E R K E N N T N I S
Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, geb. X, X, X, c/o Rechtsanwälte OG X, X, X, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich, vom 03. Mai 2013, Zl. S-5761/13-3, nach der am 25. Juni 2013 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
I. Die Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.
II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.
Rechtsgrundlagen:
Zu I. § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2011 – AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.3 Z3 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2011 – VStG.
Zu II. § 66 Abs.1 u. 2 VStG.
Entscheidungsgründe:
1. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich hat mit dem in dem Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Übertretungen nach § 93 Abs.1, Abs.2 u. Abs.5 StVO 1960 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 und § 9 Abs.1 VStG, eine Geldstrafe von 150 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil er am 27.01.2013, um 14:27 Uhr in X, X, als das nach außen hin vertretungsbefugtes Organ der Firma X GmbH, nämlich als deren handelsrechtlicher Geschäftsführer, nicht dafür gesorgt habe, dass Schneewächten und Eisbildungen vom Dach eines an der Straße gelegenen Hauses entfernt wurden, da eine herabgestürzte Eisplatte die Heckscheibe eines abgestellten PKWs durchschlagen hatte.
1.1. Die Behörde erster Instanz führte begründend folgendes aus:
"Der dem Spruch zugrundeliegende Sachverhalt ist durch die eigene dienstliche Wahrnehmung eines Organes der Straßenaufsicht, der angefertigten Lichtbildbeilage sowie des behördlich durchgeführten Ermittlungsverfahrens zweifelsfrei erwiesen. Es steht daher fest, dass Sie die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung begangen haben. Gegen die Strafverfügung der LPD Oberösterreich vom 26.2.2013 erhoben Sie fristgerecht Einspruch und begründeten diesen sinngemäß damit, dass das Dach des Hauses X alle Vorschriften erfüllen würde und sogar zusätzlich mit Schneehäckchen versehen sei, die das Abgehen von Dachlawinen verhindern würden. Durch die wegen der großen Schneemengen und starken Temperaturschwankungen entstandenen exponierten Wettersituation hätten sich an vielen Linzer Häusern Eisplatten gebildet und gelöst, was nicht vorhersehbar gewesen sei. Der bei dem Vorfall entstandene Schaden sei am nächsten Werktag bei der zuständigen Versicherung vorschriftsgemäß gemeldet worden. Zur mündlichen Verhandlung am 4,4.2013 wurden Sie geladen. Sie verwiesen dabei in der angefertigten Beschuldigtenniederschrift auf Ihren Einspruch vom 4.3.2013 und gaben an, für kaufmännische Belange der gegenständlichen Liegenschaft sowie für gebäudetechnische Belange verantwortlich zu sein. Ob Sie auch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können, sei fraglich. Mit Schreiben der LPD OÖ vom 04.04.2013 wurden Sie zur Bekanntgabe des verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen für die Firma X GmbH für die gegenständliche angelastete Übertretung aufgefordert. In einem Telefonat vom 10.4.2013 gaben Sie an, selbstverwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher für die Fa. X GmbH zu sein. Der Auftrag für die Schneeräumung des gegenständlichen Gebäudes sei aber wiederum an die Firma X übertragen worden. Mit E-Mail vom 10.4.2013 übermittelten Sie die Rechnung der Firma X an die Firma X GmbH für den in der Zeit vom 1.1.2013 bis 31.3.2013 bewerkstelligten Winterdienst für das Haus X: Über Ersuchen der erkennenden Behörde wurde von der meldungslegenden Polizistin der Verwaltungsvertrag zwischen der Hauseigentümerin des Hauses X und der Firma X GmbH beigebracht. In Punkt 1) dieses Vertrages verpflichtet sich die Firma X GmbH als Hausverwalter für das Haus X in X die Angelegenheiten, welche diese Liegenschaft betreffen im Rahmen der unter Bedachtnahme auf § 20 WEG 1975 und der sonstigen einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen emsig und redlich zu besorgen. Folgende Rechtsvorschriften kommen zur Anwendung: § 9 Abs. 1 VStG lautet: Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte {Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. § 93 Abs. 1 StVO lautet: Die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften, haben dafür zu sorgen, dass die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Die gleiche Verpflichtung trifft die Eigentümer von Verkaufshütten. § 93 Abs. 2 StVO lautet Die in Abs. 1 genannten Personen haben ferner dafür zu sorgen, dass Schneewächten oder Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude bzw. Verkaufshütten entfernt werden. § 93 Abs. 5 StVO lautet Andere Rechtsvorschriften, insbesondere das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, werden durch die Abs. 1 bis 4 nicht berührt. Wird durch ein Rechtsgeschäft eine Verpflichtung