Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150954/22/Lg/BRE/Ai

Linz, 20.06.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des C E, T, D-W, vertreten durch Advokatenbüro Dr. R P, W, V, p.A P & S, S, F gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 1.März 2012, GZ 0038711/2011, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 zu Recht erkannt:

 

 

I.             Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.            Es entfallen zusätzliche Verfahrenskosten.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 24, 45 Abs.1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe von 300 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden verhängt, weil er am 03.07.2011 um 23.18 Uhr das Fahrzeug PKW, X die A7, Mautabschnitt X – X, km 11,000, (mautpflichtige Bundesstraße A, Bundesautobahn), gelenkt habe, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut unterliege.

 

2. In der Berufung wird dagegen vorgebracht:

 

„a) Das Straferkenntnis des BVA Linz vom 01.03.2012, 0038711/2011, wird vollinhaltlich bekämpft.

b) Berufungsgründe:

Vorweg wird das gesamte bisherige Vorbringen in diesem Verfahren zum Vorbringen dieser Berufung erhoben und weiter vorgetragen wie folgend:

Unrichtige Sachverhaltsfeststellung:

Die go-box war nicht gesperrt. Selbst wenn diese gesperrt gewesen wäre, so hat die go-box zum Tatzeitpunkt ordnungsgemäß gepiepst. Die Sperre konnte er daher nicht erkennen.

Wie bereits ausgeführt, lag offensichtlich eine Systemstörung vor.

Jedenfalls hatte der Beschuldigte keinerlei Möglichkeiten eine allfällige Sperre zu verhindern - die Sperre bleibt jedoch ausdrücklich bestritten.

Beweis: wie bisher

            PV

            Sachbefund und Gutachten aus dem Bereich der Mikrowellentechnik

   w.B.V.

c) Berufungsanträge:

Die Berufungsbehörde möge

- ohne Weiteres das bekämpfte Straferkenntnis ersatzlos aufheben und das Verfahren einstellen;

in eventu

- die angebotenen Beweise aufnehmen und in der Folge das bekämpfte Straferkenntnis ersatzlos aufheben und das Verfahren einstellen;

in eventu

- eine Berufungsverhandlung anberaumen, die angebotenen Beweise aufnehmen und in der Folge das bekämpfte Straferkenntnis ersatzlos

aufheben und das Verfahren einstellen.“

 

3. Der UVS hat zur Sache am 4.5.2012 und am 4.4.2013 Berufungsverhandlungen durchgeführt und in der Folge Gutachten des Amtssachverständigen eingeholt. Da aufgrund einer weiteren Stellungnahme des Bw eine Präzisierung des letzten Gutachtens erforderlich gewesen wäre, dafür aber in Hinblick auf § 51 Abs.7 VStG nicht ausreichend Zeit zur Verfügung stand, um spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

 

 

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