Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167621/10/Sch/AE/AK

Linz, 06.06.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn x, geb. x, x x, x x, vertreten von Herrn Rechtsanwalt Dr. x, xstraße x, x x gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 15. Jänner 2013, Zl. VerkR96-13436-2012, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15. Mai 2013 zu Recht erkannt:

 

 

I.             Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.           Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren 320,00 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Der Bezirkshauptmann von Grieskirchen hat im Straferkenntnis vom 15. Jänner 2013, Zl. VerkR96-13436-2012, über Herrn x, geb. x, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs. 2 2. Satz Z2 StVO 1960, eine Geldstrafe in der Höhe von 1600 Euro, 336 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 verhängt, weil er sich am 15.11.2012 um 19.47 Uhr in x, xstraße x (Klinikum x), nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert habe, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er im Verdacht gestanden ist, dass sein Verhalten als Lenker des Kfz mit dem Kennzeichen x am 15.11.2012 um 18.20 Uhr in x, Dr. xstraße/xstraße, mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 160 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Anlässlich der eingangs angeführten Berufungsverhandlung wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt eingehend erörtert. Demnach steht außer Zweifel, dass der Berufungswerber am 15. November 2012 gegen 18:20 Uhr im Zuge des Einfahrens in eine ampelgeregelte Kreuzung in x einen Verkehrsunfall mit Sach- und Personenschaden verursacht hatte. Mit ihm wurde von den einschreitenden Polizeibeamten an Ort und Stelle ein Alkovortest durchgeführt, der nach mehreren Versuchen ein Messergebnis von 0,21 mg/l Atemluftalkoholgehalt ergab. Hierauf wurde der Genannte in das Krankenhaus Wels zur Unfallerversorgung gebracht. Die Polizeibeamten trafen kurz darauf ebenfalls im Krankenhaus ein und beabsichtigten, nachdem dies ärztlicherseits als unbedenklich beurteilt wurde, mit dem Berufungswerber die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt mittels Alkomaten durchzuführen.

Bei der Berufungsverhandlung war der diesbezüglich amtshandelnde Polizeibeamte als Zeuge einvernommen worden. Dies ergab im Wesentlichen folgendes:

"Bei einem Verkehrsunfall mit Personenschaden ist zwingend vorgesehen, dass ein Alkovortest und ein Alkomattest gemacht werden. Wenn der Vortest einen gewissen Wert, etwa 0,25mg anzeigt, ist ein Alkomattest zwingend vorgeschrieben. Nachdem wir uns einen Überblick über die Situation gemacht hatten, wurde mit der Zweitbeteiligten ein Alkovortest gemacht mit dem Ergebnis 0,0mg/l. Auch mit Herrn x wurde ein Alkovortest durchgeführt, hier waren mehrere Versuche erforderlich, bis wir einen gültigen Vortest zustande brachten. Dieser Wert war dann 0,21mg/l. Nach Absprache mit der Rettung haben wir Herrn x vorerst ins Krankenhaus Wels bringen lassen. Wir fuhren in der Folge dann nach ins Krankenhaus und forderten ihn dort zu einer Alkomatuntersuchung auf. Er hat mit Sicherheit verstanden worum es da ging, wir holten auch seine Gattin herein. Soweit erinnerlich, ist diese dann dazu gekommen. Wir erklärten auch der Gattin, worum es ging, sie sprach dann mit dem Berufungswerber und erklärte ihm die Sache auch auf Englisch.

Ich hatte den Eindruck, dass Herr x eben schon verstand, worum es hier geht, nämlich dass er den Alkomaten beatmen sollte. Wir erklärten ihm auch die Folgen einer Verweigerung, auch seine Gattin wies ihn darauf hin. Ich demonstrierte ihm auch, wie er hineinblasen solle, also lange und so lange, bis ich „Stopp“ sagen würde. Es kam ein gültiger Blasversuch zustande, der Wert war 0,20 mg/l Atemluftalkoholgehalt. Wir sagten ihm, dass wir noch einen solchen gültigen Versuch brauchen würden, dann wäre die Sache erledigt mit einem entsprechenden Ergebnis. Normalerweise genügen schon drei oder vier Fehlversuche, um von einer Verweigerung auszugehen, im gegenständlichen Fall war die Zahl aber wesentlich höher. Dies ist darin begründet, dass wir wollten, dass ein zweites verwertbares Ergebnis zustande kommt und wir wollten ihm eine faire Chance geben, dass eben doch noch ein Ergebnis herauskommt."