nach Abs. 1 bis 3 übertragen, so tritt in einem solchen Falle der durch das Rechtsgeschäft Verpflichtete an die Stelle des Eigentümers. Die Behörde hat dazu erwogen: Durch die Anzeige vom 29.1.2013 der Polizeiinspektion Hauptbahnhof samt der angefertigten Lichtbild-beilage steht unbestritten fest, dass am 27.01.2013 um 14:27 Uhr der unmittelbar neben dem Mehrparteienhaus X abgestellte PKW, Kz.: X, durch einen vom Dachbereich des angeführten Hauses herabfallenden Eisklumpen beschädigt wurde, indem dieser die Heckscheibe durchschlug. Nach der oben angeführten Bestimmung des § 93 Abs.2 StVO haben Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten dafür zu sorgen, dass Schneewächten oder Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäuden entfernt werden. Die Liegenschaftseigentümerin des Hauses X - Frau X - übertrug mittels Verwaltungsvertrag mit der Firma X GmbH die emsige und redliche Besorgung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Angelegenheiten der angeführten Liegenschaft an eben diese Firma. Gemäß § 93 Abs. 5 StVO tritt der durch das Rechtsgeschäft Verpflichtete an die Stelle des Eigentümers, wenn durch ein solches eine Verpflichtung nach § 93 Abs. 1 bis 3 übertragen wurde. Aufgrund dieser Bestimmung in Verbindung mit dem angeführten Verwaltungsvertrag geht also die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für die angelastete Übertretung des § 93 Abs. 2 StVO auf den Verantwortlichen der Firma X GmbH über. Fraglich ist, ob die Firma X GmbH ihrerseits diese Verantwortlichkeit weiterübertragen konnte, indem sie die Besorgung des „Winterdienstes" für das Objekt „X" für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.03.2013 an die Firma X entgeltlich übertragen hatte: Nach der einschlägigen Judikatur des VwGH vom 14.09.1984, Gz: 84/02/0223 haben Rechtsgeschäfte zwischen dem Liegenschaftseigentümer und dem die Pflichten Übernehmenden gemäß § 93 Abs. 5 StVO nur hinsichtlich des Letztgenannten einen Übergang der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit zur Folge und bietet diese Bestimmung daher keine gesetzliche Deckung dafür, dass der Übernehmer der gegenständlichen Anrainerpflichten seinerseits die Möglichkeit hat, die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit auf jene Person zu übertragen, die sich ihm gegenüber vertraglich verpflichtet hat, die im § 93 Abs. 1 StVO vorgesehenen Tätigkeiten durchzuführen, weil eine (weitere) Vereinbarung zwischen dem die Pflichten des Liegenschaftseigentümers Übernehmenden und einem Dritten nicht als ein Rechtsgeschäft im Sinne des § 93 Abs. 5 StVO zu qualifizieren ist. Damit bleibt in casu die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit der Verwirklichung des angelasteten Tatbestandes bei Ihnen als Verantwortlichen der die Pflichten der Liegenschaftseigentümerin übernehmenden Firma. Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass gem. § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt des Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im gegenständlichen Fall liegt ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt vor und tritt somit eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Diese Glaubhaftmachung ist Ihnen in keiner Weise gelungen, sodass letztlich davon auszugehen war, dass Sie die zur Last gelegt Übertretung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Sicht zu vertreten haben. Insbesondere vermögen Sie Ihre Einspruchsangaben vom 04.03.2013, dass es sich um eine exponierte Wettersituation und es in der X noch keinen vergleichbaren Vorfall gehandelt hätte nicht zu exkulpieren, da Sie als für die Entfernung von Schneewächten und Eisbildungen Verantwortlicher gerade bei der von Ihnen beschriebenen und Ihnen a priori bekannten gefährlichen Wettersituation einen entsprechend höheren Sorgfaltsmaßstab an den Tag zu legen gehabt hätten, indem Sie etwa bereits in den Morgenstunden des 27,01.2013 eine Kontrolle des Daches veranlassen hätten können, im Zuge derer die Eisbildungen rechtzeitig erkannt und folglich beseitigt werden hätten können. Bei der Bemessung der Strafe wurde das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, berücksichtigt. Die verhängte Geldstrafe entspricht somit dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat und erscheint der Behörde notwendig, Sie in Hinkunft von der Begehung derartiger Übertretungen abzuhalten, Als mildernd bei der Strafbemessung war das Fehlen ha. verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen zu werten; erschwerende Umstände lagen keine vor. Weiters wird bei der Strafbemessung davon ausgegangen, dass Sie kein hierfür relevantes Vermögen besitzen, keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten haben und ein Einkommen von € 1000,- monatlich beziehen. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet."
