Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167278/22/Bi/Ka

Linz, 27.06.2013

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn x, vom 13. September 2012 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Gmunden vom 28. August 2012, VerkR96-50092-2011, wegen Übertretung der StVO 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 24. Juni 2013 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungs­entscheidung) zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 50 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG

zu II.: § 64 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52 lit.a Z10 lit.a iVm 99 Abs.2e StVO 1960 eine Geldstrafe von 250 Euro (80 Stunden EFS) verhängt, weil er am 10. November 2011, 13.50 Uhr, mit dem Pkw x im Gemeindegebiet x, Autobahn Ax bei Strkm 217.638 in Fahrtrichtung Wien, einem Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 60 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden. 

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 25 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 24. Juni 2013 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw, seines Rechtsvertreters Herrn RA x, der Zeugen x (K) und AI x (AI W) sowie des technischen Amtssach­verständigen Herrn Dipl.HTL-Ing x (SV) durchgeführt. Der Vertreter der Erstinstanz war entschuldigt. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet. 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, seinen Beweisanträgen sei insofern nicht nachgekommen worden, als die beiden von ihm ausdrücklich beantragten Zeuginnen nicht einvernommen worden seien, obwohl sich dadurch die nicht rechtskonforme Kundmachung der der Geschwindigkeitsbeschränkung zugrunde­liegenden Verordnung ergeben hätte. Die Geschwindigkeitsbeschränkung habe von einem Autofahrer nicht wahrgenommen werden können, da anscheinend das Verkehrszeichen nach rechts oder links verschoben worden sei. Zur Vorfallszeit habe keine Bautätigkeit stattgefunden und daher sei, selbst wenn die Kundmachung erkennbar gewesen wäre, diese rechts- und verordnungswidrig gewesen. Dazu wird die Einvernahme der beiden Zeuginnen Mag. x und x, beide pA des Bw, sowie des Anzeigelegers und des Bauleiters der STRABAG x beantragt. Die Zeuginnen hätten bestätigen können, dass zur Vorfallszeit das Verkehrszeichen unleserlich und nicht erkennbar gewesen sei und dass eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h nicht ordnungsgemäß im Baustellenbereich verordnet gewesen sei. 

Die Erstinstanz habe das Vorliegen eines gültigen Eichscheines behauptet, ihm diesen aber nicht vorgelegt. Es sei auch nicht ersichtlich, dass das Messgerät tatsächlich nach den Vorschriften des BEV und der Fa. Jen-Optik betrieben worden sei – die Erstinstanz hätte dies nachweisen müssen. Dazu wird die Vorlage des Eichscheins und der Bedienungs­anleitungen sowie die Einholung eines SV-Gutachtens aus dem Fach Geschwindigkeits­messung bzw Messtechnik beantragt.

Es lägen Kundmachungsfehler vor und die Verordnung sei rechtswidrig. Eine Überprüfung hätte im Sinne einer Interessensabwägung nach § 43 StVO zur Aufhebung der Beschränkung führen müssen.

Zur Radarmessung wurde eine Aussendung des ADAC Deutschland „Fehler­quellen bei Verkehrsüberwachung mit Radar“ vom 16.10.2001 vorgelegt und Verfahrenseinstellung beantragt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Bw und sein Rechtsvertreter gehört, die Ausführungen der Erstinstanz in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses berücksichtigt, AI x zeugenschaftlich zur in der Fotobeilage dokumentierten Kundmachung des in Rede stehenden Geschwindigkeitstrichters einvernommen, die Verordnungsunterlagen samt Plänen und DORIS-Fotos des in Rede stehenden Autobahnabschnitts erörtert und ein technisches SV-Gutachten zur Heranziehbarkeit des Radarmessergebnisses erstellt wurde. Auf die Einvernahme der Zeugin x wurde vom Bw angesichts der Fotobeilage und der Aussagen von AI W ausdrücklich verzichtet. Die Berufungs­ent­scheidung wurde mündlich verkündet.

