Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167802/2/Ki/CG

Linz, 21.05.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn J. B. S.,  D- x, vom 25. April 2013 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 9. April 2013, VerkR96-1572-2013, wegen einer Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

 

I.            Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

II.         Zusätzlich zu den Verfahrenskosten I. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 12,00 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

 

zu I: §§ 19,  24 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG

zu II: § 66 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

1.1.      Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 9. April 2013, VerkR96-1572-2013, wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 26.12.2012 um 19:06 Uhr den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen x (D) auf der B148 bei Straßenkilometer 8.570, Gemeinde St. Georgen bei Obernberg am Inn, Fahrtrichtung Schärding, gelenkt und habe die im angeführten Bereich durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 14 km/h überschritten. Er habe dadurch § 52 lit.a Z.10a StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 60,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden) verhängt. Außerdem wurde der Rechtsmittelwerber gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10,00 Euro verpflichtet.

 

1.2.      Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber am 25. April 2013 Berufung erhoben und im Wesentlichen bemängelt, es sei nicht einmal ansatzweise belegt worden, dass das Fahrzeug von ihm gelenkt worden sei.

 

2.1.      Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 3. Mai 2013 vorgelegt.

 

2.2.      Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000,00 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das lt. Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3.      Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4.      Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500,00 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51 e Abs.3 Z.3 VStG). Im Straferkenntnis wurde der Berufungswerber in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er das Recht habe, im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Oberösterreich eine mündliche Verhandlung zu beantragen.

 

2.5.      Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Dem gegenständlichen Verwaltungstrafverfahren liegt eine Anzeige der Landesverkehrsabteilung OÖ. vom 16. Jänner 2013 zu Grunde. Die dem Berufungswerber zur Last gelegte Geschwindigkeit wurde mit einem stationären Radarmessgerät MUVR 6FA 1857 durchgeführt, die in Betracht kommende Messtoleranz wurde abgezogen.

 

Es ergibt sich sohin eine relevante Geschwindigkeit von 84 km/h, tatsächlich war im Bereich des vorgeworfenen Tatortes die zulässige Höchstgeschwindigkeit mit 70 km/h beschränkt.

 

2.           In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer ua als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

 

Das im § 52 lit.a Z.10a StVO 1960 angeführte Verkehrszeichen zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

3.1. Der Berufungswerber ist Zulassungsbesitzer (Halter) des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges. Mit diesem Kraftfahrzeug wurde lt. entsprechender Radarmessung und darauffolgender Polizeianzeige vom 16. Jänner 2013 an einer dort näher umschriebenen Örtlichkeit im Zuge der B148 eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausmaß von 14 km/h (erlaubt 70 km/h) begangen.

 

Dem Berufungswerber wurde vorerst eine Strafverfügung wegen des erwähnten Deliktes zugestellt, dagegen hat dieser rechtzeitig Einspruch erhoben.

 

Sodann erfolgte seitens der Behörde eine Aufforderung zur Bekanntgabe des Lenkers im Sinne des § 103 Abs.2 KFG 1967, auf welche der Berufungswerber nicht reagierte. Letztlich wurde das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

Allgemein wird dazu festgestellt, dass es sich bei der Frage, wer ein Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt hat, um eine der Beweiswürdigung handelt (VwGH 29. März 1989, 88/03/0116, 0117 ua).

 

Nach § 45 Abs.2 AVG ist eine Tatsache nicht erst dann als erweislich anzunehmen, wenn sie mit "absoluter Sicherheit" erweislich ist. Es genügt, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder die Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 26. April 1995, 94/07/0033).

 

Grundsätzlich kann, wie die Erstbehörde zu Recht ausgeführt hat, einmal davon ausgegangen werden, dass der Zulassungsbesitzer (Halter) die rechtliche und faktische Bezugsperson zum Fahrzeug ist. Im Regelfall ist es weiters nach der allgemeinen Lebenserfahrung so, dass bei natürlichen Personen das Fahrzeug überwiegend vom Zulassungsbesitzer benützt wird, ansonsten ergäbe es ja kaum einen Sinn, ein Fahrzeug behördlich auf seinen Namen anzumelden. Daraus folgt auch der lebensnahe Schluss, dass, für den Fall, das eine andere Person das Fahrzeug benützt hat, es dem Zulassungsbesitzer möglich sein muss, der Behörde diese Person zu benennen. Im Falle einer Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 hat er dazu immerhin eine Frist von 2 Wochen zur Verfügung, um diese Person ausfindig zu machen und zu benennen.

 

Der Berufungswerber hat auf eine entsprechende Lenkeranfrage nicht reagiert und in keiner Phase des Verfahrens dezidiert behauptet, dass eine andere Person das Kraftfahrzeug zum Messzeitpunkt gelenkt hätte. Seine Verteidigungslinie zielt vielmehr darauf hin, dass aufgrund vermeintlich nicht ausreichender Beweislage ihm die Lenkereigenschaft nicht nachgewiesen werden könne. In einem solchen Fall muss sich dann der Zulassungsbesitzer zurechnen lassen, dass er selbst der Lenker des auf ihn zugelassenen Fahrzeuges war, zumal er die unwahrscheinlichere, wenngleich auch nicht völlig ausschließende, Variante, eben eine andere Person sei der Lenker gewesen, nicht so weit glaubhaft erscheinen lassen konnte, dass sie seine Lenkereigenschaft mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Demnach geht auch der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich davon aus, dass der Rechtsmittelwerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung aus objektiver Sicht begangen hat und es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche ihn im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden. Der Schuldspruch ist demnach zu Recht erfolgt.

 

3.2. Zur Strafbemessung:

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit Tat verbundenen Schädigung oder der Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzes sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die Erstbehörde hat bei der Begründung der Strafbemessung darauf hingewiesen, dass insbesondere unter Berücksichtigung der Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, die verhängte Strafe als angemessen zu bezeichnen sei. Geschwindigkeitsüberschreitungen gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung und stellen eine der häufigsten Unfallursachen dar. Hingewiesen wurde auch, dass es sich beim Tatort um eine Unfallhäufungsstelle handelt.

 

Unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse, insbesondere auch der Tageszeit sowie der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, weiters der Einkommens-, Vermögens- und sonstigen sozialen Verhältnisse des Berufungswerbers erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass bei dem gegebenen Strafrahmen die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis durchaus vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Zu berücksichtigen waren überdies auch spezialpräventive und generalpräventive Überlegungen. Eine Herabsetzung sowohl der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe wird daher nicht in Erwägung gezogen. Zum "Angebot" des Rechtsmittelwerbers eines festzusetzenden Geldbetrag an eine zu benennende gemeinnützige oder mildtätige österreichische Einrichtung zu spenden, wird festgestellt, dass eine derartige Maßnahme gesetzlich nicht vorgesehen ist.

 

Der Rechtsmittelwerber wurde sohin auch durch die Straffestsetzung nicht in seinen Rechten verletzt, es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

Hinweis:

Dieses Dokument wurde amtssigniert. Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur und des Ausdrucks finden Sie unter: "https://www.uvs-ooe.gv.at/Kontakt/Amtssignatur".

 

 

 

 

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