Linz, 29.07.2013
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Einzelmitglied Dr. Markus Brandstetter über die Berufung der X, vertreten durch X, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns der Bezirkshauptmannschaft Schärding GZ.: Sich96-133-2012, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Glücksspielgesetz zu Recht erkannt:
I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.
Rechtsgrundlagen:
zu I: § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG;
zu II: § 66 Abs 1 VStG.
Entscheidungsgründe:
1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Schärding vom 25. Februar 2013, GZ: Sich96-133-2012, wurde die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig erkannt:
„Die X mit Sitz in X, hat als Unternehmerin im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG, wie im Zuge einer Kontrolle am 25.05.2012, um 14:25 Uhr, in der vom Einzelunternehmer X betriebenen X Tankstelle in X, festgestellt wurde, in dieser Tankstelle seit ca. dem Jahr 2010, jedenfalls aber am Tag der Kontrolle am 25.05.2012, um 14:25 Uhr, mit den Glücksspielgeräten Seriennummer Versiegelungsplaketten-Nr. Kajot M.G. Auftragsterminal X A012602-A012607
Kajot Auftragsterminal X A012618-A012614 und damit zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG veranstaltet. Diese Verwaltungsübertretung haben Sie als handelsrechtliche Geschäftsführerin der X mit Sitz in X, gemäß § 9 Abs. 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: Verwaltungsübertretungen nach: § 52 Abs. 1 Z. 1 Glücksspielgesetz - GSpG, BGBl. Nr. 620/1989 idgF Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe von Gemäß Ersatzfreiheitsstrafe 2.000,- Euro 30 Stunden — § 52 Abs. 1 Z1 GSpG Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 200,- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet); -- Euro als Ersatz der Barauslagen für — Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 2.200,- Euro Zahlungsfrist: Wird keine Berufung erhoben; so ist der Bescheid sofort vollstreckbar. Der Gesamtbetrag (Strafe, Kosten, Barauslagen) ist sodann unverzüglich entweder mit dem beiliegenden Zahl(Erlag)schein zu überweisen oder unter Mitnahme dieses Bescheides bei der Behörde einzuzahlen. Bei Verzug muss damit gerechnet werden, dass der Betrag - ohne vorhergehende Mahnung - zwangsweise eingetrieben und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird. Begründung: 1. Sachverhalt Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat, als die nach § 50 Abs 1 GSpG zuständige Behörde, aufgrund der ausführlich dokumentierten Anzeige des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 22.06.2012 ZI.: 054/77223/25/2012, ein Verwaltungsstrafverfahren wegen der Veranstaltung von verbotenen Ausspielungen iSd § 2 Abs 4 GSpG, an denen vom Inland aus teilgenommen werden konnte, gegen Sie eingeleitet. 1.1. Kontrolle der Finanzpolizei Während einer Kontrolle am 25.05.2012 der X Tankstelle des Herrn X in X, wurde unter anderem die nachstehenden Eingriffsgegenstände betriebsbereit vorgefunden und von den Kontrollorganen mit FA-Gerätenummern und Versiegelungsplaketten versehen:
Finanzamt Gerätenummer | Gehäusebezeichnung | Serien nummer | Typenbezeichnung | Versiegelungsplaketten-Nr. |
1 | Kajot M.G. Auftragsterminal | X | A-T1 | A012602-A012607 |
2 | Kajot Auftragsterminal | X | A-T1 | A012608-A012614 |