 

Das durchgeführte Beweisverfahren hat eindeutig und ohne jeden Zweifel ergeben, dass der Bw am Donnerstag, dem 10. November 2011, gegen 13.50 Uhr den Pkw x aus Richtung Salzburg kommend in Richtung Voralpen­kreuz lenkte, wobei die Zeugin x – nach Aussagen des Bw „wahrscheinlich“ – Beifahrerin war. Vor der Autobahnbaustelle zur Neuerrichtung der Traunbrücke Steyrermühl war zu dieser Zeit ein Überleitungsbereich eingerichtet, der mit dem Geschwindigkeitstrichter 100-80-60 bei km 218.180 begann, wobei eine erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h beginnend bei km 217.780 (bis km 217.220) verordnet und durch ein Verkehrszeichen gemäß § 52 lit.a Z10 lit.a StVO kundgemacht war. Bei km 217.638, also in Fahrtrichtung des Bw 142 m danach und 158 m vor der bei km 217.480 beginnenden Verschwenkung der RFB Wien, stand die Radarkabine mit dem Gerät MUVR 6 FA Nr.360, gültig geeicht vom Bundesamt für Eich- und Vermessungs­wesen am 1. Oktober 2010 mit Nacheichfrist bis 31. Dezember 2013.

 

In der Berufungsverhandlung wurde geklärt, dass sich der von der LVA zusammen mit der ASFINAG errichtete und vom BEV abgenommene Standort des Radargerätes bereits vor Inkrafttreten der 60 km/h-Beschränkung, nämlich im Bereich einer früheren 80 km/h-Beschränkung, dort befunden hatte. Die am 10. November 2011 gültige 60 km/h-Beschränkung war jedenfalls mit Verordnung des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 25. Juli 2011, VerkR10-492-2011, gemäß dem in der Verhandlung ausführlich erörterten Spur­markierungs- und Verkehrszeichenplan – Bauphase 4 der Generalerneuerung A1/W4/G/3035 verordnet und laut Foto­dokumentation der LVA und der unbedenklichen Aussage des Zeugen AI x auch ordnungsgemäß kundgemacht. Damit erübrigte sich die Einvernahme der Zeugin x, deren Beifahrereigenschaft der Bw in der Verhandlung – wie auch den der weiteren von ihm geltend gemachten Zeugin – selbst anzweifelte. Damit wurde aber auch die Behauptung des Bw, dort sei weder ein Verkehrszeichen gemäß § 52 lit.a Z 10 lit.a StVO zu finden gewesen noch habe dort auf einer Baustelle überhaupt jemand gearbeitet, sodass die Tatanlastung ohne jede Grundlage und rechts- sowie verordnungs­widrig gewesen sei, eindrucksvoll widerlegt. Vielmehr ist nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens mit Sicherheit davon auszugehen, dass der Bw als Lenker eines Kraftfahrzeuges zum genannten Zeitpunkt offensichtlich den gesamten  Geschwindig­keitstrichter „übersehen“ bzw ignoriert hat, indem er eine massiv überhöhte Geschwindigkeit einhielt. Da die ggst Autobahnbaustelle zwecks Neu­errichtung der Traunbrücke Steyrermühl mit Verschwenkung beider Richtungs­fahrbahnen eingerichtet wurde, war für die Geltung der Geschwindigkeits­beschränkung im Überleitungsbereich unerheblich, ob „gerade bearbeitet“ wurde. 

 

Die von der Polizei übermittelten beiden Radarfotos (A- und B-Foto) zeigen, dass der Pkw, der laut Lenkerauskunft der Zulassungsbesitzerin x Versicherungs­makler und x GmbH, x, vom 20. Dezember 2012 gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 zur Tatzeit vom Bw gelenkt wurde, mit einer Geschwindigkeit von 127 km/h im Bereich der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h gemessen wurde. Nach Toleranzabzug der vorgesehenen 5%, das sind aufgerundet 7 km/h, vom Messwert wurde eine tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit von 120 km/h, demnach eine Über­schreitung der erlaubten 60 km/h um 60 km/h der Anzeige und dem Verwaltungsstrafverfahren zugrundegelegt.

Der SV hat in der Verhandlung diesen Radarmesswert nach einer foto­grammetrischen Auswertung der beiden Radarbilder vollinhaltlich gestützt, wobei sich auch kein Hinweis auf eine Fehlfunktion des von der LVA mit der ASFINAG nach den Richtlinien des BEV aufgestellten Radargerätes ergab. Damit war auch der nach Toleranzabzug errechnete Geschwindigkeitswert von 120 km/h als Grundlage für den Tatvorwurf heranzuziehen.

