Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523404/11/Bi/CG

Linz, 06.06.2013

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn x, vom 31.  Jänner 2013 gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors von Oberösterreich vom 16. Jänner 2013, GZ: 12/061552, wegen Einschränkung der Lenkberechtigung durch Auflagen und Befristung, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben und die Befristung samt Vorschreibung einer Nachuntersuchung sowie die Auflage, innerhalb eines Jahres nach Aufforderung kurzfristig zwei Laborbefunde auf Drogenharn (Cannabis) beizubringen, aufgehoben.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) gemäß § 24 Abs.1 Z2 FSG-GV die Gültigkeit der mit Führerschein der BPD Linz, Zl. 12/06152, für die Klasse B erteilten Lenkberechtigung nachträglich eingeschränkt durch eine Befristung bis 8. Jänner 2014 und die Auflagen des Tragens einer Brille sowie einer amtsärztlichen Nachuntersuchung spätestens bis 8. Jänner 2014 unter Vorlage (persönlich oder per Post) von 2 Laborbefunden: Drogen­harn­analysen auf Cannabis innerhalb von 12 Monaten im Rahmen einer ärztlichen Kontrolluntersuchung jeweils 2 Wochen nach Aufforderung; beides laut AA-GA Dris x vom 8. Jänner 2013. Der Führerschein sei zwecks Eintragung der Auflage unverzüglich der Behörde vorzulegen.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte durch Hinterlegung am 24. Jänner 2013.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.2 Z3 AVG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, trotz der eindeutig befürwortenden  psychiatrischen Stellungnahme x, wonach bei der gegebenen Befundkonstellation die Belassung der Lenkberechtigung ohne Befristung möglich sei, werde ihm die Lenkberechtigung eingeschränkt, wobei als Grund bloß „Nach­kontrolle im Sinne einer Risikominimierung“ angeführt sei. Eine „Krankheit“, mit deren Verschlechterung zu rechnen sei, sei nicht festgestellt worden; Drogen­abhängigkeit und gehäufter Missbrauch wurde ausgeschlossen. Er sei nicht einmal beim Lenken eines Kraftfahrzeuges unter Einfluss von Alkohol oder Drogenangetroffen worden. Der Laborbefund vom 22.11.2011 sei einwandfrei. Mit dem Argument der „Risikominimierung“ werde der Willkür Tür und Tor geöffnet. Das Gutachten x sei ebenso wie das amtsärztliche Gutachten nicht schlüssig und nachvollziehbar. In der FA-Stellungnahme werde ausdrücklich eine Befristung für nicht erforderlich bezeichnet.

Beantragt wird die „Anberaumung“ eine mündlichen Berufungsverhandlung und Aufhebung des Bescheides.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).

Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4)  nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

Z1 die Lenkberechtigung zu entziehen oder

Z2 die die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Gemäß § 17 Abs.5 FSG-GV ist Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arznei­mittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

 

Im ggst Fall wurde der Bw laut dem Verfahrensakt der Erstinstanz nach einer Anzeige nach dem SMG zur Untersuchung gemäß § 8 FSG zum Polizeiarzt vorgeladen und von diesem die Beibringung einer FA-Stellungnahme zur Frage einer Abhängigkeit bzw eines gehäuften Missbrauchs von Cannabis verlangt.

Laut Stellungnahme x, FA für Psychiatrie und Neurologie in Linz, vom 26. November 2011 hat der 1965 geborene Bw von seinem 18. bis zum 33. Lebensjahr Cannabis konsumiert, dann 10 Jahre „pausiert“ und vor zwei Jahren – also 2009 – mit Gelegenheitskonsum begonnen, wobei er meist mit seinem Neffen, der in seiner Wohnung eine „Indooranlage“ betrieben hat, gelegentlich Cannabis rauchte. Laut Bw sei nach der Anzeige zu Silvester 2011 der letzte Konsum erfolgt; andere Drogen habe er nie probiert. Mit der Diagnose „Gelegenheitskonsum von Cannabis, Ausschluss von protrahiertem Missbrauch oder Abhängigkeit“ bestätigte der Facharzt, dass die Untersuchung keine Hinweise auf Substanzbeeinträchtigung, einen unauffälligen psychopathologi­schen Befund und keinerlei Einschränkungen der kognitiven und mnestischen Fähigkeiten ergeben habe. Auch der Laborbefund vom 22.11.2012 sei einwandfrei. Die Motivation zur Abstinenz – im Hinblick auf den für ihn wichtigen Führerschein – werde glaubhaft dargestellt. Aus psychiatrischer Sicht ergäben sich keine Hinweise auf den protrahierten Missbrauch oder eine Drogenabhängig­keit. Eine Belassung der Lenkberechtigung sei bei der vorliegenden Befund­konstellation möglich und eine Befristung nicht erforderlich. Trotzdem sei „im Sinne der Risikominimierung eine Überprüfung der längerfristigen Abstinenz­fähigkeit empfehlenswert. Innerhalb der nächsten zwei Jahre sollten der Behörde nach kurzfristiger Aufforderung insgesamt 6 Drogenharne auf Cannabinoide vorgelegt werden.“

 

Demgemäß lautete das Gutachten gemäß § 8 FSG des Polizeiarztes x vom 8. Jänner 2013 befristet geeignet auf 12 Monate unter den oben beschriebenen Auflagen.

Die Amtsärztin x, Amt der OÖ. Landesregierung, Abteilung Gesundheit, hat im Rahmen des Berufungsverfahrens in ihrer Stellungnahme vom  18. April 2013 eine Ergänzung der FA-Stellungnahme zur Begründung dieser Ausführungen verlangt, die laut Mitteilung des Bw vom Facharzt abgelehnt wurde. Gleichzeitig wurde ein Drogenharnbefund vom 29. Mai 2013 vorgelegt, der auf Cannabinoide (in Verbindung mit dem Kreatininwert) einwandfrei war.

 

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ist den Ausführungen des Bw auf der Grundlage der zitierten FA-Stellungnahme und der mittlerweile zwei Drogenharnbefunde nicht zu widersprechen.

Da beim Bw die Voraussetzungen des § 17 Abs.5 FSG-GV nicht vorliegen, ist eine „Risikominimierung“ für den ohnehin schon vom Polizeiarzt auf 12 Monate bis 8. Jänner 2014 eingeschränkten „Beobachtungszeitraum“ mangels ausreichender Anhaltspunkte für einen weiteren Missbrauch nicht erforderlich (vgl auch VwGH zuletzt E 20.3.2013, 2013/11/0028, in einem gleich gelagerten Fall).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Keine Auflagen zulässig – Aufhebung

 

 

 

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