Mit diesen Geräten wurde seit ca. dem Jahr 2010 bis zum Zeitpunkt der Beschlagnahme Glücksspiele in Form von verbotenen Ausspielungen durchgeführt und dabei erzielte Gewinne an die Spieler in bar ausbezahlt. 1.2. Die Geräte boten folgende Spiele zur Durchführung an: Gerät FA Nr. 1: Ring of Fire XL, Simply Gold, Simply the Best, KAJOT Card, Super Lines, The Frog King, Moko Mania, Casino Roulette, Joker Mania II, Casino Poker Gerät FA Nr. 2: Submarine, Simply Gold II, Coco Lotto, Kajot Lines, Joker 27, Lucky Dragon, Joker 81, Karaoke King, Tutti Frutti
Nach Eingabe von Geld für das Spielguthaben, Auswahl des Spieles und Aufrufen zur Durchführung kann ein Spieleinsatz ausgewählt werden, dem jeweils ein entsprechender Gewinnplan mit den in Aussicht gestellten, unterschiedlich hohen Gewinnen in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen zugeordnet ist. Das Spiel wird mit der Starttaste ausgelöst. Damit wird zunächst der gewählte Einsatzbetrag vom Spielguthaben abgezogen und danach das Walzenspiel ausgelöst. Dabei werden die in senkrechten Reihen angeordneten Symbole so in ihrer Lage verändert, dass der optische Eindruck von rotierenden Walzen entsteht. Die Einsatzsteigerung erfolgt durch Betätigung einer entsprechenden mechanischen oder einer virtuellen Bildschirmtaste. Ab einem gewählten Spieleinsatz von 50 Cent kann durch fortgesetzte Bedienung dieser Taste der Einsatz in Stufen weiter bis zum programmbedingt höchst möglichen Einsatz gesteigert werden. Wird der Einsatz über den Betrag von 50 Cent hinaus erhöht, werden mit jeder Tastenbetätigung in einem der kleinen, nebeneinander angeordneten Feldern in unmittelbarer Nähe des Einsatzbetragsfeldes am Bildschirm "Augen" bis zu einer bestimmten Höchstanzahl eingeblendet. Nach der "Augendarstellung" bewirkt die weitere Tastenbedienung das Einblenden eines oder mehrerer Symbole. Damit wird dem Spieler verschlüsselt der ausgewählte Einsatzwert angezeigt. Wurde ein solcher Art verschlüsselter Einsatz von mehr als 50 Cent vorgewählt, muss die Start-Taste so lange wiederholt hintereinander betätigt werden, bis der vorgewählte Einsatzbetrag in mehreren Teileinsatzbeträgen vollständig vom Spielguthaben abgezogen worden ist, um das Spiel sodann auszulösen. Bei Auslösung des Spieles im Wege der Automatic-Start-Taste muss diese Taste nur einmal betätigt werden um die beschriebenen Abläufe sehr rasch kontinuierlich hintereinander ablaufen zu lassen. Der wechselnde Vorgang von Einsatzabbuchung vom Spielguthaben und Walzenlauf erfolgt so lange fortgesetzt nacheinander, bis das Spielguthaben verbraucht ist, der Einsatz höher als das Spielguthaben ist oder die Taste erneut betätigt wird. Mit jeder Steigerung des Einsatzbetrages werden auch sämtliche Werte im zugehörigen Gewinnplan erhöht. Der Spielerfolg steht nach jedem Stillstand der Walzen in Form eines Gewinnes oder des Verlustes des getätigten Einsatzes fest. Auf diese "vorgeschalteten Würfelspiele" kann nicht verzichtet werden, wenn um entsprechend hohe in Aussicht gestellte Gewinne gespielt werden soll. Dieses "Würfelspiel" kann auch nicht gesondert für sich alleine ausgewählt und zur Durchführung aufgerufen werden. 1.5. Weitere Feststellungen: Eine Konzession nach dem GSpG oder eine landesrechtliche Bewilligung lagen und liegen nicht vor. Das nicht im Firmenbuch eingetragene Einzelunternehmen des Herrn X (geb. X) ist Eigentümer der Geräte FA Nr. 1 und 2. Die X ist Eigentümerin der Banknotenleser, welche jeweils fix in den Geräten FA Nr. 1 und 2 verbaut sind. In zeitlich verschiedenen Abständen kam Herr X für die Firma X in die Tankstelle um Gerätekassen zu leeren und mit Herrn X abzurechnen. Am 23.05.2012 war Herr X das letzte Mal zwecks Abrechnung in der Tankstelle. Die am Gerät ausbezahlten Gewinne wurden von Organen des Einzelunternehmens X aufgeschrieben. Diese