Linz, 04.06.2013
E r k e n n t n i s
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des X, geb. X, StA der Türkei, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 23. Mai 2013, GZ: Sich40-18066, mit dem ein Antrag des Berufungswerbers auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Rechtsgrundlage:
§ 66 Abs. 4 iVm. § 67a Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG
Entscheidungsgründe:
1.1. Mit im Instanzenzug erlassenen Bescheid des Asylgerichtshofes vom 6. Mai 2013, Zl. E3 264.133-9/2008-43E, wurde der Berufungswerber (im Folgenden Bw) aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen und aufgefordert, innerhalb von 14 Tagen auszureisen.
1.2. Mit Bescheid vom 23. Mai 2013 wies die belangte Behörde einen Antrag des Bw vom 17. Mai 2013 auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55a Abs. 1 FPG in der geltenden Fassung ab.
Die Behörde geht bei ihrer Entscheidung von folgender rechtlichen Beurteilung aus:
Sie wurden mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.05.2013, ZI. E3 264.133-9/2008-43E, gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 rechtskräftig aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen und aufgefordert, innerhalb von 14 Tagen auszureisen. Die Entscheidung wurde von Ihnen am 15.05.2013 übernommen. Der letzte Tag für die freiwillige Ausreise wäre daher der 29.05.2013. Es liegt daher gegen Sie als Drittstaatsangehörigen eine durchsetzbare Entscheidung gemäß § 10 AsylG 2005 vor.
Am 17.05.2013 haben Sie sodann die Verlängerung der Frist zur freiwilligen Ausreise mit der Begründung beantragt, dass Sie am selben Tag einen Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verfassungsgerichtshof einbringen würden, um das Erkenntnis des Asylgerichtshofes zu bekämpfen. Sie haben jedoch in diesem Antrag keinen Termin bekannt gegeben, wann Sie ausreisen werden. Dies ist jedoch Tatbestandsvoraussetzung des § 55a Abs. 1 FPG.
Den Gesetzesmaterialen sowie der ständigen Rechtsprechung der Unabhängigen Verwaltungssenate zum § 55a FPG ist zu entnehmen, dass mit § 55a einem Drittstaatsangehörigen, der nach einer Ausweisungsentscheidung gemäß § 10 AsylG binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig und nicht unverzüglich ausreisen muss, die Möglichkeit eingeräumt wird, auf Antrag bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde einmalig die Verlängerung zu bekommen, wenn er besondere Umstände nachweislich darlegen kann, die eine Verlängerung der Frist notwendig machen und der zugleich einen genauen Termin für seine Ausreise bekannt gibt. Besondere Gründe können insbesondere die Dauer des bisherigen Aufenthaltes oder das Abschließen des bereits begonnenen Schulsemesters eines schulpflichtigen Kindes oder gleichwertige Gründe sein.
Die Systematik des § 55a FPG zeigt bereits deutlich, dass die Verfahrensdauer vor dem Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der Verfahrenshilfe oder auch der Entscheidung über die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde nicht ein derartiger gleichwertiger Grund sein kann. Dies deshalb, weil Sie nicht in der Lage sind, die Verfahrensdauer derart abzuschätzen, dass Sie einen konkreten Termin für die Ausreise bekannt geben können. Bei Erledigungen des Verfassungsgerichtshofes ist nach der allgemeinen Erfahrung jedenfalls mit mehreren Monaten zu rechnen.
Ganz abgesehen davon ist eine Verlängerung der Frist zur Ausreise nur einmalig möglich. Würde die Behörde also eine Fristerstreckung bis zur Entscheidung über die Verfahrenshilfe genehmigen und diese würde für Sie positiv ausfallen, so würden Sie - dies ist zumindest ihrem Antrag zu entnehmen - eine neuerliche Fristerstreckung bis zur Entscheidung über die aufschiebende Wirkung und in weiterer Folge über die Beschwerde selbst anstreben. Diese weitere Möglichkeit sieht das Gesetz jedoch in keiner Weise vor. Der Gesetzgeber hatte offenbar die Absicht, bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen wie den Schulbesuch der Kinder oder einer langen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet - verbunden mit einer starken Integration -eine einmalige Ausnahme zuzulassen, um besondere Härten zu vermeiden. Die Überbrückung bis zur Entscheidung des Höchstgerichtes soll davon jedoch nicht umfasst sein. Sie haben in Ihrem Antrag vom 17.05.2013 nur auf das bevorstehende Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof Bezug genommen sowie auf Ihre Absicht, als Küchenhilfe bei der Firma X in X eine Saisonbeschäftigung aufzunehmen. Was einen "gleichwertigen Grund" für eine Fristverlängerung im Sinne des § 55a FPG anbelangt, so haben Sie keine weiteren besonderen Umstände angeführt, die eine Fristverlängerung
rechtfertigen würden. Die Begründung des Antrages ist somit zu unbestimmt und es fehlt jedenfalls ein konkreter Termin für die Ausreise, den § 55a FPG als zwingendes Tatbestandselement vorsieht.
