb von vier Wochen – nach Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides – eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen.

 

 

 

 

Gegen diesen Bescheid – zugestellt am 21. März 2013 - hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 4. April 2013 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a AVG) erwogen:

 

Der UVS hat mit – im Instanzenzug ergangenen – Erkenntnis (Bescheid) vom
27. Oktober 2011, VwSen-522981/2 den Bw gemäß § 24 Abs.4 FSG aufgefordert, sich innerhalb von 2 Monaten – gerechnet ab Zustellung des Berufungsbescheides – hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 sowie von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen
und Invalidenkraftfahrzeugen amtsärztlich untersuchen zu lassen und die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde beizubringen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw Beschwerde an den VwGH erhoben.

 

Der VwGH hat

-    mit Beschluss vom 13. Jänner 2012, AW 2011/11/0048

    dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt   und

-    mit Beschluss vom 16. Oktober 2012, Zl. 2011/11/0218

    die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

 

Der Bw wurde am 19. Dezember 2012 von der Amtsärztin der belangten Behörde betreffend seine gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 – Klasse B amtsärztlich untersucht.

 

Gemäß der Stellungnahme der Amtsärztin hat vom 05. März 2013 kann das Gutachten nicht abgeschlossen werden kann, da die zur Beurteilung erforderliche verkehrspsychologische Leistungsbeurteilung nicht vorgelegt wurde.

 

§ 24 Abs.4 FSG lautet auszugsweise:

Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 FSG einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.

Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen (und/oder) die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

 

Ein Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs.4 FSG ist nur dann zulässig, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung – im Falle einer Berufungsentscheidung im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides – bei der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt und ein aktuelles amtsärztliches Gutachten ohne eine neuerliche Unter-suchung des Betreffenden oder ohne neue Befunde nicht erstellt werden kann.

Hiebei geht es noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in der Richtung bestehen, welche die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen.

Derartige Bedenken sind im Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen.

Die Berufungsbehörde hat eine eigene (neuerliche) Frist festzusetzen und darf sich nicht damit begnügen, die im erstinstanzlichen Bescheid festgesetzte Frist
zu bestätigen;    ständige Rechtsprechung des VwGH

zuletzt Erkenntnis vom 28.06.2011, 2009/11/0095 mit Vorjudikatur.

 

Ein Auftrag zur Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme ist zulässig, wenn iSd § 24 Abs.4 FSG begründete Bedenken an der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit und/oder an der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung dargelegt werden; siehe die in Grubmann, FSG, 2. Auflage, FN 14 zu § 24 (Seite 327 –
2. Absatz) zitierte Judikatur des VwGH.

 

Am 27. Mai 2013 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (MVH) durchgeführt, an welcher die Amtsärztin der belangten Behörde sowie der Rechtsvertreter des Bw teilgenommen haben.

 

Gutachten der amtsärztlichen Sachverständigen:

Der Bw wurde von mir am 19. Dezember 2012 amtsärztlich untersucht.

Er war zum damaligen Zeitpunkt in der Auffassung verlangsamt und

hatte Schwierigkeiten, Zusammenhänge und Abläufe zu erfassen.

Zu diesem Zeitpunkt war der Bw wegen eines Burn-out im Krankenstand.

 

Der Bw wurde von mir zu einem Facharzt/einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie zugewiesen.

Dieser Zuweisung ist er nachgekommen und hat die psychiatrische Stellungnahme, erstellt von Herrn Dr. BL, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, Adresse vom
14. Jänner 2013 vorgelegt.

 

 

Herr Dr. BL führt im Ergebnis aus, dass eine verkehrspsychologische Untersuchung erforderlich ist und bei „unauffälligem Befund“ die Fahrtauglichkeit gegeben ist.

 

Die verkehrspsychologische Stellungnahme ist

nur betreffend die kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit,

nicht jedoch betreffend die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erforderlich.

 

Stellungnahme des Rechtsvertreters des Bw:

Die gutachtliche Stellungnahme der amtsärztlichen Sachverständigen wird zur Kenntnis genommen.

 

Anmerkung:  Der Name des Bw wurde durch die Wendung „Bw“

                    – in der jeweils grammatikalisch richtigen Form – ersetzt.

 

Sowohl aufgrund der psychiatrischen Stellungnahme des Herrn Dr. BL, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie vom 14.01.2013, als auch aufgrund des Gutachtens der amtsärztlichen Sachverständigen bei der mVh steht fest, dass beim Bw iSd § 24 Abs.4 FSG Bedenken hinsichtlich seiner kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit bestehen.

 

 

Es war daher

-      Die Berufung als unbegründet abzuweisen

-      der erstinstanzliche Bescheid mit der im Spruch angeführten Maßgabe

     zu bestätigen  und

-      spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen -
jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 14,30 Euro angefallen.

 

 

Mag. Josef Kofler      

 

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