 

Weiters führte der Zeuge aus:

"Eine Alkomatuntersuchung wird von mir mit den sinngemäßen Worten „Ich fordere Sie zur Alkomatuntersuchung auf" eingeleitet. Dann folgt der Hinweis darauf, dass eine Verweigerung strafbar wäre und dann der Betreffende jenem gleichgestellt würde, der eine Alkoholbeeinträchtigung von 1,6‰ oder darüber aufweist. Im konkreten Fall ist der Hinweis im Krankenhaus gegenüber dem Berufungswerber sogar mehrmals erfolgt.

 

Zur Anwesenheit der Gattin des Berufungswerbers ist zu sagen, dass diese vorerst im Krankenhaus nicht dabei war, wir holten sie dann aber herein, dass sie auf den Berufungswerber einwirken würde. Dies machte die Gattin dann auch tatsächlich."

 

Die Angaben des Zeugen sind anhand der im Verfahrensakt befindlichen Kopie des Messstreifens des verwendeten Gerätes nachvollziehbar. Demnach dauerte die versuchte Untersuchung der Atemluft des Berufungswerbers auf Alkoholgehalt von 19:24 Uhr bis 19:47 Uhr. Auf dem Ausdruck finden sich mehrmals die Angaben "Blasvolumen zu klein" bzw. "Atmung unkorrekt". Der einzige ausgewiesene Messwert betrug 0,20 mg/l. Die Unterschrift auf dem Messprotokoll hat der Berufungswerber laut Vermerk des amtshandelnden Beamten verweigert.

 

Wie dieser zeugenschaftlich bei der Verhandlung befragte Beamte glaubwürdig angegeben hatte, war ihm daran gelegen gewesen, doch noch ein zweites taugliches Teilmessergebnis zustande zu bringen, um dadurch ein endgültiges Messergebnis zu erhalten. Trotz intensiver Hinweise seinerseits, wie sich der Berufungswerber beim Hineinblasen in das Gerät zu verhalten hätte, und auch des Insistierens der Gattin des Berufungswerbers dahingehend, war dieser jedoch durch sein oben erwähntes Verhalten offenkundig nicht bereit der Aufforderung zu entsprechen. Nach den Schilderungen des Zeugen und der Tatsache, dass ein Alkovortestergebnis und auch ein Teilergebnis bei der Alkomatmessung zustande gebracht wurden, kann die Berufungsbehörde nur davon ausgehen, dass es sich beim Rechtsmittelwerber um ein mangelndes "Wollen" und nicht um ein mangelndes "Können" gehandelt hatte.

Dass der Berufungswerber nicht mitbekommen hätte, worum es hierbei ging, ist durch die Zeugenaussage des Beamten auch hinreichend widerlegt. Laut Angaben des Berufungswerbers selbst bei der Berufungsverhandlung ist er schon seit etwa 23 Jahren in Österreich aufhältig. Angesichts dieser Tatsache kann völlig ausgeschlossen werden, dass der Berufungswerber der deutschen Sprache nicht so weit mächtig wäre, dass er klare Anweisungen, noch dazu völlig einfachster Art, nämlich in ein Gerät hineinzublasen, nicht verstanden haben könnte. Auch die bei der Berufungsverhandlung sehr demonstrativ dargelegten Hörprobleme des Berufungswerbers standen nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates der Verständlichkeit der Aufforderung des Beamten nicht entgegen, hat der Berufungswerber doch letztendlich viele Male in das Gerät hineingeblasen, und trotz intensiver Demonstration des Beamten außer dem Hinweis, er habe ja ohnehin geblasen, nichts zu einem tauglichen Ergebnis beigetragen.

 

Angesichts der hier gegebenen Beweislage kann im Ergebnis die Berufungsbehörde nur davon ausgehen, dass der Berufungswerber eben nicht bereit war, ein taugliches Messergebnis zustande zu bringen, im Ergebnis wohl ein höchst unvorteilhaftes Verhalten für ihn, wäre doch bei einem zweiten Teilmessergebnis etwa in der Höhe des ersten wohl ein verwaltungsstrafrechtlich nicht relevanter Wert herausgekommen. Darauf kommt es gegenständlich aber nicht an, zumal der Gesetzgeber die Verweigerung der Alkomatuntersuchung pönalisiert hat, unabhängig davon, wie viele Blasversuche stattgefunden haben sowie, ob einer davon und mit welchem Ergebnis zustande gekommen ist, sofern eben in Summe kein Gesamtmessergebnis, das bekanntermaßen aus zwei Teilmessungen besteht, vorliegt.

