Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-740042/44/Gf/Rt

Linz, 20.08.2013

B E S C H L U S S



Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 11. Kammer (Vorsitzender: Dr. Weiß; Berichter: Dr. Gróf; Beisitzer: Dr. Brandstetter) aus Anlass der Berufung der W GmbH, vertreten durch RA Dr. Z, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 28. März 2012, Zl. IKD(Pol)-070276/200-2012-Wa, wegen Erteilung einer Bewilligung für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung nach dem Oö. Glücksspielautomatengesetz (Mitbeteiligte Partei: E AG, vertreten durch RA Mag. W) beschlossen:


Der h. Bescheid vom 13. August 2013, Zl. VwSen-740042/40/Gf/Rt, zugestellt am selben Tag per e mail, wird dahin berichtigt, dass Punkt 2. des abschließenden Hinweises nunmehr zu lauten hat:

„Im gegenständlichen Verfahren sind für die Berufungswerberin Gebühren in einer Höhe von 94,60 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.“


Rechtsgrundlage:
§ 62 Abs. 4 AVG.


Begründung:


Gemäß § 62 Abs. 4 AVG können Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigt werden.

Im Zuge der Kontrolle der Berechnung der aufgelaufenen Eingabegebühren hat sich ergeben, dass diese nicht bloß 14,30 Euro für die Berufungswerberin, sondern unter Einbeziehung der Beilagen 94,60 Euro betragen.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.


Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss − von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.



Dr. W e i ß
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