Aufstellung wurde sodann bei der Abrechnung dem Herrn X vorgelegt. Für den Fall einer Geräte-Störung war ebenfalls Herr X zuständig; ebenso für Wartungen. Zudem war eine sogenannte Datenleitung für die Geräte notwendig, für deren Kosten ebenfalls die Firma X aufkam. Die Steuerberatung des Herrn X erfasste in dessen Buchhaltung die Abrechnungen als Einnahmen. Vor Durchführung der Probespiele beobachtete ein Organ der Finanzpolizei eine Bespielung eines der beiden Kajot-Geräte. Der Spieler beendete das Spiel mit einem angezeigten Guthaben von € 105,40 („Kredit"-Feld). Die Kassiererin der X-Tankstelle zahlte dem Spieler anschließend € 105,- aus. Danach stelle sie den „Kredit" am Gerät mit einem Stiftschlüssel auf null. Nach Durchführung der Probespiele und Einvernahme von Herrn X bestand bei den Ermittlern der Verdacht, dass mit den Geräten in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wurde und somit fortgesetzt gegen die Verwaltungsübertretungsbestimmungen des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG verstoßen wurde. Aus diesem Grund haben die Organe des Finanzamtes Grieskirchen Wels die drei Geräte vorläufig beschlagnahmt. Über diese vorläufige Beschlagnahme wurde eine Bescheinigung ausgestellt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 26.07.2012, PoMO- 3 bis 6 -2012 (in concreto Poll 0-4-2012), wurde die Beschlagnahme über die gegenständlichen Geräte verhängt. Mit Erkenntnis vom 07.12.2012, VwSen-740149 bis 740152, bestätigte der UVS OÖ diese Beschlagnahme. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 20.11.2012 wurde Ihnen als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der X die gegenständliche Verwaltungsübertretung zur Last gelegt und wurden Sie aufgefordert, sich zum Tatvorwurf binnen 2 Wochen zu rechtfertigen. 1.6. Ihre Rechtfertigung Sie haben durch Ihren ausgewiesenen Vertreter X mit Eingabe vom 22.11.2012 (eingelangt am 23.11.2012) Stellung genommen und führen zusammengefasst folgendes aus: Sie bestreiten die Verwaltungsübertretung begangen zu haben und beantragen die Einstellung des Verfahrens. Aufgrund vieler Materiengesetze sei die Anwendung des GSpG strittig. Ferner sei der Meldungsleger als Zeuge zu vernehmen; insbesondere über den Aufstellungszeitpunkt der Geräte, deren Betriebsdauer, über die Spielprogramme, über die Betriebsbereitschaft, über Beobachtungen zum Programmablauf, ob die Geräte bespielt worden seien, ob der Meldungsleger selbst die Geräte bespielt habe, ob die Geräte die Entscheidung über Gewinn und Verlust selbst oder selbsttätig herbeiführen. Ferner werde die Sach- und Rechtslage verkannt. Die Geräte würden nur dazu dienen Aufträge an die Firma X weiter zu geben. Diese Firma sei als „Spieler" anzusehen. Die X biete keine Glücksspiele an, sondern führe nur dort Glücksspiele durch, wo diese genehmigt seien, nämlich in X. Die Geräte seien zudem reine Eingabe- und Auslesestationen und würden ein Mitspielen an in der Steiermark laufenden Spielen ermöglichen. Diese Spiele seien wiederum genehmigt. Die Geräte seien auch keine Glücksspielautomaten iSd § 2 Abs 2 und 3 GSpG. Ferner seien die Geräte in Niederösterreich aufgestellt. Eingewandt wird auch die örtliche Unzuständigkeit. Beantragt wird die Beiziehung eines Sachverständigen, da die Ausspielung von Gewinn und Verlust überwiegend von der Geschicklichkeit des Spielers abhängig ist. Im Übrigen würden die Voraussetzungen gem. § 21 Abs 1a VStG vorliegen. 