2. Gegen dieses Straferkenntnis wendet sich der Berufungswerber mit der nachfolgenden Begründung seines von seiner Rechtsvertretung fristgerecht erhobenen Rechtsmittels:
"Gegen das Straferkenntnis der LPD Oberösterreich vom 3.5.2013, GZ: S-5761/13-3 wird binnen offener Frist Berufung erhoben und es werden gestellt die Anträge, der UVS des Landes Oberösterreich als zuständige Berufungsbehörde möge 1. das Straferkenntnis ersatzlos aufheben und das Verfahren gem. § 45 VStG einstellen. 2. in eventu aufgrund Geringfügigkeit des Verschuldens sowie der Unbedeutsamkeit der Verwaltungsübertretung es bei einer Ermahnung gem. § 21 Abs. 2 VStG bewenden lassen. 3. in eventu die Strafhöhe herabsetzen. 4. eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchführen. Begründung Dem Berufungswerber wird zur Last gelegt, dass er als Verantwortlicher nicht dafür gesorgt hat, dass Schneewächten und Eisbildungen vom Dach des Hauses X entfernt werden, wodurch eine herabstürzende Eisplatte am 27.1.2013 um 14:27 Uhr die Heckscheibe eines abgestellten PKWs durchschlagen hat. 1. Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens Verfahrens: a.) Angaben zum Beschwerdeführer: Beim Beschwerdeführer handelt es sich um den Geschäftsführer der X GmbH (kurz: X) und werden van dieser derzeit ca. 150 Liegenschaften betreut. Das Betreuungsgebiet der X erstreckt sich von X, über X, X bis X. Aufgrund der Vielzahl der durch die X betreuten Liegenschaften, ist es für diese nicht möglich, der in § 93 Abs.1 iVm § 93 Abs.2 vorgesehenen Verpflichtung, Schneewächten oder Eisbildungen von den Dächern an Straßen gelegenen Gebäuden zu entfernen, selbst nachzukommen. Aus diesem Grund bedient sich die X spezialisierten Professionisten, insbesondere um Gefahrensituationen z.B. auch durch herabfallende Eisplatten auszuschließen und den Verpflichtungen des § 93 StVO mehr als gerecht zu werden. Hinsichtlich des gegenständlichen Objekts (X, X) wurde der Maschinen ring mit der Durchführung des Winterdienstes im gesamten Umfang des § 93 StVO durch die X vertraglich beauftragt. Zur Beauftragung des X durch die X ist es gekommen, zumal der X ganz allgemein als seriöser bzw. verlässlicher Vertragspartner aus diversen vorangegangenen Auftragserteilungen bekannt ist und zudem der X insbesondere im Bereich des Winterdienstes als herausragender Professionist gilt neben dem Abräumen des Daches selbst, hat sich der X durch die vertragliche Beziehung zur X verpflichtet, Warnhinweise aufzustellen, Tauwetterkontrollen durchzuführen, sowie die Eiszapfenbüdung als auch die Schneehöhe auf den Dächern zu überwachen. b.) Feststellungen: Hinsichtlich des am 29.1.2013 durch die Polizeiinspektion Hauptbahnhof zur Anzeige gebrachten Sachverhaltes ist wie folgt auszuführen: Zum vermeintlichen Tatzeitpunkt am Sonntag dem 27.01.2013 um 14:27 Uhr herrschten in X außergewöhnliche Witterungsverhältnisse. Folglich ist es aufgrund von starkem Schneefall in Verbindung mit heftigen Temperaturschwankungen (extreme Kälte in der Nacht und Tauwetter am Tag) auf vielen Dächern in X zur Bildung von Eisplatten gekommen. In Bezug auf die durch die X verwalteten Liegenschaftsobjekte kann festgehalten werden, dass die dafür zuständigen Professionisten - für die von der X verwalteten Objekte war folglich der X im Einsatz - die entstandenen Eisplatten fachgerecht entfernt worden sind. Aus diesem Grund ist es mit Ausnahme des streitgegenständlichen Sachverhalts -zu keinen Beanstandungen aufgrund von herabfallenden Eisplatten gekommen und konnten sich die Mitarbeiter der X durch Kontrollgänge hiervon regelmäßig überzeugen. Zum vermeintlichen Tatzeitpunkt, ist es aufgrund von wie oben beschriebenen Witterungsverhältnissen binnen Stunden zur Bildung derartiger Eisplatten gekommen, weshalb insbesondere an diesem Tag Bedienstete des X mit der Räumung beschäftigt waren. Durch Mitarbeiter der X wurde immer wieder kontrolliert, ob die Räumungsarbeiten durch den X ordnungsgemäß vollzogen werden. Aus rechtlicher Sicht ist hierzu festzuhalten, dass ein mit der Schneeräumung gem. § 93 Abs.1 StVO Verpflichteter, der nicht selbst in der Lage ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu sorgen, dann kein Verschulden trifft, wenn er selbst beweist, dass er erst bei der Auswahl der von ihm Beauftragten und deren Überwachung nicht an der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit