Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523365/2/Fra/CG

Linz, 18.01.2013

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung der Frau x, x Straße x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 18.12.2012, GZ: 10/380887, betreffend Anordnung einer Nachschulung, Verlängerung der Probezeit und Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 4 Abs.3 und § 4 Abs.6 Z.2 lit.a FSG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.            Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid angeordnet, dass sich die Berufungswerberin (Bw) auf ihre Kosten innerhalb von 4 Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides, einer Nachschulung bei einer vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigten Stelle zu unterziehen hat und festgestellt, dass sich mit der Anordnung dieser Nachschulung verlängert, bzw., wenn die Probezeit bereits abgelaufen ist, diese mit der Anordnung der Nachschulung für ein Jahr wieder neu zu laufen beginnt. Weiters wurde die Bw aufgefordert, ihren Führerschein der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zur Ausstellung eines neuen Führerscheines wegen Eintragung der Probezeitverlängerung vorzulegen.

Führerschein, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck am 28.03.2011, GZ: 10/380887.

 

Dieser Bescheid wurde am 31. Dezember 2012 zugestellt. Die Bw erhob innerhalb offener Frist die mit 3. Jänner 2013 datierte Berufung, welche am 4. Jänner 2013 persönlich bei der belangten Behörde abgegeben wurde.

 

2.            Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Die Bw befindet sich in der Probezeit. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit Strafverfügung vom 21. September 2012, VerkR96-34049-2012, über die Bw wegen Übertretung des § 52 lit.a Z.10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit eine Geldstrafe von 70,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 34 Stunden) verhängt, weil sie als Lenkerin des PKW´s, x, am 23.07.2012 um 18:50, in der Gemeinde G., x, in Fahrtrichtung stadtauswärts, sohin an einem Ort, welcher im Ortsgebiet liegt, die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 21 km/h überschritten hat, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu ihren Gunsten abgezogen wurde.

 

Diese Strafverfügung wurde nicht beeinsprucht und ist sohin in Rechtskraft erwachsen. Die Bw weist in ihrem Rechtsmittel darauf hin, dass sie das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Verstoßes nicht gelenkt habe. Ihr Vater x habe das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt gelenkt. Dieser bestätige auch ihre Angaben.

 

Dieser Argumentation der Bw ist in rechtlicher Hinsicht zu erwidern, dass, wenn jemand wegen einer Verwaltungsübertretung nach der StVO 1960 – mittels Strafverfügung, Straferkenntnis oder Berufungsentscheidung – rechtskräftig bestraft wird, in Angelegenheit der Lenkberechtigung eine Bindungswirkung an diesen Strafbescheid besteht. Bei Überschreitung der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit (§ 99 Abs.3 lit.a iVm § 20 Abs.2 oder § 52 lit.a Z.10a StVO 1960 oder § 52 lit.a Z.11a StVO 1960) besteht an das im Strafbescheid angeführte Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung grundsätzlich keine Bindungswirkung. Festzustellen ist jedoch, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Geschwindigkeitsmessung fehlerhaft war. Lt. Anzeige der Stadtpolizei G. vom 28.08.2012 erfolgte die Geschwindigkeitsmessung mittels Lasermessgerät Type Messgerät: PoliScan Speed.

Zusätzlicher Hinweis: Foto-ID: VELO-120723001-0006.

Ohne Berücksichtigung der Messtoleranz wurde eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 24 km/h, mit Berücksichtigung der Messtoleranz eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h festgestellt.

 

Begeht der Besitzer einer Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs.6) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Abs.7, so ist von der Behörde gemäß § 4 Abs.3 FSG unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr und es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probzeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs.6 in die Wege zu leiten. Gemäß § 4 Abs.6 Z.2 lit.a FSG gilt als schwerer Verstoß gemäß Abs.3 eine mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von mehr als 20 km/h im Ortsgebiet.

 

Aufgrund der oa. Ausführungen steht sohin bindend fest, dass die Bw den in § 4 Abs.6 Z.2 lit.a FSG beschriebenen schweren Verstoß verwirklich hat, weshalb die belangte Behörde zu Recht den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Die Nachschulung ist aufgrund des klaren Gesetzeswortlautes rechtlich zwingend anzuordnen. Der Behörde ist diesbezüglich kein Ermessen eingeräumt. Es besteht auch keine Möglichkeit, die Anordnung dieser Maßnahme nachzusehen. Auch die Kostenfrage ist gemäß § 4 Abs.8 FSG eindeutig geregelt. Die Bw hätte, sollte sie tatsächlich das in Rede stehende Kraftfahrzeug zum Tatzeitpunkt nicht gelenkt haben, die oa. Strafverfügung rechtzeitig beeinspruchen müssen. Aus den genannten Gründen konnte der Berufung keine Folge gegeben werden und es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

1.            Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2.            Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

 

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