Sie haben daher weder besondere Umstände, die eine Verlängerung der Frist notwendig machen, nachgewiesen, noch einen genauen Termin für die Ausreise bekannt gegeben.
Zudem müssen die besonderen Umstände an sich auch geeignet sein, die Verlängerung der Frist notwendig zu machen. Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs kann - sowohl hinsichtlich der Verfahrenshilfe als auch der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - von Ihnen auch durchaus in der Türkei abgewartet werden. Dazu ist ein (weiterer) Aufenthalt in Österreich nicht erforderlich. Auch kann die Korrespondenz mit einem Rechtsvertreter vom Ausland aus erfolgen.
Ein weiterer besonderer - und eventuell zu berücksichtigender - Umstand für eine einmalige Bewilligung der Fristverlängerung ist nach den Gesetzesmaterialien die Dauer des bisherigen Aufenthalts.
In diesem Zusammenhang ist jedoch auf die Ausführungen des Asylgerichtshofes zu verweisen. Ihr inzwischen mehr als 8-jähriger Aufenthalt in Österreich gründete sich seit 17.01.2005 auf einem unberechtigten Asylantrag. Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Betroffenen wesentlich.
Sie gehen im Bundesgebiet keiner geregelten Arbeit nach und haben in Österreich auch keine Familienangehörigen. Mit Ausnahme eines gewissen Freundes- oder Bekanntenkreises haben Sie in Österreich keine familiären oder sozialen Bindungen. Sie sind weder beruflich noch sozial engagiert und konnten auch kein besonderes Maß an Integration glaubhaft machen. Davon zeugt auch der Umstand, dass Sie trotz Ihres 8-jährigen Aufenthaltes über keine ausgeprägten Deutschkenntnisse verfügen. Weiters muss bemerkt werden, dass aus Ihrem bisherigen Verhalten eine Ausreisewilligkeit nicht erkennbar ist. Dies wird auch durch Ihr Zugeständnis im Verlängerungsantrag, Sie würden im Falle der Abweisung des Verfahrenshilfeantrages bzw. der Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sofort ausreisen, nicht entkräftet.
Hinzu kommt die Vorstrafe wegen schwerer Körperverletzung und die Tatsache, dass Sie von der Bundesrepublik Deutschland zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sind.
Die Behörde erkennt daher auch in der Dauer des Aufenthaltes keinen besonderen Umstand im Sinne des § 55a FPG, der eine Fristverlängerung der freiwilligen Ausreise notwendig machen würde.
Da Sie in Ihrem Antrag auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise vom 17.05.2013 keine besonderen Umstände nachweisen konnten, die eine Fristverlängerung notwendig machen und da Sie auch keinen Termin für die Ausreise bekannt gegeben haben, war der Antrag abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten angefochtenen Bescheid der belangten Behörde und insbesondere auch in die Berufung.
2.2. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, zumal der entscheidungswesentliche Sachverhalt völlig unbestritten und geklärt ist und auch die Akten erkennen lassen, dass eine allfällige weiterführende Erörterung für den Sachverhalt ergebnisneutral wäre. In der Berufung wiederholt der Bw lediglich die schon im erstinstanzlichen Verfahren bekannten Gründe für seinen weiteren Verbleib im Bundesgebiet.
2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von dem unter den Punkten 1.1. bis 1.3. dieses Erkenntnisses dargestellten relevanten Sachverhalt aus.
2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl. § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).