hat fehlen lassen (VwGH vom 11.5.1990, 98/18/0201). Folglich ist festzuhalten, dass durch die Landespolizeidirektion Oberösterreich, von welcher das berufungsgegenständliche Straferkenntnis erlassen worden ist, keine Feststellungen dahingehend getroffen worden sind, ob sich der Berufungswerber bei der Vergabe seiner Verpflichtungen eines dafür geeigneten Gehilfen bedient hat bzw. ob der Berufungswerber zumutbare Überwachungshandlungen der Durchführungsgehilfen vorgenommen hat. Die Feststellung der soeben genannten Tatsachen ist unterblieben, obwohl der Berufungswerber am 10.04.2013 der ermittelnden Behörde bekannt gegeben hat, dass mit der Schneeräumung des gegenständlichen Gebäudes der X beauftragt worden ist. Das Fehlen der soeben genannten Feststellungen ist unumgänglich, um ein Verschulden des Berufungswerbers ableiten zu können. Beweis: PV; Zeugin X; Zeuge X c.) Beweiswürdigung: Gem. § 24 VStG iVm § 45 AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist. Das heißt, dass grundsätzlich alle Beweismittel gleichwertig sind und allein der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse dafür ausschlaggebend zu sein hat, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist (Walter/Mayer Verwaltungsverfahrenrecht7 [1999] Rz 325). Gem. § 25 Abs. 2 VStG sind die der Entlastung des Berufungswerbers dienlichen Umstände in gleicherweise zu berücksichtigen wie die belastenden. Die Behörde ist demnach verpflichtet, auch auf ein Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhalts von Bedeutung sein kann, einzugehen und darf sich nicht über erhebliche Behauptungen und Beweise ohne weitere Ermittlungen und Begründung hinwegsetzen. Bei widersprechenden Beweisergebnissen muss die Behörde dazu in der Begründung im Einzelnen Stellung nehmen und schlüssig darlegen was sie veranlasst hat, dem Einen mehr Vertrauen entgegenzubringen als dem Anderen (VwGH 90/03/0265). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung berechtigt die Behörde, unter der Voraussetzung, dass sowohl die Meldung eines Sicherheitswachebeamten als auch die Verantwortung des Berufungswerbers - die einander widersprechen - jede in sich schlüssig und in sich widerspruchsfrei sind, nicht davon auszugehen, dass alleine die Eigenschaft des Anzeigers als Organ der öffentlichen Sicherheit schon ausreicht, den leugnenden Berufungswerber der ihm zur Last gelegten Tat als unwiderlegbar überführt und damit als schuldig anzusehen (VwGH 0695/77). Weder von den einschreitenden Beamten der Polizeiinspektion Hauptbahnhof, noch von der LPD Oberösterreich wurden die durch den Berufungswerber dargelegten Beweise, insbesondere dass er sich zur Durchführung seiner Verpflichtungen eines tauglichen Professionisten bedient hat, gewürdigt. Eine Beweiswürdigung der durch die Berufungswerberin vorgebrachten - wie oben beschriebenen - Tatsachen fehlt zur Gänze. Folglich hat die von der LPD Oberösterreich im Straferkenntnis durchgeführte Beweiswürdigung nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 24 VStG iVm § 45 AVG sowie des § 25 Abs. 2 VStG entsprochen. d.) Conclusio Hätte die Landespolizeidirektion Oberösterreich, infolge der durch den Beschwerdeführer vorgebrachten Tatsachen, Erhebungen hinsichtlich der Geeignetheit des Ausführungsgehilfen bzw. hinsichtlich der durch den Berufungswerber durchgeführten Kontrollmaßnahmen gemacht und in weiterer Folge diese ordnungsgemäß gewürdigt, wäre sie zum Ergebnis gekommen, dass der Berufungswerber seiner Verpflichtung ordnungsgemäß nachgekommen ist und ihn kein verwaltungsstrafrechtliches Verschulden ~ weder ein Auswahl- bzw. Überwachungsverschulden noch ein Verschulden an der nicht ordnungsgemäßen Verpflichtungsausübung gem. §§ 93 ff StVO - trifft. Ergänzend hätte durch die LPD Oberösterreich im Zusammenhang mit der Verschuldensthematik auch festgestellt werden müssen, dass der Berufungswerber seinen Überwachungspflichten mehr als gerecht geworden ist, ihn folglich kein Verschulden am gegenständlichen Unfall trifft. Die LPD Oberösterreich hätte zu diesem Ergebnis insbesondere deswegen kommen müssen, da für den Berufungswerber als Hausverwalter zwar die Sorgfalt eines durchschnittlichen Fachmannes zur Anwendung kommt - welchem er zweifelsfrei gerecht geworden ist - dieser Sorgfaltsmaßstab jedoch keinesfalls überspannt werden darf.