 

4. Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers kommt es gegenständlich nicht darauf an, dass der amtshandelnde Beamte die Vermutung einer Alkoholbeeinträchtigung haben hat müssen, um den Berufungswerber zur Durchführung der Alkomatuntersuchung aufzufordern. § 5 Abs.2 Z2 StVO 1960 sieht nämlich vor, dass Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt sind, die Atemluft von Personen, bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

 


In den Erläuterten Bemerkungen 05/1 zu dieser Bestimmung heißt es:

„Mit der Änderung dieser Bestimmung wird der Judikatur (etwa dem Erkenntnis des VwGH vom 20.04.2004, 2004/02/0043) Rechnung getragen, wonach eine Aufforderung zur Ablegung einer Atemluftprobe ohne Vorliegen eines Verdachtes auf Alkoholbeeinträchtigung nur im Zuge einer "unmittelbar" an das Lenken anschließenden Amtshandlung zulässig ist. Gerade bei Verkehrsunfällen treffen die Organe der Straßenaufsicht jedoch zwangsläufig praktisch immer erst zu einem Zeitpunkt am Unfallort ein, der im Sinne der Rechtssprechung gerade nicht mehr unmittelbar an das Lenken anschließt.“

Schon aus der Textierung der oben zitierten Gesetzesbestimmung geht zweifelsfrei hervor, dass bei allen Verkehrsteilnehmern, deren Verhalten mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, eine Atemluftuntersuchung vorgenommen werden darf. Der Verdacht einer Alkoholbeeinträchtigung muss nicht vorliegen. Die oben zitierten erläuterten Bemerkungen bekräftigen noch diese Rechtslage.

Das der Berufungswerber nicht nur im Verdacht stand, einen Verkehrsunfall verursacht zu haben, sondern dass dies sogar tatsächlich der Fall war, steht nach der Beweislage völlig außer Zweifel. Damit war der einschreitende Polizeibeamte aufgrund der erwähnten Gesetzesbestimmung berechtigt, dem Berufungswerber eine Alkomatuntersuchung abzuverlangen. Hierzu brauchte er gar keinen Verdacht in Richtung Alkoholbeeinträchtigung seitens des Berufungswerbers, wenngleich eine gewisse Vermutung angesichts der doch zustande gekommenen Messergebnisse (Alkovortest, eine Teilmessung beim Alkomaten) berechtigt war.

Der Hinweis des Zeugen auf bestimmte Messwerte beim Alkovortest, die dann jedenfalls zu einer Alkomatuntersuchung zu führen hätten, ist angesichts der gegebenen Sachlage ohne Belang.

 

Zusammenfassend ergibt sohin für die Berufungsbehörde, dass der Berufungswerber verpflichtet gewesen wäre, die Alkomatuntersuchung durchführen zu lassen und durch sein faktisches Verhalten verhindert hat, dass zwei verwertbare Teilmessergebnisse zustande kamen. Damit hat er eine Übertretung der eingangs erwähnten Bestimmung zu verantworten.

 

5. Die Erstbehörde hat gegenständlich die gesetzliche Mindeststrafe gemäß § 99 Abs.1 lit. b StVO 1960 für die Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt in der Höhe von 1.600 Euro verhängt. Damit erübrigen sich weitergehende Ausführungen zur Strafbemessung, abgesehen vom Hinweis darauf, dass gegenständlich eine Anwendung des § 20 VStG nicht in Betracht kam. Wenngleich dem Berufungswerber der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nach der Aktenlage zugutekommt, rechtfertigt dieser alleine allerdings nicht eine Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes, zumal ansonsten dem Ersttäter diese Rechtswohltat zugutekommen müsste. Anzufügen ist an dieser Stelle, dass dem Berufungswerber diese außergewöhnlich hohe Zahl von Blasversuchen zugestanden worden war und er sich während dieser relativ lange andauernden Amtshandlung nicht dahingehend besonnen hatte, doch noch ein zweites Teilmessergebnis zustande bringen zu wollen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

S c h ö n

 

 

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