Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523430/2/Ki/Spe

Linz, 10.04.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn x, x x, x Straße x, vertreten durch Rechtsanwälte x, x und x, x x, xgasse x/x, vom 28. März 2013 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4. März 2013, VerkR21-179-2013/LL, wegen einer Aufforderung, sich innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von führerscheinpflichtigen Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 amtsärztlich untersuchen zu lassen sowie die für die Erstattung des amtsärztlichen Gutachten erforderlichen Befunde beizubringen, zu Recht erkannt.

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 Abs.4 FSG  iVm § 66 Abs.4 AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem in der Präambel zitierten Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land den Berufungswerber aufgefordert, sich innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von führerscheinpflichtigen Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 amtsärztlich untersuchen zu lassen sowie die für die Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde beizubringen.

 

Begründet wird die Entscheidung damit, dass ein Bericht vorliege, wonach der Rechtsmittelwerber am 9.2.2013 um ca. 16.15 Uhr in Linz alkoholisiert am Beifahrersitz seines Pkw´s angetroffen wurde. Im Zuge einer Amtshandlung sei bekannt geworden, dass er im Jahr 2010 trotz aufrechter Entziehung einer österreichischen Lenkberechtigung wegen gesundheitlicher Nichteignung eine ausländische Lenkberechtigung erworben habe. Die österreichische Lenkberechtigung für die Klassen A und B sei ihm mit Bescheid der BH Linz-Land vom 13.3.2008 wegen eines Alkoholdelikts entzogen worden. Das im Rahmen des Entziehungsverfahrens beigebrachte amtsärztliche Gutachten habe auf nicht geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen gelautet, weshalb die Lenkberechtigung nach Ablauf der ursprünglich festgesetzten Entziehungsdauer mit Bescheid der BH Linz-Land bis zur Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung erneut entzogen werden musste. Zur Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung wären die Vorlage von alkoholspezifischen Laborwerten (MCV, Gamma-GT, CDT) im Bereich der Norm im Abstand von jeweils zwei Monaten sowie die Beibringung einer psychiatrischen Stellungnahme notwendig gewesen. Die Befunde seien bisher nicht beigebracht worden, die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen sei demnach bis heute nicht nachgewiesen.

 

Aufgrund dieses Sachverhaltes und der Tatsache, dass er die für die ordnungsgemäße Wiedererteilung der Lenkberechtigung geforderte Alkoholabstinenz offenbar nicht einhalte, würden seitens der Behörde begründete Bedenken hinsichtlich seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bestehen, die Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung sei daher anzuordnen gewesen.

 

1.2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 28. März 2013 Berufung erhoben, dies mit dem Antrag, der Unabhängige Verwaltungssenat für das Land Oberösterreich möge der Berufung Folge geben und den bekämpften Bescheid ersatzlos beheben.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich samt Verfahrensakt mit Schreiben vom 3. April 2013 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 35 Abs.1 FSG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte durch das lt. Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Die Durchführung der beantragten mündlichen Berufungsverhandlung war entbehrlich, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 67d Abs.2 Z1 AVG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

Die Landespolizeidirektion Oberösterreich stellte am 1. Februar 2013 betreffend den Berufungswerber einen Antrag auf Lenkerüberprüfung gemäß § 7 FSG. Anlässlich einer Amtshandlung seien Umstände bekannt geworden, welche eine Überprüfung auf die Verkehrszuverlässigkeit rechtfertigen würden. Dem Genannten sei am 21.10.2008 die österreichische Lenkberechtigung, Gruppen A und B von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land rechtskräftig wegen gesundheitlicher Nichteignung entzogen worden. Im Jahr 2010 habe x einen ungarischen Führerschein erworben. Aufgrund bestimmter Tatsachen würden weiterhin Bedenken bezüglich die gesundheitliche Eignung für das Lenken von Kraftfahrzeug in Österreich bestehen. Diese Bedenken würden damit begründet werden, dass x am 9. Februar 2012 (?) in Linz sichtlich alkoholisiert am Beifahrersitz eines Pkw schlafend angetroffen worden sei. Eine versuchte Inbetriebnahme habe nicht nachgewiesen werden können. Es werde eine amtsärztliche Untersuchung angeregt.

 

Aus Anlass dieses Antrages hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land die nunmehr angefochtene amtsärztliche Untersuchung angeordnet.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist, bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung (zum Lenken von Kraftfahrzeugen) noch  gegeben sind, ein vom Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.

 

Lt. ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs.4 FSG nur dann zulässig, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung, das ist im Fall einer Berufungsentscheidung im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides, bei der Behörde begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, welche von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Dabei geht es noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in die Richtung bestehen, welche die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Derartige Bedenken sind in einem Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen (VwGH 16. April 2009, 2009/11/0020 ua).

 

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass bei der Erteilung der Lenkberechtigung in Ungarn die Voraussetzungen hiefür und damit auch, ob die gesundheitliche Eignung des Antragstellers gegeben ist, geprüft worden sind. Deshalb erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die Vorfälle, welche vor der Erteilung der ungarischen Lenkberechtigung Bedenken an der gesundheitlichen Eignung des Berufungswerbers hervorgerufen haben, grundsätzlich nicht mehr verfahrensrelevant sein können.

 

Was nun das Antreffen des Rechtsmittelwerbers in einem angeblich alkoholisierten Zustand (konkrete Werte liegen nicht vor) am Beifahrersitz seines Pkw´s anbelangt, so erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass dieser Umstand – auch unter Berücksichtigung der "Vorgeschichte" - für sich keine so massiven Bedenken begründet, dass eine amtsärztliche Überprüfung der gesundheitlichen Eignung geboten ist.

 

Demnach reicht die Argumentation der Erstbehörde nicht aus, die angefochtene Maßnahme anzuordnen. Weitere Umstände, welche die Zweifel an einer gesundheitlichen Eignung hervorrufen könnten, sind aus den vorliegenden Verfahrensakten nicht zu ersehen.

 

Im Sinne der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes lässt sich daher derzeit unter Berücksichtigung der bekannten Fakten der Verdacht einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht begründen. Der Berufung war daher Folge zu geben, der erstinstanzliche Bescheid zu beheben und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

1.           Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

2.           Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

 

 

 

Mag.  Alfred  K i s c h

 

 

 

 

 

 

 

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