3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:
3.1. Gemäß § 55a Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I 100/2005, in der geltenden Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 68/2013, kann einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Entscheidung gemäß § 10 AsylG 2005 durchsetzbar wird und der binnen einer Frist von 14 Tagen auszureisen hat, auf Antrag einmalig eine Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt werden, wenn er besondere Umstände, die eine Verlängerung der Frist notwendig machen, nachweist und zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntgibt.
Gemäß § 55a ABs. 2 FPG ist der Antrag gemäß Abs. 1 binnen drei Tagen ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung persönlich bei der Behörde einzubringen und hat diese längstens binnen zehn Tagen zu entscheiden.
Gemäß § 55a Abs. 3 FPg ist dem Drittstaatsangehörigen der Bescheid über seinen Antrag an einem von der Behörde festgesetzten Termin persönlich auszufolgen. Erscheint der Drittstaatsangehörige unentschuldigt nicht zu diesem Termin, gilt das Verfahren als eingestellt.
Gegen den Bescheid ist gemäß § 55a Abs. 4 FPG eine Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat zulässig und ist diese bei ihm einzubringen. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung, jedoch kann sie auf begründeten Antrag spätestens zwei Werktage nach dem Einlangen begründet zuerkannt werden. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat über die Berufung binnen einer Woche zu entscheiden.
3.2. Zu allererst ist im vorliegenden Fall auf die eingehende und völlig zutreffende Begründung im angefochtenen Bescheid (vgl. Punkt 1.2. dieses Erkenntnisses) zu verweisen, die vollinhaltlich bestätigt werden kann.
Die Tatsache des Vorliegens einer rechtskräftigen und durchsetzbaren asylrechtlichen Ausweisung (15. Mai 2013) sowie die darin enthaltene 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise stehen genau so wenig in Zweifel wie die Zulässigkeit dieses Berufungsantrages. Alleine, in materielrechtlicher Sicht ist der Berufung nicht zu folgen.
3.3. Der Berufung mangelt es zunächst an einem fixen Termin, den der Bw schon nach dem Wortlaut des § 55a ABs. 1 FPG bekanntgeben müsste, was im vorliegenden Fall aber – trotz des Hinweises im erstinstanzlichen Bescheid – wiederum unterblieben war. Dies alleine würde schon die Abweisung des Antrages bzw. der Berufung nach sich ziehen.
Hinzu kommt aber noch, dass der Bw keine relevanten Gründe vorbrachte, die die Erstreckung der Frist für die freiwillige Ausreise rechtfertigen könnten. Wie schon im angefochtenen Bescheid angeführt, müssten dies Gründe sein, die – in der persönlichen Situation des Bw gelegen wären und die Ausreise schon nach 14 Tagen als außergewöhnliche Härte erscheinen lassen würden (vgl. Schulbesuch von Kindern, nachvollziehbare Verzögerungen bei der Wohnungsauflösung udgl.). Auch unter diesem Aspekt ist ein langer Aufenthalt im Bundesgebiet zu betrachten, der ein hohes Maß an Integration und daher einen großen Aufwand bei der Organisation der Ausreise mit sich bringt. Wiederum darf hier auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen werden.
Der zwar 8-jährige Aufenthalt des Bw, der schon frühzeitig als unsicher gelten musste, brachte jedenfalls eine nur mäßige berufliche und soziale Integration des Bw mit sich, die keinesfalls das in § 55a ABs. 1 FPG angesprochene Niveau erreicht.
Der vorgebrachte Aspekt, der Bw wolle das Ergebnis seines Antrages auf Verfahrenshilfe beim Verfassungsgerichtshof abwarten, ist in zweierlei Hinsicht nicht zielführend. Zum einen kann diesbezüglich kein genauer Ausreisetermin festgelegt werden, da der Zeitpunkt der Entscheidung nicht im Vorneherein konkretisiert werden kann, zum Anderen stellt ein derartiges Begehren nicht einen – von § 55a Abs. 1 FPG intendierten Grund dar.
3.4.1. Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen und der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen.
3.4.2. Nachdem der Bw der deutschen Sprache ausreichend mächtig ist, konnte gemäß § 67 Abs. 5 iVm. § 59Abs. 1 FPG die Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides unterbleiben.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.
2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro (Eingabegebühr) angefallen.
Bernhard Pree