 

Der Antrag auf Zeugeneinvernahme des damaligen Bauleiters der STRABAG AG in Linz wurde in der Berufungsverhandlung nicht mehr gestellt. Abgesehen davon vermag der Bauleiter – ebensowenig wie die vom Bw selbst in der Verhandlung als damalige Beifahrerin in Frage gestellte Zeugin x – nichts zur ordnungs­gemäßen Kundmachung einer Verordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung auszusagen, weil eine Zeugenaussage lediglich Wahrnehmungen über Tatsachen, aber keine rechtlichen Schlüsse umfassen kann. Ein Eingehen auf die ADAC-Aussendung erübrigte sich aufgrund des eindeutigen SV-Gutachtens und wurde vom Bw auch in der Verhandlung dazu nichts mehr beantragt oder ausgeführt.

Anhand des Akteninhalts steht aber fest, dass dem Rechtsvertreter des Bw mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme durch die Erstinstanz mit Schreiben vom 5. April 2012 sämtliche von der LVA übermittelte Unterlagen – also auch der Eichschein – zur Kenntnis gebracht wurden. Damit treffen die diesbezüglichen Behauptungen in der Berufung mit Sicherheit nicht zu.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 52 lit.a Z10 lit.a StVO 1960 zeigt das Vorschriftzeichen "Geschwindig­keitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

Gemäß § 99 Abs.2e StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.

 

Nach den einwandfreien Ergebnissen des Beweisverfahrens war davon auszugehen, dass die dem Tatvorwurf zugrundeliegende 60 km/h-Geschwindig­keitsbeschränkung bei km 217.638 der A1, RFB Wien, am 10. November 2011, 13.50 Uhr, mit Verordnung des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 25. Juli 2011, VerkR10-492-2011, auf einer Strecke von km 217.780 bis km 217.220 ordnungsgemäß verordnet und gemäß dem oben zitierten Plan A1/W4/G/3035, dokumentiert durch die von der LVS vorgelegte Fotodokumentation, ordnungsgemäß kundgemacht war. Gleichzeitig ergab das durchgeführte Beweisverfahren eindeutig und zweifelsfrei, dass der Bw im genannten Bereich, der zweifellos außerhalb eines Ortsgebietes liegt, eine tatsächlich vorwerfbare Geschwindigkeit von 120 km/h eingehalten und sohin die erlaubte Höchst­geschwindigkeit um 60 km/h, also 100 % überschritten hat.

 

Damit war vonseiten des Unabhängigen Verwaltungssenates davon auszugehen, dass der Bw den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und, da von einer Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG keine Rede sein kann, sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat. 

Die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 21 VStG lagen nicht vor, weil bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 100 % auch von geringfügigem Verschulden keine Rede sein kann.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.2e StVO 1960 von 150 Euro bis 2180 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit von 48 Stunden bis 6 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

 

Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochten Straferkenntnisses – zutreffend – die von der Wohnsitz-Bezirkshauptmannschaft bestätigten 5 einschlägigen Vormerkungen des Bw wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen als erschwerend berücksichtigt, wobei das Ausmaß der ggst Überschreitung nicht unmittelbar erschwerend zu sehen ist, sondern den Unrechtsgehalt der Übertretung erhöht. Ein Milderungsgrund war nicht zu finden und wurde auch gar nicht behauptet.

Zugrundegelegt hat die Erstinstanz mangels irgendwelcher Angaben ein geschätztes Einkommen des Bw von 1400 Euro monatlich bei fehlenden Sorgepflichten und Vermögen. Dem hat der Bw nichts entgegenzusetzen vermocht, weshalb auch im Rechts­mittelverfahren davon auszugehen war.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz damit den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum in irgend­einer Weise überschritten hätte. Die verhängte Strafe liegt damit unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 19 VStG gerade noch im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Bw endlich dazu veranlassen auch für ihn geltende Geschwindig­keitsbeschränkungen zu beachten. Der Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung ist insofern beachtlich, als der Bw die erlaubte Höchstge­schwindigkeit offensichtlich gänzlich ignoriert hat, wobei hinsichtlich des Verschuldens von dolus eventualis – gemäß § 5 Abs.1 StGB handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetz­lichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet – auszugehen ist, da der Bw als Lenker die Geschwindigkeitsanzeige auf dem Tachometer im Blick hat und die Über­schreitung analog zum von ihm ausgeübten Druck auf das Gaspedal mit ver­folgen kann bzw bei (Weiter-)Betätigen eines allenfalls vorhandenen Tempomats mitverfolgen muss.

Die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe angemessen.   

 

Die Voraussetzung für die Anwendung des § 20 VStG lag nicht vor, weil kein Milderungsgrund zu finden war, der den massiven Erschwerungsgrund der 5 einschlägigen Vormerkungen des Bw „beträchtlich zu überwiegen“ vermocht hätte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

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