2. Beweiswürdiqunq Beweis wurde insbesondere erhoben durch Einsichtnahme in die Anzeige des Finanzamtes Grieskirchen Wels bestehend aus: • Aktenvermerk vom 25.05.2012 (GSp 33) • Bescheinigung über die vorläufige Beschlagnahme vom 25.05.2012 (GSp 3) • Einvernahme des Herrn X vom 26.09.2011 (GSp 1) • Fotodokumentation der Glücksspiel-Kontrolle für jedes Gerät • ZMR Abfrage betreffend X • Stellungnahme und GutachtenSV Ing. X vom 10.08.2011 • Gewerberegister X • Gendis-Anzeige vom 22.06.2012 • Anzeige gegen X vom 22.06.2012 • Anzeige gegen X bzw. X vom 22.06.2012 • ZMR Abfrage betreffend X • Firmenbuch-Auszug der X vom 21.06.2012 • Eingabe des Einzelunternehmers X vom 04.06.2012 • Eingabe der X vom 04.06.2012 • Gewerberegister X • Telefonat mit Frau X und Herrn X vom 25.07.2012 • Dokumentation der Überprüfung „Fun Wechsler" vom 25.05.2012 (GSp 26b) • Firmenbuchauszug und Gewerberegister X Die Feststellungen zu den angebotenen Spielen, zum Spielverlauf und zu den Probespielen ergeben sich aus dem Aktenvermerk vom 25.05.2012, aus der Fotodokumentation sowie aus den Anzeigen. Die Beschreibungen zum angebotenen Spiel, zum Spielverlauf und zu den Probespielen sind nachvollziehbar geschildert und mittels Fotodokumentation nachgewiesen. Die Feststellungen hinsichtlich des Lokalbetriebes, der Aufstelldauer und der Aufteilung der Erlöse ergeben sich aus den Aussagen des Herrn X. Die Feststellung zum Eigentum ergibt sich aus der im Beschlagnahmeverfahren eingebrachten Stellungnahme des Herrn X vom 04.06.2012. Demnach führt Herr X aus Eigentümer der Geräte zu sein. Gleichzeitig liegt eine Stellungnahme vom 12.07.2012 vor, wonach die X angibt, Eigentümerin der im Gerät verbauten Banknotenleser zu sein. Ihrem Vorbringen, wonach der Meldungsleger als Zeuge zu vernehmen sei kann nicht gefolgt werden. Die detaillierte Anzeige beantwortet die von Ihnen aufgeworfenen Fragen (zB. nach dem Aufstellungszeitpunkt der Geräte, deren Betriebsdauer, über die Spielprogramme, etc) umfassend. 3. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 50 Abs. 1 GSpG sind für Strafverfahren und Betriebsschließungen nach diesem Bundesgesetz in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig. Aus dieser Bestimmung folgt die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Schärding. Gemäß § 1 Abs. 1 GSpG ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Gemäß § 2 Abs. 1 sind Ausspielungen Glücksspiele, 1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht und 2. bei denen Spieler oder andere eine Vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und 3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine Vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn). Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist Unternehmer, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Gemäß § 2 Abs. 3 S 1 bis 3 GSpG liegt eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen. Glücksspielautomaten gemäß § 5 sind verpflichtend an die Bundesrechenzentrum GmbH elektronisch anzubinden. Gemäß § 2 Abs. 4 GSpG sind Ausspielungen verboten, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 ausgenommen sind. Gemäß Abs. 5 leg.cit. sind verbotene Ausspielungen Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 ausgenommen sind. Gemäß § 4 Abs. 1 GSpG unterliegen Glücksspiele nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn sie 1. nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2. a) bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge oder b) nur einmal zur Veräußerung eines körperlichen Vermögensgegenstandes durchgeführt werden. Daneben unterliegen noch Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des § 5 sowie Warenausspielungen mit Glücksspielautomaten