Linz, 27.06.2013
E r k e n n t n i s
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung der x, vertreten durch die Rechtsanwälte Mag. x und Mag. x, xstraße x, x x, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr (nunmehr Landespolizeidirektion Oberösterreich Polizeikommissariat Steyr), vom 2. April 2012, Zl. S 6236/St/11, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 8. April 2013, zu Recht:
I. Der Berufung gegen die Spruchpunkte 2) und 3) des angefochtenen Straferkenntnisses wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben als im Hinblick auf den Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses die Geldstrafe auf 170 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 85 Stunden um im Hinblick auf den Spruchpunkt 3) des angefochtenen Straferkenntnisses die Geldstrafe auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 66 Stunden herabgesetzt wird.
Der Berufung gegen den Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses wird stattgegeben, dieser Spruchpunkt wird aufgehoben und das diesbezügliche Verfahren wird eingestellt.
Im Hinblick auf die Spruchpunkte 2) und 3) des angefochtenen Straferkenntnisses wird statt „um 14:46 Uhr“ jeweils gesetzt „um ca. 14:46 Uhr“,
statt „um 48 km/h“ wird gesetzt „um 29 km/h“,
statt „um 51 km/h“ wird gesetzt „um 40 km/h“,
statt „2)) § 99 Abs. 2d StVO“ wird gesetzt „2) § 99 Abs. 3 lit.a StVO“ und
statt „3) § 99 Abs. 2e StVO“ wird gesetzt „§ 99 Abs. 2d StVO“.
II. Die Berufungswerberin hat im Hinblick auf die Spruchpunkte 2) und 3) des angefochtenen Straferkenntnisses als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 37 Euro (= 17 Euro + 20 Euro), Euro, zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte im Hinblick auf diese Spruchpunkte zu entfallen.
Im Hinblick auf den Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses hat die Berufungswerberin keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.
Rechtsgrundlagen:
zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 und § 51 VStG.
zu II.: § 64 Abs.1 und 2, § 65 und § 66 Abs.1 VStG.
Entscheidungsgründe:
Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):
Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)“.
Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.
Der Oö. Verwaltungssenat hat in die Verwaltungsakte der Bundespolizeidirektion Steyr Zl. S 6236/ST/11 und Zl. S 6237/ST/11, jeweils vom 27. April 2012, Einsicht genommen und am 8. April 2013 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.
In dieser Verhandlung wurden die Berufungswerberin (Bw), x und der Zeuge GI x befragt und der technische Sachverständige Dipl.-HTL-Ing. x äußerte sich gutachterlich.
Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:
Zum Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses:
Nach Durchführung der Ermittlungen ist für das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates das Vorliegen das der Bw mit dem Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfenen Übertretung nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen.
Zu den Spruchpunkten 2) und 3) des angefochtenen Straferkenntnisses:
Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Durchführung der Ermittlungen nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die in den Spruchpunkten 2) und 3) des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten, als erwiesen angenommenen Taten (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird. Diese Beurteilung stützt sich auf die in der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen GI x und auf die durch den technischen Sachverständigen Dipl.-HTL-Ing. x in der Verhandlung gemachten gutachterlichen Ausführungen und auf die in der Verhandlung erörterten Aktenunterlagen. Den in der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen GI x wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht wurden (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG). Das in der Verhandlung gemachte Gutachten des technischen Sachverständigen Dipl.-HTL-Ing. x ist schlüssig.
Die objektiven Tatbestände der der Bw vorgeworfenen Übertretungen wurden verwirklicht.
Das Verschulden der Bw wird jeweils (= im Hinblick auf die Spruchpunkte 2) und 3) des angefochtenen Straferkenntnisses) – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt jeweils nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld der Bw ist jeweils nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.
Zur Strafbemessung:
Es liegen zwei die Person der Bw betreffende Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen sind und die noch nicht getilgt sind und die nicht einschlägig sind, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass nicht der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.
Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: ca. 1.000 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: für drei Kinder
Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretungen wird wegen der durch die potentielle Gefährdung von Menschen beeinträchtigten Verkehrssicherheit jeweils als beträchtlich qualifiziert.
Auf das Ausmaß des Verschuldens wird jeweils Bedacht genommen.
Der Aspekt der Generalprävention wird jeweils berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird jeweils nicht berücksichtigt.
Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.
Der Ausspruch im Hinblick auf die Verfahrenskostenbeiträge (siehe den Spruchpunkt II.) stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.
Dr. Michael Keinberger