und Lebensversicherungsverträge, weiters Glückshäfen, Juxausspielungen und Tombolaspiele und Kartenspiele in Turnierform zum bloßen Zweitvertreib nicht dem Glücksspielmonopol. Gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 GSpG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 22 000 Euro zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt. Gemäß Abs. 2 leg.cit. handelt es sich - werden in Zusammenhang mit der Teilnahme an Ausspielungen Vermögenswerte Leistungen für ein Spiel von über 10 Euro von Spielern oder anderen geleistet - nicht mehr um geringe Beträge und tritt insoweit eine allfällige Strafbarkeit nach diesem Bundesgesetz hinter eine allfällige Strafbarkeit nach § 168 StGB zurück. Auf den Geräten FA Nr. 1 und 2 wurden während der Kontrolle durch Testspiele in Form von virtuellen Walzenspielen festgestellt, dass die Entscheidung über das Spielergebnis stets erst nach der letzten Handlung des Spielers durch das Spielprogramm getroffen wurde. Die Spieler konnten nur den Einsatz wählen, den Walzenumlauf mit der Start-Taste auslösen und das Spielergebnis abwarten. Die Entscheidung über das Spielergebnis hing somit jedenfalls vorwiegend vom Zufall ab und ist daher als Glücksspiel iSd § 1 Abs 1 GSpG zu qualifizieren. Diese Glücksspieleigenschaft wurde von den Kontrolleuren einwandfrei festgestellt, beschrieben und mittels Fotos dokumentiert. Auf den Geräten FA Nr. 1 und 2 war zudem ein „vorgeschaltetes Würfelspiel" möglich. Beim "vorgeschalteten Würfelspiel" fehlt einerseits jede Geschicklichkeitskomponente, andererseits trifft der gewünschte und erwartete Spielerfolg, nämlich der Walzenumlauf, nicht zufällig ein, sondern mit weitaus überwiegender Regelmäßigkeit nach vollständigem Abzug des verschlüsselt vorgewählten Spieleinsatzes. Das "vorgeschaltete Würfelspiel" stellt also nicht ein Spiel, sondern nur eine verschlüsselte Einsatzleistung in Form von Teileinsatzbeträgen dar. Ferner wurde festgestellt, dass die mit den Geräten möglichen Glücksspiele nur gegen Vermögenswerte Einsatzleistung durchgeführt werden konnten, für welche eine Vermögenswerte Leistung vom Veranstalter in Aussicht gestellt wurde. Schon aus der Art der Durchführung der Spielveranstaltung mittels Glücksspielgeräten in Gewinnerzielungsabsicht ergibt sich, dass selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausgeübt wurde, die Ausspielung daher durch einen Unternehmer gem § 2 Abs 2 GSpG erfolgte. Die gegenständlichen Glücksspiele wurden somit in Form einer Ausspielung im Sinne des § 2 Abs 1 GSpG durchgeführt. Ein Nachweis dafür, dass Spieleinsätze von mehr als 10,00 Euro tatsächlich von einem Spieler geleistet wurden, konnte nicht erbracht werden. Das angezeigte Glücksspiel unterliegt somit jedenfalls den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes und erfüllt nicht den gerichtlich strafbaren Tatbestand des § 168 StGB. Darüber hinaus ist laut VwGH (Erkenntnis vom 22.08.2012, ZI. 2012/17/0156) zu differenzieren, welche Spiele mit welchen Einsätzen gespielt werden. Sind auf einem Gerät sowohl Spiele mit Einsätzen über € 10,- als auch jene darunter möglich, so ist die Zuständigkeit der Gerichte nicht hinsichtlich sämtlicher mit dem Gerät durchgeführter Spiele gegeben, sondern nur für jene über € 10,-. Für Spiele mit Einsätzen unter € 10,- verbleibt die Zuständigkeit bei den Verwaltungsstrafbehörden. Schließlich wurde festgestellt, dass die für die Veranstaltung von derartigen Glücksspielen erforderliche Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht vorlag. Ferner waren diese Glücksspiele weder nach § 4 GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen noch von einer landesrechtlichen Bewilligung umfasst. Für die Behörde steht somit zweifelsfrei fest, dass die angezeigten Ausspielungen in Form verbotener Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG, an denen vom Inland aus teilgenommen werden konnte, von Ihnen veranstaltet wurden. Die X stellte die Geräte in der X Tankstelle auf und betrieben diese auf eigenen Namen und Rechnung. Dies ergibt sich daraus, dass der, der X zurechenbare, „Betreuer" Ehrenberger die Gerätekassen leerte und die Gewinne mit Herrn X abrechnete; dieser Betreuer war ebenso Ansprechpartner bei Störungen und zuständig für Gerätewartungen. Die X kam auch für die Kosten der Datenleitungen auf. Das unternehmerische Risiko trägt somit die X. Die Firma X erhält eine Gewinnbeteiligung; ihr ist das „unternehmerisch Zugänglichmachen" zuzuschreiben. Aufgrund der festgestellten Betriebsdauer der Glücksspielgeräte (seit ca. dem Jahr 2010 bis 25.05.2012) welches die Durchführung der Ausspielungen ermöglichte, wurde mit diesen verbotenen Ausspielungen fortgesetzt gegen § 52 Abs 1 Z. 1 GSpG verstoßen. Es lag sohin ein unzulässiger Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes vor. Sie haben dabei selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von fortlaufenden Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausgeübt und gelten somit als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG, der verbotene Ausspielungen veranstaltet hat. Der Tatbestand ist ja gerade durch die Aufstellung und Durchführung von verbotenen Ausspielungen mithilfe von Glücksspielgeräten wie dem gegenständlichen verwirklicht und stellt die Übertretungsnorm genau auf diese Fälle ab. Die objektive Tatseite ist somit erfüllt. Ihrem Vorbringen, dass aufgrund vieler Materiengesetze die Anwendung des GSpG strittig sei, wurden durch die obigen Ausführungen klar widerlegt. Bezüglich Ihrer Ausführungen, wonach die Geräte nur dazu dienen würden Aufträge an die Firma X weiter zu geben und Glücksspiele nur dort durchgeführt würden, wo diese genehmigt seien (nämlich in X), ist darauf zu verweisen, dass das Glücksspielgesetz als Anknüpfungspunkt die „verbotene Ausspielung" normiert. Ort der verbotenen Ausspielung ist stets jener Ort, an dem der Spieler seinen Einsatz leistet und an dem diesen eine Vermögenswerte Leistung in Aussicht (Gewinnplan) gestellt wird. Wie die Fotodokumentation eindeutig beweist, musste in der gegenständlichen X-Tankstelle in X der Einsatz durch Geldeingabe geleistet werden und war der Gewinnplan ebenfalls dort zu sehen. Ihr Vorbringen geht somit ins Leere. Bei Ihrem Vorbringen, die Geräte seien in Niederösterreich aufgestellt, handelt es sich wohl um einen Schreibfehler, da X unstrittig im Bundesland Oberösterreich liegt. Wenn Sie vorbringen, die Geräte seien keine Glücksspielautomaten iSd § 2 Abs 2 und 3 GSpG, so ist wiederum auf die Subsumtion zur „verbotenen Ausspielung" zu verweisen. Ihrem Antrag auf Beiziehung eines Sachverständigen, da die Ausspielung von Gewinn und Vertust überwiegend von der Geschicklichkeit des Spielers abhängig sei, ist zu entgegnen, dass zum einen das GSpG nicht mehr auf „Gewinn oder Verlust" abstellt, sondern auf die „Entscheidung über das Spielergebnis"; nochmals sei erwähnt, dass hier eine „verbotene Ausspielung" vorliegt. Zum anderen zeigen die Fotodokumentation und die Schilderungen der Finanzpolizei eindeutig, dass ein virtuelles Walzenspiel vorliegt. Bei Walzenspielen ist eine Einwirkung mittels Geschick -so wie zB bei Roulette - von vornherein nicht möglich.